Dienstreisen in Zeiten von Beherbergungsverboten und Quarantänepflicht: Was gilt wo?

Angesichts einer steigenden Zahl von Corona-Risikogebieten in Deutschland werden auch innerdeutsche Dienstreisen zunehmend schwieriger. Unternehmen verlieren angesichts uneinheitlicher Regelungen in den Bundesländern schnell den Überblick, was überhaupt noch erlaubt ist. Wir zeigen Ihnen, wo die jeweils geltenden Regelungen zu finden sind.

Berlin, 16.10.2020 – Im Zuge der zuletzt wieder deutlich gestiegenen Corona-Infektionszahlen hat sich auch die Zahl der Kreise und kreisfreien Städte deutlich erhöht, die innerhalb einer Woche 50 Infektionen pro 100.000 Einwohnern überschritten haben und damit als Risikogebiete gelten. Mit dem Ziel, die weitere Verbreitung des Coronavirus in Folge innerdeutscher Reisetätigkeit einzudämmen, hatten mehrere Bundesländer daraufhin Beherbergungsverbote für Personen aus Risikogebieten im Inland beschlossen. Diese Maßnahme war von Beginn an sehr umstritten, da ihre Wirksamkeit fraglich ist, während die wirtschaftlichen Auswirkungen negativ ausfallen. Zum einen leiden Hotels und Gastronomie zusätzlich unter diesen Beschränkungen. Zum anderen werden dadurch auch dienstlich veranlasste Reisen im Inland, die einen sehr hohen Anteil der Reisetätigkeit ausmachen, deutlich verkompliziert. Zwar können Reisende das Beherbergungsverbot in der Regel durch die Vorlage eines aktuellen negativen Corona-Tests umgehen. Dafür müssen sie aber selbst die Kosten tragen, zumal die Testkapazitäten vielerorts bereits stark ausgelastet sind.

Auch nach dem Treffen von Bundesregierung und Ministerpräsidenten am 14. Oktober 2020 bleibt es dabei, dass es keine einheitliche Linie gibt, ob die Beherbergungsverbote fortbestehen oder wieder abgeschafft werden sollen. Somit haben mehrere Landesregierungen bereits angekündigt, dass sie an den von ihnen beschlossenen Beherbergungsverboten festhalten werden, während andere bei ihrer Ablehnung bleiben oder die Verbote nun zurücknehmen. Nicht zuletzt spielen nun auch die Gerichte in den Ländern eine Rolle, da mehrere Klagen gegen die geltenden Verbote eingereicht wurden. DER MITTELSTANDSVERBUND teilt die Kritik an den Beherbergungsverboten und plädiert dafür, dieses in seiner Pauschalität nicht zielgerichtete Instrument fallen zu lassen. Gleichzeitig appelliert er an seine Mitglieder und deren Anschlusshäuser, zur Eindämmung der Pandemie längere Dienstreisen vorerst nur in wichtigen Fällen durchzuführen.

Abgesehen von den Beherbergungsverboten gelten in einigen Bundesländern weitere Einschränkungen für Personen aus Risikogebieten, die auch für Dienstreisen relevant sind. So kann es unabhängig von der Frage, ob und wie übernachtet wird, Vorgaben geben, wie lange und zu welchen Zwecken sich Personen aus Risikogebieten in einem bestimmten Gebiet aufhalten dürfen. Wir empfehlen deshalb, sich bei dienstlichen Reisen genau mit den geltenden Bestimmungen vor Ort auseinanderzusetzen. Denn diese variieren nicht nur zwischen den Ländern, sondern können unter Umständen auch auf kommunaler Ebene strikter ausfallen. Zudem werden sie regelmäßig angepasst und können sich daher auch kurzfristig ändern. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht zu den geltenden Beherbergungsverboten sowie Links zu den weiterführenden Informationen der Landesregierungen.

Zuletzt aktualisiert am 21. Oktober 2020.

Baden-Württemberg:

Nach Gerichtsurteil kein Beherbergungsverbot. Link zur Übersichtsseite der Landesregierung.

Bayern:

Kein Beherbergungsverbot. Link zur Übersichtsseite der Landesregierung.

Berlin:

Kein Beherbergungsverbot. Link zur Übersichtsseite der Landesregierung.

Brandenburg:

Nach Gerichtsurteil kein Beherbergungsverbot. Link zur Übersichtsseite der Landesregierung.

Bremen:

Kein Beherbergungsverbot. Link zur Übersichtsseite der Landesregierung.

Hamburg:

Beherbergungsverbot für touristisch Reisende aus Risikogebieten. Link zur Übersichtsseite der Landesregierung.

Hessen:

Kein Beherbergungsverbot. Link zur Übersichtsseite der Landesregierung.

Mecklenburg-Vorpommern:

Beherbergungsverbot für Reisende aus Risikogebieten nach Gerichtsurteil zwar noch in Kraft, aber de facto wirkungslos. Link zur Übersichtsseite der Landesregierung.

Niedersachsen:

Nach Gerichtsurteil kein Beherbergungsverbot. Link zur Übersichtsseite der Landesregierung.

Nordrhein-Westfalen:

Kein Beherbergungsverbot. Link zur Übersichtsseite der Landesregierung.

Rheinland-Pfalz:

Vorerst kein Beherbergungsverbot. Link zur Übersichtsseite der Landesregierung.

Saarland:

Kein Beherbergungsverbot. Link zur Übersichtsseite der Landesregierung.

Sachsen:

Kein Beherbergungsverbot. Link zur Übersichtsseite der Landesregierung.

Sachsen-Anhalt:

Kein Beherbergungsverbot für Dienstreisende aus Risikogebieten. Link zur Übersichtsseite der Landesregierung.

Schleswig-Holstein:

Kein Beherbergungsverbot für Dienstreisende aus Risikogebieten. Link zur Übersichtsseite der Landesregierung.

Thüringen:

Kein Beherbergungsverbot. Link zur Übersichtsseite der Landesregierung.

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