Bundeskabinett beschließt Entwurf für Zweites Corona-Steuerhilfegesetz – Viele Umsetzungsfragen bleiben weiterhin offen

Die Bundesregierung hat jüngst einen Gesetzentwurf beschlossen, in dem zahlreiche steuerliche Maßnahmen zur finanziellen Entlastung im Rahmen der Coronakrise gebündelt werden sollen. Damit werden viele Beschlüsse des Koalitionsausschusses konkret umgesetzt. Problematisch bleibt der Zeitplan: Obwohl in diesem Zuge auch die befristete Mehrwertsteuersenkung bereits zum 1. Juli in Kraft treten soll, ist deren praktische Umsetzung noch weitgehend ungeklärt. Die Unternehmen stellt das vor große Probleme.

Berlin, 12.06.2020 – Das Bundeskabinett hat sich in seiner Sitzung am 12. Juni 2020 auf einen Regierungsentwurf für ein sogenanntes „Zweites Corona-Steuerhilfegesetz“ geeinigt. Einige Tage zuvor hatte das Bundesfinanzministerium (BMF) bereits eine – weitgehend gleichlautende – Formulierungshilfe für das Gesetz verfasst. Die Benennung des Gesetzes erklärt sich dadurch, dass Bundestag und Bundesrat bereits unlängst ein „Erstes Corona-Steuerhilfegesetz“ beschlossen hatten, in dem insbesondere eine befristete Mehrwertsteuersenkung für die Gastronomie umgesetzt wurde.

Die Bundesregierung hat am 12. Juni einen Gesetzentwurf beschlossen, in dem zahlreiche steuerliche Maßnahmen zur finanziellen Entlastung im Rahmen der Coronakrise gebündelt werden sollen. Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz werden nun die meisten Beschlüsse des Koalitionsausschusses vom 3. Juni konkret umgesetzt, die auf den steuerlichen Bereich im weiteren Sinne entfallen. Dazu gehört auch eine allgemeine Senkung der Mehrwertsteuersätze im zweiten Halbjahr 2020. Ziel der Maßnahmen ist insgesamt eine weitere finanzielle Entlastung der von der Coronakrise betroffenen Unternehmen – aber auch von Eltern mit Kindern. Zu den wesentlichen Bestandteilen des Gesetzes gehören im Einzelnen: 

  • Mehrwertsteuersenkung:  Der reguläre Mehrwert- bzw. Umsatzsteuersatz soll befristet vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 von 19 auf 16 % sowie der ermäßigte Steuersatz von 7 auf 5 % gesenkt werden. Die sich bei der Umsetzung ergebenden Detailfragen sind noch nicht abschließend geklärt. Hierfür soll es begleitendes Anwendungsschreiben des BMF geben.
  • Steuerliche Verlustverrechnung:  Der steuerliche Verlustrücktrag soll für die Jahre 2020 und 2021 auf 5 Mio. Euro bzw. – bei Zusammenveranlagung – auf 10 Mio. Euro erhöht werden. Zudem soll ein Mechanismus eingeführt werden, um den Verlustrücktrag unmittelbar finanzwirksam schon im Rahmen der Steuererklärung für das Jahr 2019 nutzbar zu machen. Auf Antrag soll bei der Steuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum 2019 pauschal ein Betrag in Höhe von 30 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Veranlagungszeitraums 2019 als vorläufiger Verlustrücktrag für 2020 abgezogen werden können.
  • Abschreibung für Wirtschaftsgüter:  Es soll eine degressive Absetzung für Abnutzung in Höhe von 25 % eingeführt werden. Diese darf höchstens das Zweieinhalbfache der linearen Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens betragen, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden.
  • Einfuhrumsatzsteuer:  Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer soll auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben werden.
  • Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer:  Bei der Gewerbesteuer soll der Freibetrag für die Hinzurechnungstatbestände des § 8 Nr. 1 GewStG auf 200.000 Euro erhöht werden.
  • Steuerliche Forschungszulage:  Die maximale Bemessungsgrundlage der steuerlichen Forschungszulage soll im Zeitraum von 2020 bis 2025 auf 4 Mio. Euro erhöht werden.
  • Dienstwagenbesteuerung:  Bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen, die keine Kohlendioxidemission je gefahrenem Kilometer aufweisen, soll der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises von 40.000 Euro auf 60.000 Euro erhöht werden.
  • Unterstützung von Familien:  Für jedes kindergeldberechtigte Kind soll ein Kinderbonus von 300 Euro gewährt werden. Zudem soll der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende befristet auf zwei Jahre von derzeit 1.908 Euro auf 4.008 Euro für die Jahre 2020 und 2021 angehoben werden.
  • Verjährung von Steuerhinterziehung: In § 375a der Abgabenordnung (AO) soll geregelt werden, dass bei Steuerhinterziehung trotz Erlöschens des Steueranspruchs nach § 47 AO eine Einziehung rechtswidrig erlangter Taterträge nach § 73 des Straf- gesetzesbuches angeordnet werden kann. Nach § 376 Absatz 3 AO soll die Grenze der Verfolgungsverjährung bei besonders schweren Fällen auf das Zweieinhalbfache der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängert werden. Dies würde auf eine Verjährung nach maximal 25 statt wie bisher 20 Jahren hinauslaufen.

