Koalitionsausschuss beschließt Verlängerung des Kurzarbeitergeldes sowie der Überbrückungshilfen für Unternehmen

Die Spitzen der Großen Koalition haben sich auf ihrer Sitzung am 25. August auf weitergehende Maßnahmen im Kontext der Coronakrise geeinigt. Diese laufen vor allem auf eine Verlängerung bestehender Hilfen und Regelungen hinaus. Maßnahmen zur langfristigen finanziellen Entlastung und Rekapitalisierung der Unternehmen bleibt die Bundesregierung hingegen schuldig.

Berlin, 26.08.2020 – Im Rahmen seiner ersten Sitzung nach der Sommerpause hat der Koalitionsausschuss von CDU/CSU und SPD am 25. August 2020 zahlreiche Beschlüsse getroffen. Hierzu gehört insbesondere eine Reihe von Maßnahmen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Coronakrise, die nun verlängert oder aber angepasst werden.

Koalitionsausschuss beschließt Verlängerung des Kurzarbeitergeldes sowie der Überbrückungshilfen für Unternehmen Darüber hinaus hat sich die Große Koalition auf einzelne Vorhaben geeinigt, die über die Coronakrise hinausweisen. Folgende Beschlüsse haben dabei für die mittelständischen Unternehmen besondere Relevanz:

Verlängerung des Kurzarbeitergeldes

Das Kurzarbeitergeld, für das seit dem Frühjahr erleichterte Zugangsbedingungen gelten und das in seinem Umfang ausgeweitet wurde, wird grundsätzlich bis Ende des Jahres 2021 verlängert. Im Detail gelten dabei folgende Regelungen:

  • Die Bezugsdauer für Betriebe, die bis zum 31. Dezember 2020 Kurzarbeit eingeführt haben, wird auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2021, verlängert.
  • Die aktuell geltenden Sonderregelungen über den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld, dass kein Aufbau negativer Arbeitszeitsalden erforderlich ist und nur 10 % der Belegschaft eines Betriebes von einem Entgeltausfall betroffen sein müssen, gelten bis zum 31. Dezember 2021 für alle Betriebe fort, die bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge werden bis 30. Juni 2021 vollständig erstattet. Vom 1. Juli 2021 bis längstens zum 31. Dezember 2021 werden für alle Betriebe, die bis zum 30. Juni 2021 Kurzarbeit eingeführt haben, die Sozialversicherungsbeiträge hälftig erstattet. Diese hälftige Erstattung kann auf 100 % erhöht werden, wenn eine Qualifizierung während der Kurzarbeit erfolgt. Voraussetzung ist, dass ein Weiterbildungsbedarf besteht, die Maßnahme einen Umfang von mehr als 120 Stunden hat und sowohl der Träger als auch die Maßnahme zugelassen sind.
  • Die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (auf 70/77 % ab dem 4. Monat und 80/87 % ab dem 7. Monat) wird bis zum 31. Dezember 2021 für alle Beschäftigten verlängert, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist.
  • Von den bestehenden befristeten Hinzuverdienstmöglichkeiten wird die Regelung, dass geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Minijobs bis 450 Euro) generell anrechnungsfrei sind, bis 31. Dezember 2021 verlängert.
  • Für Verleihbetriebe, die bis zum 31. März 2021 in Kurzarbeit gegangen sind, wird die Möglichkeit, dass Beschäftigte in Leiharbeit Kurzarbeitergeld beziehen können, bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
  • Die derzeit geltende Steuererleichterung für Arbeitgeberzuschüsse auf das Kurzarbeitergeld wird bis zum 31. Dezember 2021 gewährt.

Verlängerung der Überbrückungshilfen 

Die Laufzeit der Überbrückungshilfen für kleine und mittlere Unternehmen, die seit Anfang Juli beantragt werden können, soll bis zum 31. Dezember 2020 verlängert werden. Gegenwärtig ist noch nicht klar, für welche Parameter diese Verlängerung im Detail gelten soll. Wir stehen diesbezüglich in einem engen Austausch mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi).

  • Wahrscheinlich ist, dass zumindest der Zeitraum, in dem die Überbrückungshilfen beantragt werden können, sowie der Zeitraum, in dem die Auszahlung der Überbrückungshilfen erfolgt, bis Ende des Jahres 2020 ausgeweitet wird. Ob auch die Monate, in denen für die Anspruchsberechtigung entsprechend hohe Umsatzausfälle nachgewiesen werden müssen – gegenwärtig sind dies April und Mai 2020 – angepasst werden, ist noch unsicher.
  • Ebenfalls besteht gegenwärtig keine Klarheit darüber, ob auch die im Rahmen der Überbrückungshilfen erstattungsfähigen Kosten nachträglich ausgeweitet werden. Im Fall der Corona-Soforthilfen war dies zumindest in Nordrhein-Westfalen geschehen.

Weitere befristete Maßnahmen

  • Für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer soll der Anspruch auf Kinderkrankengeld ausgeweitet werden. Angesichts der Corona-Pandemie hat sich gezeigt, dass der bestehende Anspruch in manchen Fällen zur Betreuung der eigenen Kinder nicht ausreicht. Deshalb will die Koalition § 45 SGB V dahingehend ändern, dass im Jahr 2020 das Kinderkrankengeld für jeweils fünf weitere Tage (für Alleinerziehende weitere zehn Tage) gewährt wird.
  • Die zunächst bis zum 31. September 2020 geltende Regelung über die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wird bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. Dies gilt allerdings lediglich für den Insolvenzantragsgrund der Überschuldung.

