Erleichterungen für die Durchführung einer Generalversammlung / Vertreterversammlung für das Jahr 2021

Die Durchführung von Gesellschafterversammlungen bleibt für Verbundgruppen weiterhin schwierig. Ein Ausweichen auf den virtuellen Raum scheint daher oftmals die logische Alternative. Bestehende Erleichterungen für die Durchführung einer Generalversammlung / Vertreterversammlung wurden in Form einer Verordnung nun verlängert und treten am 29. Oktober in Kraft.

Berlin, 28.10.2020 - Aufgrund der Entwicklungen der Corona-Pandemie hat die Bundesregierung am 23. März 2020 einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der bereits am 25. März 2020 vom Bundestag verabschiedet worden ist und dem der Bundesrat am 27. März 2020 zugestimmt hat (Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht – Covid-19-Abmilderungsgesetz; BGBl I 2020, S. 569). Neben vielen zivilrechtlichen Erleichterungen hält das Gesetzes-Paket auch Regelungen zur Durchführung einer virtuellen Gesellschafterversammlung vor: So können GmbHs beispielsweise Beschlüsse in Textform oder durch schriftliche Stimmabgabe auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter fassen. Das Gesetz galt zunächst nur für Versammlungen und Beschlüsse im Jahr 2020. 

Deutscher Bundestag, BerlinNun wurde die Maßnahme in Form einer Verordnung verlängert: Am 14. Oktober 2020 hat das Bundeskabinett eine der aktuell durch das "Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie" bestehenden Erleichterungen für die Durchführung einer Generalversammlung / Vertreterversammlung für das Jahr 2021 in Form der "Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie" gebilligt. Die Verordnung wurde heute im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt am 29. Oktober in Kraft. 

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