Nachbesserungen bei der Überbrückungshilfe III: Saisonware als erstattungsfähige Kosten, vereinfachte Kriterien und erhöhte Abschlagszahlungen

Die Bundesregierung hat sich auf entscheidende Anpassungen bei der Überbrückungshilfe III geeinigt, die besonders den stark unter dem Lockdown leidenden Unternehmen im Handel zugutekommen sollen. So sollen z.B. Abschreibungen auf Saisonware ebenfalls erstattungsfähig sein. Zudem gelten nun vereinfachte Antragskriterien hinsichtlich des Umsatzrückgangs und sowohl die Abschlagszahlungen als auch die monatlichen Fördersummen werden deutlich erhöht.

Berlin, 21.01.2021 – Auch wenn die von der Bundesregierung in Aussicht gestellte Überbrückungshilfe III schon Verbesserungen zum vorangegangenen Förderzeitraum vorsah, gab es bis zuletzt einige gravierende Lücken in den Förderbedingungen. DER MITTELSTANDSVERBUND hatte sich deshalb intensiv für gezielte Nachbesserungen eingesetzt, um gerade dem Handel in der gegenwärtigen Situation schnell und effektiv zu helfen. Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) und Bundesfinanzministerium (BMF) konnten sich nun endlich auf entsprechende Anpassungen einigen. Diese wurden vor dem Hintergrund der Entscheidung zur Verlängerung des Lockdowns bis zum 14. Februar 2021 auch von der Ministerpräsidentenkonferenz bestätigt. Das BMWi hat mittlerweile auch ein Term Sheet inklusive Anlage sowie eine erläuternde Übersicht der Anpassungen bei der Überbrückungshilfe III veröffentlicht.

Antragsberechtigung

Die bisher vorgesehene sehr differenzierte Regelung soll durch ein einheitliches Antragskriterium ersetzt werden: Alle Unternehmen mit mehr als 30 % Umsatzeinbruch im Vergleich zum entsprechenden Vergleichsmonat im Jahr 2019 können für den jeweiligen Monat eine gestaffelte Fixkostenerstattung erhalten. Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet worden sind, können als Vergleichsumsatz wahlweise den durchschnittlichen monatlichen Umsatz des Jahres 2019 heranziehen, den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz in den Monaten Juni bis September in Ansatz bringen. Damit würde auch keine Differenzierung mehr zwischen Schließungsmonaten sowie direkter oder indirekter Betroffenheit von Schließungen stattfinden. Der Förderzeitraum für die Überbrückungshilfe III soll – teilweise rückwirkend – die Monate November 2020 bis Juni 2021 umfassen.

Förderhöhe und Abschlagszahlungen

Die bisherige Förderhöchstgrenze soll auf bis zu 1,5 Mio. Euro pro Fördermonat angehoben werden. Diese Anhebung steht aber noch unter einem beihilferechtlichen Vorbehalt. Grundsätzlich erfolgt die Förderung wie schon bisher bei der Überbrückungshilfe gestaffelt in Abhängigkeit vom jeweiligen Umsatzrückgang. Dabei gelten folgende Grenzwerte:

  • Erstattung von 90 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch im Fördermonat gegenüber dem Vergleichsmonat
  • 60 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 und 70 %
  • 40 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch von mehr als 30 % und unter 50 %

Es erfolgt hingegen keine monatliche Erstattung bei Umsatzeinbruch von weniger als 30 % im betreffenden Monat. Zunächst sollen die Unternehmen Abschlagszahlungen auf die beantragte Überbrückungshilfe III erhalten. Diese Abschlagszahlungen sollen einheitlich allen Unternehmen – nicht nur den von Schließungen betroffenen - gewährt werden. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird zudem auf bis zu 100.000 Euro pro Fördermonat angehoben und ist grundsätzlich auf 50 % der beantragten Förderung gedeckelt.

