FAQ: Lockdown ab dem 16. Dezember – Was ist zu beachten?

Bund und Länder haben einen erneuten umfassenden Lockdown des öffentlichen Lebens ab dem 16. Dezember 2020 beschlossen. Dieser wird insbesondere für Unternehmen im Handel sowie für weitere Dienstleistungen große Einschränkungen des Geschäftsbetriebs mit sich bringen. Viele Unternehmen sehen sich nun mit zahlreichen Fragen konfrontiert und müssen sich schnell auf die veränderten Bedingungen in den kommenden Wochen einstellen. Wir bündeln daher in diesem FAQ die wichtigsten Fragen und Antworten.

Berlin, 17.12.2020 – Der umfassende Lockdown soll laut Beschluss von Bund und Ländern am Mittwoch, den 16. Dezember 2020, beginnen und bis mindestens zum 10. Januar 2021 andauern, wobei das tatsächliche Enddatum von der weiteren Entwicklung des Infektionsgeschehens abhängen wird. Nach dem aktuellen Stand wird die Ministerpräsidentenkonferenz mit der Bundeskanzlerin am 5. Januar erneut zusammenkommen, um über die weiteren Schritte und eine mögliche Verlängerung des Lockdowns zu beraten. 

Die Beschlüsse müssen nun von den Ländern in geltendes Recht umgesetzt werden. Maßgeblich für die vor Ort geltenden Bestimmungen und damit die konkreten Einschränkungen des Geschäftsbetriebs sind somit die entsprechenden Verordnungen der Länder. Auch wenn sich Bund und Länder in diesem Fall auf ein grundsätzlich einheitliches Vorgehen geeinigt haben, können sich hier im Detail Abweichungen ergeben.

Alle Antworten dieses FAQs basieren auf einer vorläufigen – nicht rechtsverbindlichen – Einschätzung und beziehen sich in erster Linie auf die Beschlusslage von Bund und Ländern. Unternehmen sollten daher in jedem Fall die – größtenteils noch nicht veröffentlichten – Verordnungen der Länderzusätzlich konsultieren, da nur sie rechtlich ausschlaggebend sind. Dieses FAQ wird zudem fortlaufend aktualisiert und ergänzt. 

Inwiefern ist der Großhandel von Geschäftsschließungen betroffen? In welchen Bereichen kann weiterhin ein Verkauf bzw. eine Warenübergabe stattfinden?

Nach aktueller Einschätzung und den Erfahrungen aus dem ersten Lockdown im Frühjahr 2020 gehen wir davon aus, dass der Großhandel weiter arbeiten darf – Dies sieht grundsätzlich auch Ziff. 5 des Beschlusses der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 13.12.2020 so vor. Konkret wäre damit eine Übergabe von Waren in der Abholzone weiter zulässig. Beim Ausstellungsverkauf würden wir dies differenziert betrachten, denn Sinn und Zweck des Lockdowns ist es ja, das Ansteckungsrisiko zu reduzieren. Ob dies so auch auf einer Ausstellungsfläche möglich ist, ist daher zu bezweifeln.

Welche Regelungen gelten für Lieferungen im Großhandel?

Abgesehen von der voraussichtlich weiter zulässigen Übergabe von Waren in der Abholzone (B2B und B2C) wäre zudem auch eine Belieferung mit Waren (ebenfalls B2B und B2C) durch das Großhandelsunternehmen weiter zulässig. Selbstverständlich sind auch hierbei geltende Abstands- und Hygienevorschriften einzuhalten, um das Ansteckungsrisiko zu minimieren. 

Sind Lieferungen an Kunden – und auch damit verbundene Montagen – im Möbelhandel weiter zulässig?

Basierend auf den Erfahrungen im ersten Lockdown im Frühjahr und den damals geltenden Bestimmungen gehen wir in Bezug auf Lieferungen und Montagen im Möbelhandel von geringen Einschränkungen aus. Lieferungen von Waren fallen – wie auch sonstige Abhol- und Lieferdienste – unseres Erachtens unter die im Beschluss von Bund und Ländern genannten Ausnahmen von den Schließungen. Dies gilt auch für Lieferungen an Kunden durch Unternehmen im Möbelhandel. Auch für mit entsprechenden Lieferungen verbundene Montagen gehen wir grundsätzlich davon aus, dass diese durchgeführt werden können – selbstverständlich unter Wahrung der Abstands- und Hygieneregeln. Auch im Frühjahrs-Lockdown waren entsprechende handwerkliche Montagen zulässig wie auch jetzt handwerkliche Dienstleistungen – mit Ausnahme körpernaher Dienstleistungen – weiter zulässig sein sollen.