Aufbau einer digitalen Bildungsplattform

Aus den Deutschland zustehenden EU-Mitteln zur Bewältigung der wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Coronakrise soll eine digitale Bildungsoffensive finanziert werden. Kernbestandteil dieser Offensive ist der Aufbau einer bundesweiten Bildungsplattform, die einen geschützten Raum für digitale Lehrinhalte, für die Durchführung von Unterricht und Konferenzen, für die Kommunikation sowie für Prüfungen und Prüfungsnachweise bilden soll. Diese Plattform soll über offene Standards verfügen und auch bestehende Cloud- und Lernmanagementsysteme über einen Gateway vernetzen. Sie soll zudem für alle Bildungsbereiche wie etwa die Erwachsenenbildung, Weiterbildung, berufliche Bildung und die schulische Bildung zugänglich sein.

Die Ausweitung des Kurzarbeitergeldes  ist grundsätzlich zu begrüßen. In den vergangenen Monaten hat sich gezeigt, dass das Kurzarbeitergeld gerade unter mittelständischen Unternehmen zu den meistgenutzten Maßnahmen in der Coronakrise zählte und eine deutliche finanzielle Entlastungswirkung für diese bedeutet. Dass das Kurzarbeitergeld nun in der gegenwärtigen Ausgestaltung noch deutlich länger zur Verfügung steht, dürfte sich für die Unternehmen hilfreich auswirken. Ob der gewählte Zeitraum bis einschließlich Dezember 2021 aber letztendlich angemessen und notwendig ist, wird sich noch zeigen.

Eine Verlängerung der Überbrückungshilfen für KMU, wie sie vom Koalitionsausschuss beschlossen wurde, ist ebenfalls sehr sinnvoll. Dabei kommt es aber entscheidend darauf an, auf welche Parameter sich die Verlängerung beziehen soll. Insofern ist es unglücklich, dass hierüber im Detail offenbar keine Klarheit besteht. DER MITTELSTANDSVERBUND hat schon zum Start der Überbrückungshilfen kritisiert, dass es nicht sinnvoll ist, lediglich die Monate April und Mai 2020 heranzuziehen, um einen entsprechend hohen Umsatzrückgang der Unternehmen zu belegen. In vielen Branchen zeigen sich die coronabedingten Umsatzeinbrüche zeitverzögert, fallen aber insgesamt ebenso hoch aus. Deshalb sollte nun die Gelegenheit genutzt werden, neben der Laufzeit an sich auch den Bemessungszeitraum für die Anspruchsberechtigung zu verlängern. Zudem sollten nun endlich auch die erstattungsfähigen Kosten über die betrieblichen Fixkosten hinaus ausgeweitet werden. Der Ausschluss bspw. eines Unternehmerlohns von den erstattungsfähigen Kosten ist nicht sachgerecht. Wir werden uns weiterhin gegenüber dem BMWi dafür einsetzen, dass es hier noch zu entscheidenden Anpassungen kommt.

Weniger sinnvoll ist die beschlossene Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht  bis Ende Dezember 2020. Zwar war die Entscheidung über die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht im März – angesichts des großen coronabedingten wirtschaftlichen Schocks und der damit verbundenen Unsicherheit für die Unternehmen – sehr angemessen. Mittlerweile ist die wirtschaftliche Lage aber wieder übersichtlicher geworden. In der gegenwärtigen Situation hat die weitere Aussetzung der Insolvenzantragspflicht einen nachteiligen Effekt, da sie überfällige Unternehmensinsolvenzen hinauszögert und vor allem die Unsicherheit für alle Geschäftspartner von wirtschaftlich angeschlagenen Unternehmen – und damit in der Gesamtwirtschaft – erhöht.

Bei dem geplanten Aufbau einer digitalen Bildungsplattform  handelt es sich um ein zielführendes und zukunftsweisendes Projekt, das einen Beitrag zur Begleitung des digitalen Wandels in der Wirtschaft und zur digitalen Weiterbildung insbesondere der Beschäftigten in mittelständischen Unternehmen leisten kann. Besonders zu begrüßen ist dabei, dass die Plattform über offene Standards verfügen und bestehende Lernmanagementsysteme integrieren soll. Dabei muss allerdings darauf geachtet werden, dass den betrieblichen und privaten Weiterbildungsangeboten im Rahmen der Plattform nicht durch öffentliche Angebote neue Konkurrenz entsteht.

Insgesamt ist es aus Sicht des MITTELSTANDSVERBUNDES sehr bedauerlich, dass sich die Große Koalition über die oben genannten Beschlüsse hinaus nicht auf weitergehende Maßnahmen einigen konnte, die endlich den Weg zur einer umfassenden Rekapitalisierung der durch die Coronakrise stark betroffenen mittelständischen Unternehmen  ebnen würden. Die von der Bundesregierung bisher beschlossenen strukturellen finanziellen Entlastungen sind weiterhin sehr überschaubar und werden – genausowenig wie befristete Hilfen und Kredite – nicht dafür sorgen, dass die Unternehmen ihre coronabedingten Verluste mittel- bis langfristig wieder ausgleichen können. Dies sollte aber erklärtes Ziel der Wirtschafts- und Finanzpolitik der Bundesregierung sein. Gleichwohl können Kredite ein hilfreiches Instrument zur kurzfristigen Liquiditätsversorgung darstellen. Bedauerlicherweise warten aber gerade die kleinen Unternehmen nach wie vor auf die Öffnung des KfW-Schnellkredits für Unternehmen  mit weniger als 11 Beschäftigten. Diese Begrenzung nach unten ist nicht nachvollziehbar und sollte endlich fallen.

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