Bundesfinanzministerium veröffentlicht Formulierungshilfe für ein Corona-Steuerhilfegesetz

Die Große Koalition plant ein neues Gesetz, um die besonders von der Coronakrise betroffenen Unternehmen zusätzlich steuerlich zu entlasten. Dieses Gesetz soll verschiedene kleinere Einzelmaßnahmen im steuerlichen Bereich bündeln und in einem beschleunigten Verfahren beschlossen werden.

Berlin, 05.05.2020 – Aufbauend auf den Beschlüssen des Koalitionsausschusses vom 22. April 2020 möchte die Große Koalition mehrere noch ausstehende steuerliche Maßnahmen im Rahmen eines neuen Gesetzes umsetzen – dazu gehört insbesondere eine befristete Umsatzsteuersenkung für die Gastronomie.

Das Bundesfinanzministerium hat eine entsprechende Formulierungshilfe für die Fraktionen der CDU/CSU und SPD zu einem „Corona-Steuerhilfegesetz“ veröffentlicht. Das Bundesfinanzministerium hat nun am 30. April eine entsprechende Formulierungshilfe für die Fraktionen der CDU/CSU und SPD zu einem „Corona-Steuerhilfegesetz“ veröffentlicht. Diese Formulierungshilfe ersetzt dabei den sonst üblichen Referentenentwurf. Folgende steuerrechtliche Anpassungen sind in der Formulierungshilfe im Einzelnen vorgesehen:

  • Umsatzsteuersenkung in der Gastronomie: Der Umsatzsteuersatz soll befristet für nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken von 19 Prozent auf 7 Prozent abgesenkt werden.
  • Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld: Entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung sollen Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuches steuerfrei gestellt werden.
  • Rückwirkungszeiträume im Umwandlungssteuergesetz: Die steuerlichen Rückwirkungszeiträume in § 9 Satz 3 und § 20 Absatz 6 Satz 1 und 3 UmwStG sollen vorübergehend verlängert werden, um einen Gleichlauf mit der Verlängerung des Rückwirkungszeitraums in § 17 Absatz 2 Satz 4 UmwG durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 569) zu erzielen.
  • Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand: Die bisherige Übergangsregelung zu § 2b UStG in § 27 Absatz 22 UStG soll auf Grund vordringlicherer Arbeiten der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere der Kommunen, zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden.

Die befristete Senkung des Umsatzsteuersatzes für die Gastronomie ist angesichts der außerordentlichen Umsatzsteuerausfälle der vergangenen Monate gerade in dieser Branche zu begrüßen. Damit die entsprechenden Betriebe aber tatsächlich finanziell davon profitieren können, benötigen diese zunächst einmal eine klare Perspektive für die Wiedereröffnung ihrer Restaurants und Gaststätten. Diese fehlt gegenwärtig und muss dringend von der Politik geliefert werden, wenn massenhafte Insolvenzen vermieden werden sollen. Ohne regulären Publikumsverkehr würde die Steuersenkung nämlich ohne wirklichen Effekt verpuffen. Die anteilige Steuerfreistellung von Arbeitgeberzuschüssen zum Kurzarbeitergeld ist ebenfalls eine sinnvolle Maßnahme, da dadurch zusätzliche Arbeitgeberleistungen finanziell honoriert werden und eine Angleichung an die Sozialversicherungsbeiträge erfolgt. Die beiden weiteren im Rahmen des Gesetzes geplanten Maßnahmen bieten für mittelständische Unternehmen hingegen keine spürbare Entlastung.

Der finale Regierungsentwurf wurde am 27. Mai in den Bundestag eingebracht und zur weiteren Beratung in die Ausschüsse unter Federführung des Finanzausschusses verwiesen. Wir werden Sie weiterhin auf dem Laufenden halten.

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