Abhol- und Lieferdienste fallen laut Beschluss von Bund und Ländern unter die von Schließungen ausgenommen Einzelhandelsgeschäfte. Im Falle von nicht-systemrelevanten Einzelhandelsgeschäften: Können Händler weiterhin ein Click&Collect-System aufrechterhalten? 

Nach der derzeitigen Auslegung ist ein Click&Collect-System in den meisten Ländern weiterhin möglich. In einzelnen Ländern ist dies hingegen nicht der Fall bzw. es fehlt eine explizite Regelung. Händler können daher in den meisten Fällen einen Abholservice für Waren mit den Kunden vereinbaren. Auch eine selbstorganisierte Auslieferung von Waren durch Angestellte der Händler ist möglich. Dabei sollte grundsätzlich folgendes beachtet werden: Die Beschlüsse vom 13.12.2020 stellen eine grundsätzliche politische Einigung der Länder dar. Diese müssen nunmehr durch Landes-Verordnungen in verbindliche Regelungen umgesetzt werden. Diese Regelungen können ergänzende Vorschriften bzgl. der Details der Click&Collect-Systeme, insbesondere Details zu den einzuhaltenden Hygienekonzepten beinhalten. Gleiches gilt für eventuelle kommunale Vorschriften.

Welche Regelungen gelten für Beratungs- oder Aufmaßtermine z.B. bei der Planung von Einbauküchen? Gibt es Ausnahmen für Reparaturen defekter Geräte?

Nach derzeitiger Lesart z.B. der Landesverordnung von NRW gehen wir davon aus, dass Aufmaßtermine beim Kunden vor Ort unter Beachtung der Hygienemaßnahmen zulässig sind. Dies gilt ebenfalls für Termine zur Bedarfsermittlung oder Bemusterung. 

Auch in eventuellen Notfällen – z.B. bei plötzlichem Defekt eines Gerätes – gilt: Die Auswahl eines Ersatzgerätes darf nicht im Küchenstudio, sondern nur remote erfolgen (E-Commerce, Website, Katalog etc.). Der Einbau eines Geräts oder einer Küchenzeile beim Kunden ist hingegen zulässig. 

Generell darf keine Beratung im Küchenstudio stattfinden. So sehen die meisten Landesverordnungen vor, dass der Betrieb von Verkaufsstellen des Einzelhandels untersagt ist. Zulässig ist insoweit lediglich der Versandhandel und die Auslieferung bestellter Waren; die Abholung bestellter Waren durch Kunden ist nur zulässig, wenn sie unter Beachtung von Schutzmaßnahmen vor Infektionen kontaktfrei erfolgen kann. 

Dürfen Geschäfte wie z.B. Parfümerien, die nun eigentlich schließen müssten, durch entsprechende Sortimentsanpassungen – z.B. in Richtung eines Drogeriesortiments – weiterhin geöffnet bleiben?

Ob eine Öffnung des Geschäfts infolge einer Sortimentsanpassung rechtlich zulässig ist oder nicht, lässt sich leider nicht flächendeckend zuverlässig abschätzen. Daher kann auch keine pauschale Empfehlung gegeben werden. Alle Corona-Verordnungen der Länder, die aktuell die Geschäftsschließungen anordnen, sehen grundsätzlich eine Reihe von Ausnahmen vor. Diese Ausnahmen gelten in den meisten Fällen für Geschäfte, die den Schwerpunkt ihres Angebots auf den erlaubten Sortimenten haben. Dies ließe sich zwar so auslegen, dass eine Verschiebung dieses Schwerpunktes im Sortiment den Unterschied machen kann, ob ein Geschäft erlaubt ist oder nicht. Rechtliche Sicherheit gibt es hierbei allerdings nicht.

In einigen Bundesländern ist ausdrücklich formuliert, dass es sich um den Schwerpunkt des „regelmäßigen“ Sortiments handeln muss (z.B. in Sachsen-Anhalt) oder dass eine kurzfristige „Ausweitung“ des Sortiments nicht zulässig ist (z.B. im Saarland). Ob in Ländern, in denen dies nicht ausdrücklich geregelt ist, die Ordnungsbehörden und nachgelagert die Gerichte nicht doch auf das regelmäßige, übliche Sortiment abstellen und damit die Sortimentsumstellung als unzulässig erachten, kann gegenwärtig nicht abgesehen werden.

 Wir möchten im Unternehmen dem aktuellen Beschluss folgen und im Januar bis zum 10.1.2021 Betriebsferien anordnen. Wie können wir das umsetzen?

