Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ geht an den Start: Finanzielle Unterstützung für ausbildende Mittelständler in der Coronakrise

Zum 1. August ist das neue Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ gestartet, das den Fortbestand der beruflichen Ausbildungsverhältnisse in den Betrieben auch trotz wirtschaftlicher Schwierigkeiten gewährleisten soll. Damit sollen explizit kleine und mittlere Ausbildungsbetriebe durch Zuschüsse kompensiert und zusätzlich unterstützt werden. Mittlerweile liegen auch die finalen Förderrichtlinien für das Programm vor.

Berlin, 31.07.2020 – Das Bundesprogramm soll insgesamt dazu dienen, das bestehende Ausbildungsniveau der Ausbildungsbetriebe auch angesichts der Coronakrise aufrecht zu erhalten, bereits begonnenen Berufsausbildungen fortzuführen sowie darüber hinaus neue Ausbildungskapazitäten zu schaffen. Durch die finanziell sehr angespannte Situation in vielen Unternehmen könnte andernfalls ein Wegfall von Ausbildungsplätzen drohen, der sich sehr nachteilig sowohl auf die betroffenen Auszubildenden als auch perspektivisch auf den Arbeitsmarkt insgesamt auswirken würde. Der Zweck der nun in Kraft tretenden Ersten Förderrichtlinie des Bundesprogramms ist es, gezielt kleine und mittlere Unternehmen finanziell zu unterstützen, um Anreize für die Aufrechterhaltung oder sogar Ausweitung ihrer Ausbildungsaktivitäten zu setzen. Die genauen Voraussetzungen und Modalitäten für die finanzielle Unterstützung gehen aus der am 31. Juli 2020 im Bundesanzeiger veröffentlichten Förderrichtlinie hervor.

Zum 1. August startet das neue Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“, das den Fortbestand der beruflichen Ausbildungsverhältnisse in den Betrieben auch trotz wirtschaftlicher Schwierigkeiten gewährleisten soll. Die Unterstützung der Unternehmen erfolgt dabei in Form von nicht-rückzahlbaren Zuschüssen und umfasst vier Bestandteile:

  • Ausbildungsprämien  für einen Erhalt der Zahl der bisherigen Ausbildungsstellen  im beginnenden Ausbildungsjahr ab dem 1. August 2020. Maßgeblich als Vergleichsgröße ist die Zahl der Ausbildungsplätze der vergangenen drei Jahre. Die Höhe der Ausbildungsprämie beträgt einmalig 2.000 Euro pro Ausbildungsvertrag.
  • Ausbildungsprämien für eine Erhöhung  der Zahl der bisherigen Ausbildungsstellen  im beginnenden Ausbildungsjahr ab dem 1. August 2020. Maßgeblich als Vergleichsgröße ist die die Zahl der Ausbildungsplätze der vergangenen drei Jahre. Die Höhe der sogenannten „Ausbildungsprämie plus“ beträgt einmalig 3.000 Euro für jeden zusätzlichen Ausbildungsvertrag.
  • Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung  im Rahmen laufender Ausbildungsverhältnisse, wenn der Ausbildungsbetrieb von Kurzarbeit in Höhe von mindestens 50 % betroffen ist, die Ausbildenden selbst aber von der Kurzarbeit ausgenommen werden. Die Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung betragen 75 % der regulären Vergütung für jeden Auszubildenden und Monat.
  • Übernahmeprämien für Auszubildende, deren ursprüngliches Ausbildungsverhältnis im jeweiligen Betrieb krisenbedingt nicht fortgeführt werden kann und die daher von einem anderen Ausbildungsbetrieb übernommen  werden und dort ihre Ausbildung fortsetzen. Die Übernahmeprämie beträgt einmalig 3.000 Euro für jeden Ausbildungsvertrag.

Das Fördervolumen für die Zuwendungen nach dieser Förderrichtlinie beträgt insgesamt bis zu 410 Mio. Euro, einschließlich der Kosten für die administrative Abwicklung. Somit sind die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel klar begrenzt. Dabei richtet sich die Förderung ausschließlich an ausbildende kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 249 Beschäftigten  und Sitz in Deutschland. Somit kommen laut den Bestimmungen grundsätzlich auch Anschlusshäuser von Verbundgruppen sowie Verbundgruppenzentralen als Zuwendungsempfänger infrage. Bei der Bestimmung der Betriebsgröße sind sämtliche Beschäftigten des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, und, falls das Unternehmen einem Konzern angehört, die Zahl der Beschäftigten des Konzerns, zu berücksichtigen. Maßgeblich ist hierfür allerdings die Zahl der Beschäftigten in Vollzeitäquivalenten  zum Stichtag 29. Februar 2020. Teilzeitbeschäftigte werden dabei entsprechend ihrer Arbeitszeit anteilig mitgezählt.

Zusätzlich ist zu beachten, dass Unternehmen grundsätzlich nachweisen müssen, dass sie durch die Coronakrise in erheblichem Umfang betroffen sind bzw. die jeweiligen in der Förderrichtlinie genannten Voraussetzungen für die Förderung erfüllen. Eine Auszahlungder Ausbildungs- sowie Übernahmeprämien  an die Ausbildungsbetriebe erfolgt zudem erst nach einer erfolgreichen Beendigung der Probezeit  durch den jeweiligen Auszubildenden. Für die Entgegennahme und Bewilligung von Anträgen  wird die Bundesagentur für Arbeit  zuständig sein. Ab der kommenden Woche sollen auf deren Homepage die entsprechenden Antragsunterlagen abrufbar sein.

Das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ ist grundsätzlich sehr zu begrüßen, da es eine hilfreiche finanzielle Unterstützung für die von der Coronakrise betroffenen kleinen und mittleren Ausbildungsbetriebe bietet. Ein Abbruch von Ausbildungen sowie ein dauerhafter Wegfall von Ausbildungsplätzen muss auch im Interesse der langfristigen Perspektiven der mittelständischen Unternehmen in Deutschland nach Kräften vermieden werden. Dass nun auf Grundlage der Ersten Förderrichtlinie auch der kooperierende Mittelstand grundsätzlich von Zuschüssen profitieren könnte, ist aus Sicht des MITTELSTANDSVERBUNDES sehr erfreulich. Nicht erfreulich ist hingegen das sehr begrenzte Fördervolumen von 410 Mio. Euro. Es ist davon auszugehen, dass dieses Volumen nicht ausreichen wird, um alle betroffenen kleinen und mittleren Unternehmen ausreichend zu unterstützen. Daher empfiehlt DER MITTELSTANDSVERBUND seinen für eine Förderung infrage kommenden Mitgliedern und deren Anschlusshäusern eine möglichst zeitnahe Beantragung der Zuschüsse bei der Bundesagentur für Arbeit.

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