Corona-Überbrückungshilfen: Antragsbeginn für zweiten Förderzeitraum

Die im Juli eingeführte Überbrückungshilfe für kleine und mittlere Unternehmen startet nun in einen zweiten Förderzeitraum, der die Monate September bis Dezember 2020 umfasst. Dabei wurden im Vergleich zum ersten Zeitraum von Juni bis August auch mehrere Erleichterungen für die Unternehmen umgesetzt. Anträge auf die Unterstützung können ab sofort gestellt werden.

Berlin, 21.10.2020 – Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat heute darüber informiert, dass Anträge für die sogenannte Überbrückungshilfe II ab sofort über das bereits bekannte Antragsportal gestellt werden können. Auf eine entsprechende Verlängerung der Überbrückungshilfe sowie Anpassungen bei den Vorgaben hatte sich die Bundesregierung bereits Mitte September geeinigt. Damit können Unternehmen, die im Zuge der Coronakrise deutliche Umsatzeinbußen erlitten haben, auch im Zeitraum von September bis einschließlich Dezember 2020 finanzielle Unterstützung erhalten. Auch wenn das Antragsverfahren im Wesentlichen unverändert bleibt, gibt es im neuen Förderzeitraum einige Erleichterungen und Flexibilisierungen. Dadurch sollen sich angesichts eines bisher kaum ausgeschöpften Programmvolumens mehr Unternehmen für die Überbrückungshilfe qualifizieren. Anträge können gleichwohl auch weiterhin nur von Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern oder anderen „prüfenden Dritten“ im Auftrag eines Unternehmens gestellt werden.

Die im Juli eingeführte Überbrückungshilfe für kleine und mittlere Unternehmen startet nun in einen zweiten Förderzeitraum.Konkret gelten für den zweiten Förderzeitraum – die Auszahlung erfolgt grundsätzlich für die Monate September bis Dezember 2020 – folgende strukturelle Anpassungen bei den Programmbedingungen:

  • Flexibilisierung der Eintrittsschwelle:  Zur Antragstellung berechtigt sind künftig Unternehmen, die entweder einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder  einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Durchschnitt  der Monate April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben.
  • Ersatzlose Streichung der bisherigen Deckelungsbeträge für kleine Unternehmen von 9.000 Euro bzw. 15.000 Euro.
  • Erhöhung der Fördersätze:  Künftig werden erstattet:90 % der betrieblichen Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch im jeweiligen Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat (bisher 80 % der Fixkosten), 60 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 % (bisher 50 % der Fixkosten) und 40 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 % (bisher bei Umsatzeinbruch von mehr als 40 %). 
  • Erhöhung der Personalkostenpauschale: Künftig können Personalaufwendungen mit 20 % anstelle von 10 % der förderfähigen Kosten berücksichtigt werden.
  • Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.

Angesichts der steigenden Infektionszahlen soll die Überbrückungshilfe II zudem auch Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in die Außenbereiche fördern, in denen die Ansteckungsrisiken geringer sind. Förderfähig wären hierfür beispielsweise die Anschaffung von Außenzelten oder Wärmestrahlern. Dies ergänzt die bereits zuvor mögliche Förderung von Hygienemaßnahmen, wie z.B. die Anschaffung von Desinfektionsmittel und Luftfilteranlagen. Die entsprechenden Maßnahmen kommen freilich aus betrieblichen Gründen nicht für Unternehmen aller Branchen in Betracht.

Die nun zur Verfügung stehende Überbrückungshilfe II vollzieht lediglich die Einigung der Bundesregierung von Mitte September nach. Sie berücksichtigt noch nicht jene Planungen, nach denen die Überbrückungshilfe sogar bis ins kommende Jahr verlängert werden könnte. Hieran arbeitet das BMWi bereits konkret, auch wenn es noch keine belastbaren Ergebnisse gibt. In diesem Zuge ist auch angedacht, einen sogenannten Unternehmerlohn zur Deckung der Lebenshaltungskosten des Unternehmers oder der Unternehmerin in das Programm aufzunehmen. Hierfür hat sich DER MITTELSTANDSVERBUND bereits bei der Einführung der Überbrückungshilfe im Juli stark gemacht. Eine Verlängerung der Hilfe bis ins kommende Jahr ist zu begrüßen. Dabei wäre aber ebenfalls vordringlich, dass künftig auch betriebliche Investitionen und nicht fast ausschließlich die Fixkosten als förderfähige Kosten anerkannt werden.

Je länger die Überbrückungshilfe fortgeführt wird, desto mehr stellt sich die grundsätzliche Frage, ob hierfür weiterhin Umsatzrückgänge in Frühjahr und Frühsommer als Eintrittsschwelle gelten sollten. Stattdessen könnten allein die Umsatzrückgänge in den jeweiligen Fördermonaten maßgeblich für die Förderfähigkeit sein. Für den Moment sind die im Rahmen des zweiten Förderzeitraums umgesetzten Erleichterungen und Flexibilisierungen im Sinne der kleinen und mittleren Unternehmen dennoch ausdrücklich zu begrüßen.

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