Bundesfinanzministerium: Schreiben zur vereinfachten steuerlichen Verlustverrechnung

Nach der Einigung der Großen Koalition auf eine Ausweitung der steuerlichen Verlustverrechnung hat das Bundesfinanzministerium ein Schreiben zur konkreten Umsetzung veröffentlicht. Von der Coronakrise betroffene Unternehmen können nun leichter ihre gegenwärtigen Verluste mit den Gewinnen des Vorjahres verrechnen lassen.

Berlin, 28.04.2020 – Im Rahmen ihrer Sitzung am 22. April hatten sich die Spitzen der Koalitionsparteien auf eine Reihe von Maßnahmen geeinigt, die zur finanziellen Entlastung der von den Auswirkungen des Coronavirus betroffenen Unternehmen beitragen sollen. Dabei hatten sie auch eine zumindest moderate Ausweitung der steuerlichen Verlustverrechnung im Rahmen des Verlustrücktrags beschlossen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun bereits am 24. April ein entsprechendes Schreiben veröffentlicht, in dem die Details der neuen Regelung erläutert werden.

Laut BMF-Schreiben gilt nun folgendes: Von der Coronakrise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffene Steuerpflichtige, die noch nicht für den Veranlagungszeitraum 2019 veranlagt worden sind, können – in den zeitlichen Grenzen des § 37 Absatz 3 Satz 3 EStG – grundsätzlich eine Herabsetzung der festgesetzten Vorauszahlun- gen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer für 2019 beantragen. Da eine hinreichende Prognose und Darlegung solcher Verluste gerade in der aktuellen Situation vielfach schwierig ist, soll die nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen auf Basis eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags abgewickelt werden können. Dieser pauschal ermittelte Verlustrücktrag kann nur auf Antrag beim zuständigen Finanzamt in Anspruch genommen werden.

Dabei beträgt der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus dem Jahr 2020 15 Prozent des Saldos der maßgeblichen Gewinneinkünfte und/oder der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, welche in der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden. Er kann – wie bisher – nur bis zu einem Betrag von 1 Mio. Euro bzw. bei Zusammenveranlagung 2 Mio. Euro geltend gemacht werden. Die Vorauszahlungen für 2019 sind anschließend unter Berücksichtigung des pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 neu zu berechnen und festzusetzen. Eine Änderung der Festsetzung der Vorauszahlungen führt in der Folge zu einem Erstattungsanspruch. Das weitere Prozedere im Rahmen der Steuerfestsetzung für die jeweiligen Jahre wird im BMF-Schreiben Schritt für Schritt dargestellt.

Grundsätzlich ist die Einführung eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags vor dem Hintergrund der gegenwärtigen finanziellen Lage vieler Unternehmen zu begrüßen. Das im BMF-Schreiben dargestellte Verfahren stellt eine Erleichterung hinsichtlich der Ermittlung der gegenwärtigen Verluste dar. Davon abgesehen bleibt das BMF mit der vorgenommenen Anpassung aus Sicht des MITTELSTANDSVERBUNDES jedoch weit hinter dem zurück, was möglich und angesichts der prekären wirtschaftlichen Situation auch angebracht wäre. So wird weder die Verrechnungsperiode des Verlustrücktrags grundsätzlich verlängert, noch wird die Deckelung des maximal geltend zu machenden Verlustbetrages angehoben. Zudem erfolgt eine endgültige Verrechnung des Verlustrücktrags erst im Zuge der regulären Steuererklärung für 2020. Unternehmen können insofern nicht auf eine deutliche Entlastung hoffen, auch wenn sie gerade jetzt finanzielle Liquidität benötigen. In all diesen Punkten hätte eine Ausweitung des Verlustrücktrags über das nun beschlossene Maß hinausgehen sollen, damit die Unternehmen wirklich davon profitieren können.

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