Erstattungsfähige Kosten

Für alle antragsberechtigten Unternehmen sollen nun grundsätzlich folgende Kosten erstattungsfähig sein:

  • Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen.
  • Weitere Mietkosten, insbesondere für Fahrzeuge und Maschinen
  • Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
  • Handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 50 % des Abschreibungsbetrages
  • Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
  • Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
  • Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
  • Grundsteuern
  • Betriebliche Lizenzgebühren
  • Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
  • Kosten für den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt, die im Rahmen der Beantragung der Überbrückungshilfe anfallen
  • Kosten für Auszubildende
  • Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 % der Fixkosten gefördert. Ein Unternehmerlohn ist dabei nicht förderfähig.
  • Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten. Erstattet werden Kosten, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind. Außerdem können Investitionen in Digitalisierung einmalig bis zu 20.000 Euro als erstattungsfähig anerkannt werden.
  • Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 bzw. bei später gegründeten Unternehmen in einem abweichenden Jahreszeitraum

Zusätzlich zu diesen erstattungsfähigen Kosten sollen weitere Kosten aufgenommen werden, die der besonderen Situation bestimmter Branchen Rechnung tragen – darunter insbesondere die Unternehmen im Einzelhandel. Im Rahmen der Überbrückungshilfe III sollen dementsprechend Einzelhändler mit einem Verlust im Jahr 2020 die Wertverluste verderblicher oder saisonaler Ware als erstattungsfähige Fixkostengeltend machen können. Dabei soll die Differenz zwischen dem kumulierten Einkaufspreis der Ware sowie dem kumulierten „Abgabepreis“ – de facto der geminderte aktuelle Wert der Ware – gebildet werden und diese Differenz zu 100 % als erstattungsfähige Kosten in Ansatz gebracht werden können. Der Händler muss in diesem Zusammenhang aber den jeweiligen Verbleib bzw. die Wertentwicklung der Waren dokumentieren.

Beihilferechtlicher Rahmen

Auch für die Überbrückungshilfe III gelten weiterhin die Vorgaben des EU-Beihilferechts. Bei kumulierten staatlichen Hilfen pro Unternehmen von über 1 Mio. Euro wäre nach gegenwärtigem Stand die „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ maßgeblich. Dabei wäre es für das Unternehmen notwendig, mittels einer Gewinn- und Verlustrechnung nachzuweisen, dass die erhaltenen Hilfen insgesamt nicht die erlittenen Verluste seit März 2020 übersteigen.

Das BMWi hat bereits ein umfassendes FAQ zu den beihilferechtlichen Fragen im Kontext der Corona-Hilfen veröffentlicht. Gleichzeitig möchte sich die Bundesregierung weiterhin bei der Europäischen Kommission für die Anhebung der Obergrenzen im befristeten Beihilferahmen einsetzen, sodass es hier noch zu Änderungen kommen kann.

Antragstellung

Die Beantragung der Überbrückungshilfe III muss wie bisher grundsätzlich über einen prüfenden Dritten im Namen des Unternehmens über die bekannte Online-Plattform erfolgen. Gegenwärtig ist von einem Antragsbeginn Anfang Februar auszugehen. Bis dahin sollen auch die finalen und detaillierten Programmbedingungen in Form eines FAQ sowie von Vollzugshinweisen ausgearbeitet und online veröffentlicht werden.

DER MITTELSTANDSVERBUND begrüßt die beschlossenen Anpassungen bei der Überbrückungshilfe III ausdrücklich als entscheidende Verbesserung, die nicht zuletzt dem tatkräftigen Einsatz des Verbandes und seiner besonders betroffenen Mitglieder gegenüber der Bundesregierung zu verdanken ist. Insbesondere durch die Möglichkeit zur Erstattung der Abschreibungen auf Saisonware kann den geschlossenen Einzelhändlern wirksam geholfen werden. Nun kommt es aber weiterhin darauf an, dass die angekündigten Abschlagszahlungen auch sehr schnell fließen. Dass sich der Antragsbeginn vor dem Hintergrund der Nachbesserungen an der Überbrückungshilfe III offenbar erneut verzögert, ist äußerst bedauerlich. Trotz des technischen Aufwands müssen BMWi und BMF hier alles daran setzen, dass die Anträge schnellstmöglich gestellt werden können.

Seite drucken

Ansprechpartner

Marius Müller-BögeDER MITTELSTANDSVERBUND
Marius Müller-Böge Leiter Mittelstandspolitik Mehr Infos
DER MITTELSTANDSVERBUND
E-Mail schreiben
Zurück zur Übersicht