Den Zeitraum des Urlaubs festzulegen, ist zwar grundsätzlich Aufgabe des Arbeitgebers. Jedoch muss er dabei die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, soweit dringende betriebliche Belange nicht entgegenstehen (§ 7 Abs. 1 BUrlG). Er kann also auch in der Corona-Krise nicht einfach gegen den Willen der Mitarbeiter bestimmen, dass sie Urlaub nehmen. Ohne dringenden betrieblichen Belang führt eine Betriebsschließung oder ein Zwangsurlaub zum Annahmeverzug des Arbeitgebers.

Dringende betriebliche Belange sind insbesondere Umstände, die in der betrieblichen Organisation, im technischen Arbeitsablauf, der Auftragslage (Saisongeschäft) oder ähnlichem ihren Grund haben. Nicht ausreichend sind nach allgemeiner Auffassung ein kurzfristiger Auftragsmangel oder Betriebsablaufstörungen. Bislang gibt es noch keine Rechtsprechung zu der Frage, ob die Corona-bedingte Anordnung von Urlaub zulässig ist, so dass man sich derzeit nur an den allgemeinen Grundsätzen orientieren kann.

Sicher ist jedoch eines: Das BAG billigt eine einseitige Urlaubsfestsetzung, wenn sie vom Arbeitnehmer akzeptiert wird. D.h. wenn Mitarbeiter die Anordnung von Urlaub bzw. Betriebsferien akzeptieren, dann ist diese Maßnahme wirksam.

Zusätzlichen Spielraum für eine einseitige Anordnung von Urlaub gibt es noch beim Resturlaub aus dem Vorjahr, der zu einem Stichtag verfällt. Wenn dieser noch nicht für einen anderen Zeitraum gewährt ist, könnte der Arbeitgeber ihn einseitig festlegen. 

Will ein Arbeitgeber Urlaub anordnen, dann sollte er zudem eine „angemessene Ankündigungsfrist“ einhalten, damit sich die Arbeitnehmer darauf einrichten können. Auch wenn Gerichte in der aktuellen Krisensituation möglicherweise auch kürzere Fristen als "angemessen" ansehen, sollten Arbeitgeber sinnvollerweise auf einvernehmliche Lösungen setzen.

Außerdem muss nach der bisherigen Rechtsprechung noch ein wesentlicher Teil des Jahresurlaubs für die Arbeitnehmer frei verplanbar bleiben. Die Rechtsprechung dazu ist nicht ganz einheitlich, sie liegt in einem Bereich von zwei bis drei Wochen frei verplanbaren Urlaub für die Mitarbeiter. Wenn die angedachten Betriebsferien sich nur auf die erste Arbeitswoche im Januar beziehen, dürfte diese Grenze eingehalten sein.

Leichtere Bedingungen bei der Urlaubsanordnung haben Betriebe mit Betriebsrat. Dieser hat ein Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung von Betriebsferien (§ 87 Ab.s 1 Nr. 5 BetrVG). Schließen Arbeitgeber und Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über Betriebsferien ab, dann müssen die o.g. „dringenden betriebliche Belange“ nicht nachgewiesen werden.

 Wir möchten im Unternehmen bereits ab dem 16.12.2020 für den Rest des Jahres 2020 Betriebsferienanordnen. Was müssen wir dabei beachten?

Grundsätzlich gelten alle Ausführungen, wie sie zu Betriebsferien im Januar 2021 gemacht wurden. Allerdings kann es hier zusätzliche praktische Hürden geben: Insbesondere muss vorab geprüft werden, ob die Mitarbeiter noch ausreichend unverplanten Urlaub für das Kalenderjahr 2020 haben. Wenn dieser noch nicht für einen anderen Zeitraum (im Jahr 2021) festgelegt ist, könnte der Arbeitgeber ihn einseitig noch im Jahr 2020 festlegen. 

Vorzugswürdig ist aber auch in diesem Fall, den Urlaub mit den Mitarbeitern einvernehmlich festzulegen. Denn es ist unklar, ob im Streitfall die von den Gerichten verlangte, aber undefinierte Ankündigungsfrist hier noch eingehalten werden kann.

Haben Mitarbeiter keinen ausreichenden Urlaubsanspruch für 2020 mehr, dann ist es auf jeden Fall unzulässig, Betriebsferien "im Vorgriff" auf den Urlaubsanspruch des kommenden Jahres zu gewähren. Der Urlaubsanspruch ist nämlich an das jeweilige Urlaubsjahr gebunden (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG).

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