Nach dem heutigen Kabinettsbeschluss kann das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz nun in das parlamentarische Verfahren eingebracht werden. Die erste Lesung im Bundestag könnte bereits in der kommenden Woche erfolgen. Nach einer zu erwartenden Verabschiedung durch den Bundestag soll auch der Bundesrat in einer für den 29. Juni geplanten Sondersitzung dem Gesetz zustimmen. Die Verkündigung im Bundesgesetzblatt würde dann am 30. Juni erfolgen. Parallel zum Gesetzgebungsverfahren finden schon jetzt Abstimmungen zwischen Finanzministerien und Finanzverwaltungen von Bund und Ländern zu dem BMF-Schreiben statt, das in Hinblick auf die befristete Mehrwertsteuersenkung geplant ist. Dieses soll die große Zahl drängender Fragen bei der praktischen Umsetzung klären. Mit welchem Vorlauf zum Inkrafttreten der Mehrwertsteuersenkung das BMF-Schreiben veröffentlicht werden kann, ist gegenwärtig leider noch nicht genau abzusehen.

Die verschiedenen Maßnahmen des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes müssen aus Sicht des MITTELSTANDSVERBUNDES sehr differenziert bewertet werden. Grundsätzlich ist es zwar zu begrüßen, dass die Bundesregierung schnell handeln und dabei die Unternehmen finanziell entlasten will. Einzelne Maßnahmen sind aber überhastet und nicht zielführend. Dies gilt insbesondere für die befristete Mehrwertsteuersenkung  zum 1. Juli. Während der erhoffte konjunkturelle Impuls fraglich ist, so ist der Umstellungsaufwand für die Unternehmen ohne Frage enorm. Diesen bleibt nun nach realistischen Maßstäben viel zu wenig Zeit, um ihre Abrechnungs- und Kassensysteme auf die gesenkten Mehrwertsteuersätze anzupassen. Wenn Preisanpassungen vorgenommen werden sollen, kommt in vielen Fällen noch der große Aufwand für die Neuauszeichnung von Artikeln in Geschäften dazu. Da zum 1. Januar 2021 voraussichtlich wieder die alten Mehrwertsteuersätze gelten sollen, wiederholt sich der Umstellungsaufwand ein weiteres Mal. Ebenso schwer wiegt die bestehende Unsicherheit, welche Regelungen zu den Steuersätzen insbesondere in den Übergangszeiträumen gelten sollen – z.B. bei Kundenaufträgen, die sich über den 1. Juli hinaus erstrecken. All diese für die Praxis entscheidenden Fragen muss das geplante BMF-Schreiben rechtssicher klären. Dieses muss in jedem Fall vor der endgültigen Verabschiedung des Gesetzes veröffentlicht werden. Andernfalls hätte es keinen Mehrwert für die Unternehmen.

Die Verlängerung der Verjährungsfristen für Steuerhinterziehung ist im Rahmen dieses Gesetzes fehl am Platz, da sie den Unternehmen in der Coronakrise keinerlei Hilfe bietet, sondern ihnen vielmehr perspektivisch zusätzliche Pflichten aufbürdet. Auch Unternehmen, die ihre Steuern korrekt entrichten, könnten sich zukünftig genötigt fühlen, ihre Unterlagen deutlich länger als bisher aufzubewahren. Ob es aber durch die Verlängerung in der Praxis zur Aufdeckung und Ahndung von deutlich mehr Fällen von Steuerhinterziehung seitens der Finanzverwaltung kommen wird, bleibt fraglich.

Die weiteren Maßnahmen des Gesetzes sind hingegen zu begrüßen. Zu loben ist die substanzielle Ausweitung der steuerlichen Verlustverrechnung über den Verlustrücktrag. Hierfür hatte sich DER MITTELSTANDSVERBUND in der Vergangenheit mehrfach eingesetzt. Damit die von Umsatzeinbußen geplagten Unternehmen in der jetzigen Situation wirklich davon profitieren können, sollte das Verfahren für den vorläufigen Verlustrücktrag seitens der Finanzverwaltung so unbürokratisch wie möglich ausgestaltet werden. Ebenfalls vorteilhaft ist die degressive Abschreibung für Wirtschaftsgüter, die Investitionen der Unternehmen erleichtern kann. Zu begrüßen ist zudem die Erhöhung des Freibetrags für Hinzurechnungstatbeständebei der Gewerbesteuer. Konsequenter wäre es allerdings, die Hinzurechnungstatbestände aufgrund ihrer benachteiligenden Wirkung für manche Branchen – darunter z.B. Verbundgruppen im Messebau – gleich ganz zu streichen.

Über die weitere Entwicklung im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens werden wir Sie selbstverständlich informieren. Dies gilt auch insbesondere für das begleitende BMF-Schreiben zur befristeten Mehrwertsteuersenkung, das für die Praxis entscheidende Bedeutung haben wird.

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