Kurzarbeitergeld und Insolvenz – wer zahlt was?

Die Bundesagentur für Arbeit hat eine Weisung zum Verhältnis von Kurzarbeitergeld zu Insolvenzen sowie Insolvenzgeld veröffentlicht. DER MITTELSTANDSVERBUND informiert.

Berlin, 25.5.2020 – Wenn ein Unternehmen, in dem Kurzarbeit stattfindet, dennoch in die Insolvenz geht, dann stellen sich praktische Fragen zur Auswirkung auf das Kurzarbeitergeld und zum Verhältnis von Kurzarbeitergeld und Insolvenzgeld.

Die Bundesagentur für Arbeit hat eine Weisung zum Verhältnis von Kurzarbeitergeld zu Insolvenzen sowie Insolvenzgeld veröffentlicht. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat hierzu am 28. April 2020 eine Weisung veröffentlicht, über deren Kernpunkte wir informieren. 

  • Weitergewährung von Kurzarbeitergeld bei einem Insolvenzantrag

Kurzarbeitergeld kann weiter gewährt werden, wenn die Voraussetzungen zur Gewährung von Kurzarbeitergeld weiter vorliegen. Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob der Arbeitsausfall immer noch von vorübergehender Natur i.S.v. § 96 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB III ist, d.h. es müssen begründete Erwartungen für eine Betriebsfortführung und die Rückkehr zu Vollarbeit bestehen.

Sollte Kurzarbeit während des Insolvenzeröffnungsverfahrens nach Stellung des Insolvenzantrags eingeführt werden, gilt dies ebenso.

  • Verhältnis Kurzarbeitergeld und Insolvenzgeld

Sofern es keine explizite Vereinbarung gibt, führt ein Insolvenzantrag nicht automatisch zur Rückkehr zu Vollarbeit. Sofern kein 100 %iger Arbeitsausfall vorliegt, besteht ein Anspruch auf Insolvenzgeld bei Kurzarbeit im Insolvenzgeldzeitraum in Höhe des verbleibenden Ist-Entgelts. Kurzarbeit "Null" führt nicht zur Verschiebung des Insolvenzgeldzeitraums, da das Arbeitsverhältnis nicht ruht. 

  • Keine Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge ab Insolvenzantrag

Die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nach § 2 Kurzarbeitergeldverordnung vom 25. März 2020 ist ab Insolvenzantrag nicht möglich. Diese wären sonst bei einer Abschlussprüfung zurückzufordern, da der Arbeitgeber im Ergebnis keine Beiträge getragen hat. Die Beantragung und Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge wäre in diesen Fällen mit dem ausschließlichen Ziel der Massemehrung und ggf. Finanzierung eines Insolvenzplans erfolgt. Dies entspricht nicht dem Zweck der vorgenannten Verordnung. Daher erfolgt ab dem Abrechnungsmonat, in dem der Insolvenzantrag gestellt wurde, keine Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nach § 2 Kurzarbeitergeldverordnung.

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