Koalitionsausschuss beschließt erneute Ausweitung des steuerlichen Verlustrücktrags

Die Spitzen der großen Koalition haben sich im Rahmen ihrer Sitzung am 3. Februar auf eine weitere Ausweitung des steuerlichen Verlustrücktrags geeinigt. Dabei soll der maximale Verlustrücktrag für die Jahre 2020 und 2021 verdoppelt werden. Zudem wurde eine Verlängerung der befristeten Umsatzsteuersenkung für die Gastronomie bis 2022 beschlossen.

Berlin, 04.02.2021 – Die Sitzung des Koalitionsausschusses von CDU/CSU und SPD am 3. Februar 2021 hat zu mehreren Beschlüssen geführt, die für die kommenden Monate relevant sein werden. Für die unter dem andauernden Lockdown leidenden Unternehmen ist die Einigung auf eine erneute Ausweitung des steuerlichen Verlustrücktrags besonders relevant. Nachdem dieser im vergangenen Sommer schon einmal moderat erhöht wurde, soll nun eine stärkere Anhebung erfolgen. Dies hatte nicht zuletzt DER MITTELSTANDSVERBUND in der Vergangenheit immer wieder eingefordert. In der Koalition besteht nun Einigkeit darüber, dass der maximale Verlustrücktrag für die Jahre 2020 sowie 2021 auf 10 Mio. Euro bei Einzelveranlagung bzw. 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung angehoben werden soll.

Diese Anhebung ist für die Unternehmen sehr hilfreich, da sie somit im Rahmen des Verlustrücktrags – also der Verrechnung gegenwärtiger Verluste mit vergangenen Gewinnen – ihre Liquidität erhöhen können. Keine Anpassung soll es vorerst aber beim maßgeblichen Zeitraum für die Verlustverrechnung geben. Hier könnte daher weiterhin nur der vorangegangene Veranlagungszeitraum Berücksichtigung finden – nicht aber mehrere Vorjahre. Bei den Beschlüssen des Koalitionsausschusses handelt es sich um eine vorläufige politische Einigung. Die konkrete Umsetzung der Beschlüsse – auch der Ausweitung des Verlustrücktrags – muss auf gesetzgeberischem Wege erfolgen und bleibt somit abzuwarten.

Ein in steuerlicher Hinsicht ebenfalls relevanter Beschluss ist die Einigung der Koalition auf eine Verlängerung der befristeten Umsatzsteuersenkung explizit für die Gastronomie. Dort gilt seit Juli 2020 für alle Speisen der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %. Diese eigentlich zum 30. Juni 2021 auslaufende Regelung soll vor dem Hintergrund des Lockdowns nun sogar bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden.

DER MITTELSTANDSVERBUND begrüßt die seit Monaten geforderte Ausweitung des steuerlichen Verlustrücktrags ausdrücklich. Die bisherige Deckelung auf 5 bzw. 10 Mio. Euro ist angesichts der sehr angespannten finanziellen Situation in vielen Unternehmen zu restriktiv. Bedauerlich ist allerdings, dass sich die Koalitionsparteien weiterhin nicht über eine ebenfalls überfällige Ausweitung des Verlustverrechnungszeitraums einig werden konnten. Nur so könnten auch diejenigen Unternehmen vom Verlustrücktrag profitieren, die z.B. aus betrieblichen Gründen im Jahr 2019 kaum, aber dafür in den Vorjahren umso höhere Gewinne verbucht haben. Gerade mit Blick auf 2021 ist es abwegig, dass lediglich das Jahr 2020 zur Verrechnung mit vorherigen Gewinnen berücksichtigt würde – denn dieses war ja bereits von der Coronakrise geprägt. Deshalb fordert DER MITTELSTANDSVERBUND die Bundesregierung und insbesondere das Bundesfinanzministerium auf, im Rahmen der Gesetzesänderung auch die Ausweitung des Verrechnungszeitraums auf idealerweise drei Vorjahre zu berücksichtigen.

In Bezug auf die beschlossene Verlängerung der befristeten Umsatzsteuersenkung für die Gastronomie ist aus Sicht des MITTELSTANDSVERBUNDES unbedingt darauf zu achten, dass diese Verlängerung für sämtliche gastronomischen Betriebegelten muss – also z.B. auch für Bäckerei-Cafés. Zur Vermeidung unnötigen Aufwands für die Betriebe wäre es zudem sehr wünschenswert, wenn bei den geltenden Umsatzsteuersätzen auf eine Unterscheidung zwischen Speisen zur Mitnahme und zum Verzehr vor Ort verzichtet und stattdessen ein einheitlicher Steuersatz gelten würde. 

Seite drucken

Ansprechpartner

Marius Müller-BögeDER MITTELSTANDSVERBUND
Marius Müller-Böge Leiter Mittelstandspolitik Mehr Infos
DER MITTELSTANDSVERBUND
E-Mail schreiben
Zurück zur Übersicht