Coronavirus: Geschäftsschließungen, Kontaktverbot etc. – Was gilt wo?

Das öffentliche Leben ist derzeit umfassend eingeschränkt, die Länder verbieten die Öffnung von Einzelhandelsgeschäften und Gastronomie. Aber in den einzelnen Ländern gelten teilweise abweichende Regelungen.

Berlin, 23.03.2020 – Bund und Länder haben sich am 22. März 2020 auf gemeinsame Leitlinien geeinigt, die auf eine nochmalige Verschärfung der zuvor beschlossenen Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus hinauslaufen. Im Kern handelt es sich um ein weitreichendes Kontaktverbot für den öffentlichen Raum. Nachdem schon im Zuge vorausgegangenen Beschränkungen viele Geschäfte und Lokale zur Eindämmung schließen mussten, gilt dies nun auch für weitere Dienstleistungsbetriebe und sämtliche Vor-Ort-Gastronomie. Die Länder haben diese Maßnahmen sukzessive umgesetzt – teilweise schon vorab – und eigene Verordnungen bzw. Allgemeinverfügungen erlassen, die rechtliche Wirksamkeit entfalten.

In diesem Beitrag stellen wir Ihnen zunächst die gemeinsamen Leitlinien von Bund und Ländern vor und beantworten in einem FAQ die drängendsten Fragen in der gegenwärtigen Situation. Am Ende des Textes finden Sie die Links zu den geltenden, von den Ländern erlassenen Bestimmungen. Diese sind maßgeblich für das jeweilige Bundesland.

Leitlinien von Bund und Ländern

Grundsätzlich haben sich Bund und Länder auf folgende gemeinsame Leitlinien verständigt, die inhaltlich auch von den Ländern umgesetzt wurden: 

  1. Die Bürgerinnen und Bürger werden angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.   
  2. In der Öffentlichkeit ist, wo immer möglich, zu anderen als den unter 1. genannten Personen ein Mindestabstand von mindestens 1,5 m einzuhalten. 
  3. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet.
  4. Der Weg zur Arbeit, zur Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche, Teilnahme an Sitzungen, erforderlichen Terminen und Prüfungen, Hilfe für andere oder individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft sowie andere notwendige Tätigkeiten bleiben selbstverständlich weiter möglich.  
  5. Gruppen feiernder Menschen auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie privaten Einrichtungen sind angesichts der ernsten Lage in unserem Land inakzeptabel. Verstöße gegen die Kontakt-Beschränkungen sollen von den Ordnungsbehörden und der Polizei überwacht und bei Zuwiderhandlungen sanktioniert werden.
  6. Gastronomiebetriebe werden geschlossen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause.
  7. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben weiter möglich.
  8. In allen Betrieben und insbesondere solchen mit Publikumsverkehr ist es wichtig, die Hygienevorschriften einzuhalten und wirksame Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter und Besucher umzusetzen.  
  9. Diese Maßnahmen sollen eine Geltungsdauer von mindestens zwei Wochen haben. 

Dabei unterscheiden sich die Bestimmungen der Länder in den entsprechenden Verordnungen und Allgemeinverfügungen inhaltlich teilweise voneinander. Einzelne Länder gehen über die Leitlinien hinaus und haben explizite Ausgangsbeschränkungen verfügt. Auch wenn es sich bei den Unterschieden in der Regel um Details handelt, gilt dennoch zu beachten: Maßgeblich für die Geschäftstätigkeit Ihrer Verbundgruppe bzw. Ihres Anschlusshauses sowie das Verhalten Ihrer Beschäftigten in der Öffentlichkeit sind jeweils die Bestimmungen der Verordnung Ihres jeweiligen Bundeslandes.

FAQ: Die wichtigsten Fragen beantwortet 

In dem folgenden FAQ haben wir noch einmal die wichtigsten Fragen beantwortet. Für die genauen Bestimmungen Ihres Bundeslandes verweisen wir auf die verlinkten Dokumente im Anhang.

Was bedeuten die Schließungen in der Praxis?

Wenn ein Geschäft oder Betrieb nicht unter eine der in den Verordnungen genannten Ausnahmen fällt, darf es ab dem genannten Zeitpunkt des Inkrafttretens bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens für den Publikumsverkehr nicht geöffnet werden. Beschäftigte können sich dort – sofern nicht anders vereinbart – trotzdem aufhalten und arbeiten. Ausgeschlossen ist aber ein Verkauf oder sonstige Kundeninteraktion vor Ort.

Welche Ausnahmen gibt es?

Die konkreten Ausnahmen im jeweiligen Bundesland gehen aus den entsprechenden Verordnungen hervor. Insgesamt lässt sich aber sagen, dass Geschäfte des täglichen Bedarfs – insbesondere der Lebensmitteleinzelhandel, Apotheken, Drogerien, Tankstellen, Banken, Zeitungsverkauf, Poststellen oder Reinigungen ausgenommen sind. Ebenfalls ausgenommen sind Lieferdienste in der Gastronomie, sonstige Lieferungen an Kunden sowie die meisten Handwerks- und vergleichbaren Dienstleistungen. Letzteres gilt allerdings ausdrücklich nicht für nicht-medizinische Dienstleistungen mit Körperkontakt, insbesondere Frisöre oder Kosmetik- oder Tattoo-Studios.

