Corona-Beschluss zum Homeoffice – jetzt kommt die Pflicht

Am 19.01.2021 haben die Regierungscheffinnen und -chefs gemeinsam mit der Bundeskanzlerin die aktuellen Corona-Beschlüsse verkündet. Um Kontakte zu reduzieren, wird nun beim Thema Homeoffice von Appellen auf rechtliche Regelungen, namentlich eine Verordnung umgeschwenkt. Dazu erforderliche Anschaffungen sollen steuerlich gefördert werden.

Berlin, 20.01.2021 – Die aktuellen Beschlüsse der Regierungscheffinnen und -chefs mit der Bundeskanzlerin umfassen – wie vorab zu erwarten war – verschärfte Vorgaben zum Thema mobile Arbeit bzw. Homeoffice. Bislang hatte es die Politik bei Bitten und Appellen an die privaten Arbeitgeber belassen, nun erhofft sie sich von einer neuen „Corona-Arbeitsschutzverordnung“ mehr Verbindlichkeit und letztlich eine Minderung von physischen Kontakten am Arbeitsplatz sowie auf dem Arbeitsweg.

Die Verordnung tritt am 27.01.2021 in Kraft und ist bis zum 15.03.2021 befristet.

Im Detail sieht sie folgende Regelungen vor:

  • Arbeitgeber müssen zudem alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren.
  • Betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen, also Meetings, Besprechungen sind auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren und nach Möglichkeit durch die Verwendung von Informationstechnologie zu ersetzen. Ist das nicht umsetzbar, hat der Arbeitgeber andere geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen, insbesondere Lüftungsmaßnahmen oder geeignete Abtrennungen.
  • Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeitenanzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung (Homeoffice) auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.
  • Ist die die gleichzeitige Nutzung von Innenräumen durch mehrere Personen erforderlich, so darf eine Mindestfläche von 10 m² für jede im Raum befindliche Person nicht unterschritten werden, soweit die auszuführenden Tätigkeiten dies zulassen.
  • In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten sind die Beschäftigten in möglichst kleine Arbeitsgruppen einzuteilen. Dies ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. Personenkontakte zwischen den einzelnen Arbeitsgruppen im Betriebsablauf sowie Änderungen dieser Einteilung sind auf ein Minimum zu reduzieren.
  • Zudem sind mindestens medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nasen-Schutz) vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen und von den Beschäftigten zu tragen sind, wenn die Anforderungen an die Raumbelegung nicht eingehalten werden können oder der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Gleiches gilt beim Verlassen des Arbeitsplatzes oder wenn bei den ausgeführten Tätigkeiten mit erhöhtem Aerosolausstoß zu rechnen ist.

    Eine Übersicht über die einsetzbaren Masken ist dem Verordnungstext beigefügt.

FAQs zur neuen Verordnung wird das BMAS sukzessive hier veröffentlichen: https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html .

Im Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz werden Unternehmen zudem aufgefordert, zur Entzerrung des Fahrgastaufkommens im ÖPNV, flexible Arbeitszeiten wo immer möglich so einzusetzen.

Um die weitere Verbreitung des mobilen Arbeitens zu unterstützen, soll die Anschaffung bestimmter digitaler Wirtschaftsgüter steuerlich gefördert werden. Sie sollen rückwirkend zum 1. Januar 2021 sofort und vollständig abgeschrieben werden können. Das soll insbesondere die Kosten für Computerhardware und Software betreffen. Die Umsetzung dieses Punktes im Beschluss der Länderchefs soll untergesetzlich geregelt und damit schnell verfügbar gemacht werden.

DER MITTELSTANDSVERBUND teilt zwar das Ziel einer Vermeidung überflüssiger Kontakte zur Eindämmung der Pandemie und ruft auch seine Mitgliedsunternehmen auf, wo immer machbar mobile Arbeit zu ermöglichen. Jedoch löst die neue Verordnung keines der praktischen Probleme, die der Ausweitung mobiler Arbeit entgegenstehen und schafft stattdessen neue, gerade in diesen Zeiten überflüssige und ärgerliche Unklarheiten und Bürokratie.

So ist anhand des Verordnungstextes nicht klar nach welchem Maßstab zu beurteilen ist, welche Tätigkeit „Homeoffice“ ermöglicht. Ebenfalls unklar ist, ob dies das alleinige Kriterium sein kann – in zahlreichen Fällen mag zwar die Tätigkeit grundsätzlich für mobile Arbeit geeignet sein, aber die technischen Voraussetzungen lassen dies nicht ohne hohe Investitionen und langwierige interne Umstellungen zu. Bestes Beispiel hierfür sind zahlreiche Bürotätigkeiten im öffentlichen Dienst, die zwar theoretisch mobil erbracht werden könnten, aber mangels passender Hard- und Software sowie nicht digitalisierter Aktenbestände nach wie vor in den Amtsstuben stattfinden.

Unerklärlich ist ebenfalls, weshalb der Arbeitgeber anbieten soll, dass die Tätigkeiten „in der Wohnung der Beschäftigten“ ausgeübt werden können und nicht die klar auf „mobile Arbeit“ abgestellt und damit eine deutliche Grenze zur stark regulierten Telearbeit gezogen wird. Arbeitgebern sollten die Möglichkeit in Betracht ziehen, das Angebot etwas weiter zu fassen und ihren Beschäftigten „mobile Arbeit“ anzubieten, die sie dann praktisch in ihrer Wohnung, aber auch an anderen Orten (Wohnung von Lebensgefährten, Wochenendhaus,…) ausüben können.

Entgegen erster Entwürfe der Corona-Arbeitsschutzverordnung werden weder gemeinsames Essen und Trinken mehrerer Personen in einem Raum (Kantine, Pausenraum) untersagt noch werden verpflichtende, durch den Arbeitgeber zu organisierende und zu finanzierende wöchentliche Schnelltests vorgeschrieben. Auch das Festschreiben zusätzlicher Bußgeldtatbestände konnte verhindert werden.

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