Coronavirus: Entschädigung von Verdienstausfällen im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes möglich

Im Zuge des Coronavirus sind viele Arbeitnehmer sowie Selbständige von Verdienstausfällen betroffen, weil sie ihrer Tätigkeit gegenwärtig nicht nachgehen können. Das Infektionsschutzgesetz ermöglicht aber die finanzielle Entschädigung von Verdienstausfällen auf Antrag.

Berlin, 22.04.2020 – Aufgrund angeordneter Schließungen von Geschäften und Betrieben war die Tätigkeit in vielen mittelständischen Unternehmen in den vergangenen Wochen weitgehend lahmgelegt. In Abhängigkeit von der Branche und der Größe der Geschäfte dauern die Schließungen auch in der kommenden Zeit noch an. Davon sind in finanzieller Hinsicht nicht nur die Unternehmen selbst stark beeinträchtigt, sondern auch viele Beschäftigte sowie die Selbständigen erleiden – z.B. aufgrund von Tätigkeitsverboten – spürbare Verdienstausfälle. Das am 27. März 2020 zuletzt reformierte Infektionsschutzgesetz (IfSG), in dem die entsprechenden Beschränkungen geregelt sind, sieht aber gleichzeitig die Möglichkeit von Entschädigungen für erlittene Verdienstausfälle auf entsprechenden Antrag hin vor.

Dabei variieren das Verfahren sowie die Entschädigungshöhe je nachdem, wer über welchen Zeitraum und aus welchen Gründen Verdienstausfälle erlitten hat. Grundsätzlich muss der Antrag auf Entschädigung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit bzw. der Absonderungsmaßnahme bei der zuständigen Behörde eingereicht werden. Welche Behörde vor Ort jeweils zuständig ist, kann zwischen den Ländern variieren.

Bei Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung nach § 56 IfSG in voller Lohnhöhe auszuzahlen. Die geleistete Entschädigung wird dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Ab der siebten Woche müssen betroffene Arbeitnehmer selbst einen Antrag auf Entschädigung bei der zuständigen Behörde stellen.

Bei Selbständigen berechnet sich der Verdienstausfall pro Monat nach einem Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 SGB IV). Nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ist der ermittelte Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit maßgeblich. Als Nachweis dient der letzte Einkommensteuerbescheid. Des Weiteren können Aufwendungen für die private soziale Sicherung nach § 58 IfSG geltend gemacht werden.

Auch wenn Arbeitnehmern oder Selbständigen keine zumutbaren Betreuungsmöglichkeiten für ihre Kinder zur Verfügung stehen und sie deshalb die Betreuung zuhause übernehmen müssen – ohne ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können – besteht seit der Reform im März die Möglichkeit zur Entschädigung des Verdienstausfalls. Auch hier hat bei Arbeitnehmern der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für 6 Wochen, die Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG in Höhe von 67 Prozent des dem erwerbstätigen Sorgeberechtigten entstandenen Verdienstausfalls auszuzahlen (§ 56 Abs. 2 S. 4 IfSG). Selbständige haben einen Entschädigungsanspruch in derselben Höhe.

Die Land Niedersachsen hat nun Musterformulare erstellt, mit dem sowohl Arbeitgeber für Ihre Arbeitnehmer – bzw. diese für sich selbst – als auch Selbständige Entschädigungen für ihre Verdienstausfälle bei der zuständigen Behörde beantragen können. Ein zusätzliches Merkblatt bündelt die wichtigsten Informationen zu den geltenden Ansprüchen auf Entschädigung. Die Formulare und das Merkblatt sind zwar eigentlich für Unternehmen in Niedersachsen vorgesehen. Da das Infektionsschutzgesetz aber bundesweit gilt und sich die Entschädigungsansprüche daher nicht zwischen den Ländern unterscheiden, sind Formulare und Merkblatt grundsätzlich auch auf andere Länder übertragbar. Lediglich der Kopf der Dokumente müsste dann angepasst werden. Wir stellen diese deshalb für die weitere Verwendung als Download zur Verfügung.

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