Können trotzdem Lieferungen an Kunden durchgeführt werden? 

Die Schließungen beziehen sich auf den Publikumsverkehr in den Verkaufsstellen, Kundenräumlichkeiten bzw. Lokalen. Davon unberührt bleiben aber grundsätzlich alle regulären Lieferdienste sowie sonstige bestellte Lieferungen an Kunden. Ebenfalls möglich ist die Montage gelieferter Produkte beim Kunden, da ausdrücklich handwerkliche Dienstleistungen ausgenommen sind.

Wie lange werden die Schließungen andauern?

Hier ist zu unterscheiden zwischen den jüngst beschlossenen verschärften Regeln und den bereits zuvor angeordneten Schließungen. Für erstere gilt: In Abhängigkeit vom jeweiligen Datum des Inkrafttretens gelten die Maßnahmen aufgrund der zweiwöchigen Dauer bis mindestens Anfang April. Eine Verlängerung der Einschränkungen durch die jeweilige Landesregierung ist möglich. Die bereits in der vergangenen Woche in Kraft getretenen weitreichenden Geschäftsschließungen gelten laut den jeweiligen Verordnungen in den meisten Fällen jedoch bis mindestens zum 19. April 2020. Einzelne Bundesländer hatten dabei sogar noch längere Zeiträume beschlossen. Diese könnten aber erneut von den Ländern in Hinblick auf die sich dynamisch verändernde Lage bei der Bekämpfung des Coronavirus angepasst und daher verlängert oder verkürzt werden.

Wie wird die Schließung durchgesetzt? 

Für die konkrete Durchsetzung der Verordnungen sind die kommunalen Behörden vor Ort sowie insbesondere die Polizei zuständig. Wenn Geschäfte trotz angeordneter Schließung weiterhin öffnen, sind Polizeibeamte berechtigt, eine sofortige Schließung anzumahnen. Dieser Anordnung ist Folge zu leisten.

Wie kann ein Ansturm auf die weiterhin geöffneten Geschäfte verhindert werden? 

Die Lieferketten im Handel funktionieren weitestgehend ohne Probleme, sodass vorübergehende Lieferengpässe für bestimmte Produkte auf die aktuell außerordentlich hohe Kundennachfrage zurückgehen und nicht von Dauer sein werden. Um den Kundenandrang besser zu verteilen, viele Länder bereits in entsprechenden Allgemeinverfügungen geregelt, dass die Geschäfte, die nicht von Schließungen betroffen sind, zukünftig auch an Sonn- und Feiertagen in bestimmten Zeitfenstern öffnen dürfen.

Was müssen meine Beschäftigten auf ihren Arbeitswegen beachten?

Aufgrund der Kontaktverbote in der Öffentlichkeit müssen Beschäftigte auf ihren Wegen zwischen eigener Wohnung und Arbeitsplatz sowie auf sonstigen dienstlichen Wegen – z.B. bei Lieferungen und Geschäftsterminen – damit rechnen, von Ordnungskräften kontrolliert zu werden. Zum einen sollte grundsätzlich darauf verzichtet werden, mit mehr als einer Begleitperson unterwegs zu sein. Zum anderen empfiehlt es sich, sicherheitshalber eine Bescheinigung des Arbeitgebers mitzuführen. So kann unmissverständlich gegenüber Ordnungskräften dokumentiert werden, dass man in beruflicher Hinsicht unterwegs ist. Entsprechende Musterbescheinigungen haben wir online bereitgestellt.

Links zu den Maßnahmen der Bundesländer und entsprechende Auslegungshilfen für Unternehmen

Baden-Württemberg

Verordnung
Erläuterungen (Stand: 21.03.2020)

Bayern

Allgemeinverfügung
Erläuterungen (Stand: 23.03.2020)

Berlin

Verordnung
Erläuterungen (Stand: 24.03.2020)

Brandenburg

Verordnung

Bremen

Allgemeinverfügung
FAQ

Hamburg

Allgemeinverfügung
FAQ

Hessen

Verordnung
Erläuterungen

Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung
FAQ

Niedersachsen

Allgemeinverfügung

Nordrhein-Westfalen

Verordnung
FAQ (Unter-Rubrik: Kontaktverbot)

Rheinland-Pfalz

Verordnung
Erläuterungen (Stand: 23.03.2020)

Saarland

Allgemeinverfügung
FAQ (Unter-Rubrik: Allgemeine Fragen)

Sachsen 

Allgemeinverfügung
FAQ

Sachsen-Anhalt

Allgemeinverfügung
Erläuterungen

Schleswig-Holstein

Verordnung
Erläuterungen

Thüringen

Erlass
Erläuterungen

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