Bundesweite Corona-Notbremse beschlossen – Einheitliche Regelungen für Click & Collect und Click & Meet

Nach der Verabschiedung durch Bundestag und Bundesrat tritt die Änderung des Infektionsschutzgesetzes heute in Kraft. Im Rahmen der sogenannten „Notbremse“ gelten nun in Kreisen mit Inzidenzen von über 100 bundeseinheitliche Einschränkungen des öffentlichen Lebens. Mit entsprechenden Verschärfungen gehen allerdings auch einheitliche Regelungen für die Öffnung des Handels einher.

Berlin, 23.04.2021 – Bundestag und Bundesrat haben am 21. bzw. 22. April eine weitreichende Änderung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen, im Rahmen derer erstmals umfassende Einschränkungen des öffentlichen Lebens einheitlich auf Bundesebene festgeschrieben werden. Bisher waren hierfür die jeweiligen Verordnungen der Länder maßgeblich. Nach der Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und der ebenfalls noch am 22. April erfolgten Veröffentlichung des Gesetzes im Bundesanzeiger treten die Änderungen am Folgetag – also bereits heutein Kraft.

Die nun im Infektionsschutzgesetz verankerten Einschränkungen treten allerdings erst dann in Kraft, wenn in einem Kreis bzw. einer kreisfreien Stadt der 7-Tage-Inzidenzwert an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Schwelle von 100 überschreitet – und zwar ab dem übernächsten Tag darauf Trotz des bundeseinheitlichen Charakters der Regelungen gelten diese somit ausschließlich dort, wo der Schwellenwert tatsächlichmindestens drei Tage überschritten wird. In allen anderen Kreisen und kreisfreien Städten gelten hingegen weiterhin die Regelungen der jeweiligen Landesverordnung. Ähnliches gilt für den Fall, dass der Schwellenwert wieder unterschritten wird: Wenn die 7-Tage-Inzidenz in einem Kreis bzw. einer kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterhalb der Schwelle von 100 liegt, treten die einheitlichen Einschränkungen ab dem übernächsten Tag wieder außer Kraft. Sonn- und Feiertage unterbrechen dabei nicht die Zählung. Nach Außerkrafttreten gelten wiederum die Regelungen der jeweiligen Landesverordnung. Alle bundeseinheitlichen Einschränkungen gelten vorerst bis maximal zum 30. Juni 2021.

In vielen Punkten sieht die bundeseinheitliche Notbremse Verschärfungen gegenüber dem Wortlaut der Landesverordnungen vor. Für die Einschränkungen im Handel gilt dies allerdings nur teilweise. Hier bieten die nun geltenden Regelungen zumindest den Vorteil, dass sie bundeseinheitlich ausfallen und daher für mehr Klarheit sorgen. Allerdings bleibt es dabei, dass bestimmte, explizit genannte Geschäfte grundsätzlich von Schließungen ausgenommen werden. Click & Collect – also die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften – wird auch bei Überschreiten des Inzidenz-Schwellenwertes im obigen Sinne weiterhin zulässig bleiben (siehe (1) 4. a) im Gesetzestext). Dabei gelten die sonst im geöffneten Einzelhandel üblichen Anforderungen an Hygiene und Infektionsschutz. Zudem sind wie bisher Maßnahmen zu ergreifen, die eine Ansammlung von Kunden vermeiden. Dies stellt eine deutliche Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf dar, der oberhalb des Schwellenwertes jegliche Handelsangebote untersagen wollte. Hier ist es den Bundestagsfraktionen im parlamentarischen Verfahren gelungen, deutliche Entschärfungen durchzusetzen. Im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens wurde ebenfalls der Großhandel grundsätzlich von Schließungenausgenommen und darf daher unabhängig von Inzidenzwerten weiterhin öffnen.

Durch die Anpassungen im parlamentarischen Verfahren bleibt auch Click & Meet – also das Einkaufen im Geschäft mit Termin – oberhalb des Schwellenwertes unter bestimmten Auflagen weiterhin zulässig (siehe (1) 4. b) im Gesetzestext). Im Detail gilt nun folgendes: Bis zum übernächsten Tag, nachdem die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 150 überschritten hat, ist die Öffnung von Geschäften für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum zulässig, wenn – in Ergänzung der allgemeinen Anforderungen – die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche, der Kunde ein negatives Ergebnis eines innerhalb der letzten 24 Stunden durchgeführten Corona-Schnelltests vorgelegt hat und der Betreiber die Kontaktdaten des Kunden sowie den Zeitraum des Aufenthaltes erhebt. 

Ein ähnliches Verfahren wurde bereits in mehreren Ländern (z.B. Berlin oder Bayern) praktiziert. Die bundeseinheitliche Regelung ist nun aber auch in diesen Ländern maßgeblich und führt für Click & Meet insbesondere den neuen oberen Schwellenwert von 150 ein. Etwaige strengere Regelungen der Länder können vorerst in Kraft bleiben. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die Länder den Wortlaut ihrer Verordnungen anpassen werden, um Unklarheiten zu vermeiden. Relativ allgemeine Ausführungen finden sich im Gesetz auch zur Beschaffenheit der akzeptierten Schnelltests (siehe (9) im Gesetzestext). Für die Art und Weise, wie die Vorlage eines negativen Testergebnisses durch den Kunden zu erfolgen hat, gibt es allerdings keine expliziten Anforderungen. Dies dürfte üblicherweise sowohl digital – etwa durch Vorzeigen einer Mail auf dem Smartphone – also auch analog – durch Vorlage einer Papierbescheinigung – zulässig sein.

DER MITTELSTANDSVERBUND kritisiert die nun in Kraft getretenen Änderungen des Infektionsschutzgesetzes insbesondere mit Blick auf den pauschalen Ansatz der Einschränkungen. Dieser orientiert sich allein an Inzidenzwerten und betrachtet trotz der – wie mehrere Studien belegen – sehr geringen Infektionsgefahr im Einzelhandel Geschäftsschließungen als zentrales Instrument bei der Eindämmung des Infektionsgeschehens. Gleichzeitig ist vor diesem Hintergrund keinesfalls sachlich nachvollziehbar, warum bestimmte Geschäfte gegenüber anderen privilegiert werden und weiterhin auch bei hohen Inzidenzen öffnen dürfen. Die Unterscheidung auf Grundlage von Sortimenten des vermeintlich täglichen Bedarfs hält einer eingehenden Betrachtung nicht stand und ist ohnehin nicht zielführend. Angesichts einer gleichermaßen geringen Infektionsgefahr wäre die Öffnung z.B. des Nonfood-Einzelhandels unter jeweils angemessenen Auflagen auch bei hohen Inzidenzen vertretbar gewesen. Dennoch ist aus Sicht des MITTELSTANDSVERBUNDES ausdrücklich zu begrüßen, dass die Bundestagsfraktionen den Gesetzentwurf an dieser Stelle spürbar entschärft haben. Die Händler dürfen damit erfreulicherweise weiterhin zum einen – unabhängig von der Inzidenz – Click & Collect sowie zum anderen – zumindest bis zu einer Inzidenz von 150 – Click & Meet anbieten. Hätte man den Händlern auch diese Möglichkeiten genommen, wäre die bundeseinheitliche Notbremse vollkommen unverhältnismäßig ausgefallen. Selbiges gilt für die Ausnahme des Großhandels von Schließungen, die für die mittelständischen Unternehmen insgesamt fatal gewesen wären.

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