Mit Notbremse zurück in den Lockdown: Was bedeutet das für Handel und Dienstleistungen?

Die Ministerpräsidentenkonferenz hat sich angesichts zuletzt steigender Inzidenzwerte auf eine Rückkehr zu schärferen Einschränkungen des öffentlichen Lebens geeinigt. Durch die sogenannte „Notbremse“ sollen in vielen Regionen unlängst vorgenommene Öffnungsschritte wieder zurückgenommen werden. Dies wird gleichwohl auf eine weitere Ausdifferenzierung der geltenden Regeln vor Ort hinauslaufen, die für Geschäfte und andere Dienstleistungsbetriebe maßgebliche Relevanz haben.

Berlin, 23.03.2021 – Bundesregierung und Ministerpräsidentenkonferenz haben auf ihrer Sitzung am 22. März einen Beschluss gefasst, der insgesamt auf eine Rückkehr zu harten Einschränkungen des öffentlichen Lebens hinausläuft. Vor dem Hintergrund der zuletzt wieder steigenden Corona-Inzidenzwerte sollen die Anfang März beschlossenen Öffnungsschritte in solchen Regionen wieder zurückgenommen werden, in denen die Schwelle von 100 Infektionen pro 100.000 Einwohnern in einem 7-Tage-Intervall längerfristig überschritten wird. Diese sogenannte „Notbremse“ war bereits im Rahmen der vergangenen Ministerpräsidentenkonferenz grundsätzlich vereinbart worden. Nun haben Bundesregierung und Ministerpräsidenten dieses Vorgehen noch einmal ausdrücklich bekräftigt. 

Konkret geht es dabei um folgende Regel, die von den Ländern nun ihren jeweiligen Verordnungen verankert werden soll: „Steigt die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner an drei aufeinander folgenden Tagen in dem Land oder der Region auf über 100, treten ab dem zweiten darauffolgenden Werktag die Regeln, die bis zum 7. März gegolten haben, wieder in Kraft (Notbremse).“ Anfang März war als Voraussetzung für die Öffnungsschritte auch vereinbart worden, dass in dem Land oder der Region eine stabile oder sinkende 7-Tage-Inzidenz von unter 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern erreicht wird. Deshalb sollen auch bei einer Inzidenz von unter 100 weitere Öffnungen ausgeschlossen sein, wenn sich vor Ort ein exponentielles Wachstum der Neuinfektionszahlen zeigt. Landkreise oder Kreisfreie Städte werden zudem angehalten, bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 weitergehende Schritte umzusetzen.

Das bedeutet, dass in den entsprechenden Regionen sowohl die allgemeine Öffnung von Geschäften ohne Terminvereinbarung als auch Öffnung für Kunden nach vorheriger Terminvereinbarung (Click & Meet)nicht mehr zulässig wären. Eine Abholung vorab bestellter Waren durch den Kunden am Geschäft (Click & Collect) wäre hingegen grundsätzlich weiterhin zulässig, da diese Möglichkeit schon deutlich vor dem 7. März bestand. Für Dienstleistungsbetriebe gilt ebenfalls die Maßgabe, dass nur solche Dienstleistungen mit Kundenkontakt zulässig wären, die bereits am 7. März erlaubt waren. Dies würde z.B. für Friseurbetriebe gelten, da diese zum 1. März wieder öffnen durften. Hierbei handelt es sich um eine grundlegende Maßgabe auf Basis des Beschlusses. Da in Regionen mit besonders hohen Inzidenzwerten weitere Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens möglich sind, kann es hier auf Basis der Landesverordnungen oder kommunaler Regelungen zu Abweichungen kommen. Nur diese sind rechtlich maßgeblich.

Gleichwohl ermöglicht der Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz in einem gewissen Rahmen auch Ausnahmen von der „Notbremse“: Die Länder erhalten nämlich die Möglichkeit, in Form von befristeten Modellprojekten in ausgewählten Regionen einzelne Bereiche des öffentlichen Lebens zu öffnen, um die Umsetzbarkeit von Öffnungsschritten unter Nutzung eines konsequenten Testregimes zu untersuchen. Zentrale Bedingungen sollen dabei negative Testergebnisse als Zugangskriterium, IT-gestützte Prozesse zur Kontaktverfolgung und ggf. auch zum Testnachweis, räumliche Abgrenzbarkeit auf der kommunalen Ebene, eine enge Rückkopplung an den öffentlichen Gesundheitsdienst und klare Abbruchkriterien im Fall eines Misserfolgs sein. Hier bleibt abzuwarten, in welchem Umfang die Länder von dieser Möglichkeit Gebrauch machen und entsprechende Modellregionen definieren. Einzelne kommunale Modellprojekte dieser Art gibt es bereits. 

Der MITTELSTANDSVERBUND bedauert sehr, dass sich Bundesregierung und Ministerpräsidentenkonferenz im Rahmen ihres Beschlusses für eine weitgehende Fortsetzung des pauschalen Lockdowns entschieden haben. Insbesondere angesichts der zunehmend breiteren Verfügbarkeit von Schnelltests wäre hier ein wesentlich differenzierteres Vorgehen möglich gewesen, das Öffnungen des Einzelhandels und der Dienstleistungsbetriebe bei Gewährleistung einer entsprechenden Zugangskontrolle zugelassen hätte. Ein solches differenzierteres Vorgehen soll es vorerst nur im Rahmen von regionalen Modellprojekten geben. Dass sich Bund und Länder erst zu diesem Zeitpunkt hierauf einigen konnten, ist aber fatal. Die Erfahrungen aus diesen Modellprojekten müssen zeitnah ausgewertet werden, um möglichst bald auch bundesweite Wege aus dem pauschalen Lockdown aufzeigen zu können. Hier wurde wertvolle Zeit verschenkt. Denn alle nach wie vor von den Einschränkungen betroffenen Unternehmen müssen unter diesem schweren Versäumnis leiden.

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