Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in der Corona-Krise: Verbände fordern eine deutliche Entlastung des Mittelstandes

In einem Brief an das Bundesumwelt-, das Wirtschaftsministerium und den Bundestag fordert DER MITTELSTANDSVERBUND gemeinsam mit fünf weiteren Wirtschaftsverbänden bei der Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) gerade in diesen Zeiten den Mittelstand nicht weiter zu belasten, sondern dringend gebotene Entlastungen umzusetzen.

Berlin, 07.04.2020 – Gemeinsam mit anderen Wirtschaftsverbänden konstatiert DER MITTELSTANDSVERBUND in einem Brief an die Politik, dass nachhaltiges Wirtschaften im Interesse aller ist. „Daher unterstützen wir grundsätzlich das Ziel des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, mehr Recycling zu fördern und Rohstoffkreisläufe zu schließen. Jeder Unternehmer hat ein Interesse daran, ressourceneffizient zu handeln. Damit einher geht auch, Waren gebrauchs- und vor allem markttauglich zu halten. Dafür werden umfangreiche Qualitätsmaßnahmen umgesetzt und viele Ansätze entwickelt, um etwa Rücknahmen zu reduzieren und Waren weiter zu verwenden“, so der Tenor zu Beginn des Schreibens.

Nichtsdestotrotz geht der Regierungsentwurf des Kreislaufwirtschaftsgesetzes mit seinen vorgesehenen Pflichten, für alle zu weit und dabei definitiv über europäisches Recht hinaus. „Es kann nicht sein, dass in Zeiten der Corona-Krise, in der sich die Handelsunternehmen mit massiven Herausforderungen konfrontiert sehen – gerade jetzt seitens des Gesetzgebers zusätzliche, über europäische Vorgaben hinausgehende Belastungen für die Wirtschaft eingeführt werden sollen“, so Dr. Ludwig Veltmann, Hauptgeschäftsführer des MITTELSTANDSVERBUNDES.

Nachfolgend unsere Forderungen und Kernaussagen zum KrWG kurz im Überblick.

Obhutspflicht

Im Gesetzentwurf ist die Obhutspflicht Bestandteil der erweiterten Produktverantwortung. Der neuen Regelung zufolge muss die Gebrauchstauglichkeit von Waren bei ihrem Vertrieb erhalten werden. Anstoß für eine Obhutspflicht im neuen KrWG gab der Umstand, dass Händler zurückgeschickte Waren oft vernichtet haben. Unserer Einschätzung nach, hat diese Regelung erhebliche Nachteile für deutsche Unternehmen im internationalen Wettbewerb zur Folge. Diese Regelung geht weit über die europäischen Vorgaben der erweiterten Herstellerverantwortung hinaus. Mit Sorge sehen wir dabei die steigende Anzahl von Anbietern aus Drittstaaten, die das Level-Playing-Field weiter verzerren und schon heute viele der produktbezogenen Regeln missachten.

Begriffsdefinition Gebrauchstauglichkeit und Marktfähigkeit

Mit dem Gesetz sollen neue, unklare Rechtsbegriffe eingeführt werden, deren Definition in das Gesetz aufgenommen werden sollten. Dies ist für die Rechtssicherheit von Unternehmen unerlässlich und hilft Rechtstreitigkeiten zu vermeiden. Der in der geplanten Verordnungsermächtigung § 24 Nr. 10 verwendete Begriff der „Gebrauchstauglichkeit“ stellt keinen bereits definierten oder feststehenden Begriff dar. Vielmehr kann diese Produkteigenschaft ausgelegt werden Ebenso wenig ist der Begriff der „Marktfähigkeit“ definiert, ein besonders heikler Punkt, da dieser Waren zu Abfall werden lässt, die aber für die Rückkehr von Produkten in den Warenkreislauf essenziell sind.

Transparenzverordnung

Zusätzlich schafft das Kreislaufwirtschaftsgesetz nun eine gesetzliche Grundlage für die sogenannte Transparenzverordnung (§ 25 Nr. 9), an der aktuell gearbeitet wird. Damit werden dem Handel neue Berichtspflichten auferlegt, da Hersteller und Händler nunmehr nachvollziehbar dokumentieren sollen, wie sie mit nicht verkauften Waren verfahren. Das betrifft nicht nur Retouren, sondern auch Produkte, die überproduziert wurden, sogenannte Überhänge (bspw. Saisonware). Offen bleiben die jeweiligen Mengengrenzen und Produktgruppen, die diese Verordnung und Berichtspflicht konkret betrifft. Diese Transparenzverordnung wäre für unsere Mitglieder außerdem eine weitere bürokratische Belastung. Im Sinne des angestrebten Bürokratieabbaus dürfen gerade keine neuen Dokumentations- und Informationspflichten geschaffen werden. Vor dem Hintergrund, dass mit dieser Regelung primär Daten und Fakten gesammelt werden sollen, wäre es unseres Erachtens sinnvoller, eine Studie durchzuführen, um so die gewünschten Informationen zu erhalten und nicht die gesamte Wirtschaft mit neuen Berichtspflichten zu belasten. Als „internes Planungsinstrument“ geht diese Pflicht fehl. Vor allem kleine und mittlere Unternehmen, deren Grenzen der Belastbarkeit bereits durch existierende Pflichten erreicht sind, werden hier unverhältnismäßig benachteiligt.

Und gerade in solch herausfordernden Zeiten wie der Corona-Krise, deren Auswirkungen die Unternehmen in den nächsten Monaten stemmen müssen, stellen Vorschriften wie die Transparenzverordnung kein unmittelbar drängendes Thema dar, bei welchem Regelungsbedarf besteht. Überlegungen dahingehend sollten deshalb aufgeschoben werden.

Kernforderung des MITTELSTANDSVERBUNDES ist, von neuen unverhältnismäßigen Regelungen, die über EU-Recht hinausgehen und die Wirtschaft mit weiteren bürokratischen Pflichten belasten, abzusehen.

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Dr. Sabine Schäfer Projektleiterin Klimaverbund und Leiterin Klima, Energie und Ressourcen Mehr Infos
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