November-Lockdown: Antragsbeginn für außerordentliche Wirtschaftshilfe steht fest

Nachdem die Bundesregierung zur Kompensation von Umsatzausfällen im Zuge des Lockdowns im November zusätzliche Wirtschaftshilfen angekündigt hatte, einigten sich die zuständigen Bundesministerien auf die grundsätzlichen Programmbedingungen. Nun steht auch fest, ab wann die Antragstellung voraussichtlich möglich sein wird. Dabei gelten allerdings relativ strenge Voraussetzungen, sodass viele mittelbar betroffene Unternehmen wohl leer ausgehen werden.

Berlin, 16.11.2020 – Nachdem der teilweise Lockdown des öffentlichen Lebens zum 2. November in Kraft getreten ist, haben sich das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) sowie das Bundesministerium der Finanzen (BMF) auf die Programmbedingungen einer außerordentlichen Wirtschaftshilfe – die sogenannte „Novemberhilfe“ – geeinigt. Diese soll vor allem den von den angeordneten Schließungen betroffenen Unternehmen eine finanzielle Kompensation ihrer hohen Umsatzausfälle bieten, schließt aber auch mittelbar betroffene Unternehmen teilweise mit ein. Zu den konkreten Antragsbedingungen hat das BMF mittlerweile auch ein ausführliches FAQ auf seiner Homepage veröffentlicht. Das BMWi stellt ebenfalls entsprechende Informationen bereit.

Antragsberechtigte

November-Lockdown: Antragsbeginn für außerordentliche „Novemberhilfe“ für die Wirtschaft steht festAntragsberechtigt werden zum einen alle Unternehmen sein, die auf Grundlage der Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb im November einstellen müssen (direkt betroffene Unternehmen), sowie darüber hinaus alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 % ihrer Umsätzemit direkt von den o.g. Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen (indirekt betroffene Unternehmen). Dabei werden Hotels bzw. andere Beherbergungsbetriebe sowie Veranstaltungsstätten grundsätzlich als direkt betroffene Unternehmen angesehen. Betroffene Unternehmen sind auch dann antragsberechtigt, wenn sie regelmäßig 80 % ihrer Umsätze durch Lieferung und Leistungen im Auftrag von Unternehmen, die direkt von den Maßnahmen betroffen sind, über Dritte erzielen.

Höhe der Zahlungen

Die Höhe der Kompensation richtet sich nach dem üblichen Umsatz der Unternehmen. Diese sollen dementsprechend Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 % des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 erhalten. Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die erst nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden. Verbundene Unternehmen sind antragsberechtigt, wenn mehr als 80 % des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbund- bzw. Tochterunternehmen entfällt. Erstattet werden auch hier 75 % des Umsatzes des betroffenen Verbundunternehmens.

Antragstellung und Gewährung

Unbedingt zu berücksichtigen ist, dass Zahlungen im Rahmen der außerordentlichen Wirtschaftshilfe grundsätzlich mit anderen staatlichen Zahlungenfür diesen Förderzeitraumverrechnet werden, sofern das betreffende Unternehmen solche erhalten hat. Dies gilt insbesondere für die Überbrückungshilfe sowie das Kurzarbeitergeld. Die Verknüpfung der Programme zeigt sich auch darin, dass die Antragstellung für die außerordentliche Wirtschaftshilfe über dieselbe Online-Plattform erfolgt, über die auch die Überbrückungshilfe beantragt wird. Wie bei der Überbrückungshilfe wird die Antragstellung – mit Ausnahme von Soloselbständigen bis zu einem Höchstsatz von 5.000 Euro – unter Beteiligung eines prüfenden Dritten, also z.B. eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers, erfolgen.

Um eine schnelle Auszahlung an die Unternehmen zu befördern, soll es zunächst Abschlagzahlungen im Rahmen der außerordentlichen Wirtschaftshilfe geben. Dabei sollen Unternehmen grundsätzlich eine Abschlagzahlung von bis zu 10.000 Euro erhalten können, während Soloselbständigen lediglich eine Abschlagzahlung von 5.000 Euro gewährt werden soll. Das Antragsverfahren für die Abschlagszahlungen wird analog zum regulären Antragsverfahren über dieselbe Antragsplattform abgewickelt. Die Abschläge sollen dann sehr zeitnah nach Beantragung – noch im November – ausgezahlt werden können.

Antragsbeginn

Zunächst war noch unklar, ab welchem Zeitpunkt die Antragstellung für die außerordentliche Wirtschaftshilfe möglich sein würde. Hierfür ist nach Einschätzung der zuständigen Ministerien entscheidend, wie schnell die technische Programmierung und die Administration durch die Länder erfolgt. Mittlerweile hat sich das BMWi jedoch so weit festgelegt, dass es von einem Antragsbeginn Ende November – konkret voraussichtlich ab dem 25. November – ausgeht.

DER MITTELSTANDSVERBUND hält die „Novemberhilfe“ in der nun beschlossenen Form – trotz ihrer grundsätzlich guten Zielsetzung – für nicht ausreichend, um die Unternehmen des kooperierenden Mittelstandes in der jetzigen Situation angemessen zu unterstützen. Die Wirtschaftshilfe konzentriert sich größtenteils auf die direkt von Schließungen betroffenen Unternehmen und lässt die indirekt betroffenen weitgehend außen vor. Denn aufgrund des deutlich veränderten Kundenverhaltens – z.B. einer viel niedrigeren Kundenfrequenz in den Einkaufsstraßen – werden sehr viele Unternehmen sehr hohe Umsatzeinbußen haben, auch wenn sie weniger als 80 % ihres Umsatzes mit direkt von Schließungen betroffenen Unternehmen erzielen. Hier wären daher deutlich großzügigere Grenzen angemessen gewesen.

Sehr ärgerlich ist zudem, dass der Problematik von Teilschließungen – mit Ausnahme der Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten – nicht ausreichend Rechnung getragen wurde. Viele Unternehmen, z.B. Bäckereien mit Cafébetrieb und Parfümerien mit entsprechenden Dienstleistungen, müssen nun Teile ihres Geschäftsbetriebs schließen, auch wenn sie insgesamt geöffnet bleiben dürfen. Dadurch entgehen ihnen beträchtliche Umsätze. Auch die Tatsache, dass die Antragstellung für die allermeisten Unternehmen wiederum nur unter Beteiligung eines prüfenden Dritten möglich sein soll, sorgt für unnötigen Aufwand und zeitliche Verzögerung.

Deshalb erneuert DER MITTELSTANDSVERBUND seine Forderung nach effektiveren und vor allem unbürokratischen Hilfsprogrammen für den Mittelstand. Im Kontext der außerordentlichen Wirtschaftshilfe, für die sich viele Unternehmen nicht qualifizieren werden, weisen wir zudem noch einmal auf das bereits seit Ende Oktober geöffnete Antragsverfahren für die Überbrückungshilfe II hin. Hier gelten zwar ebenfalls relativ strenge Hürden. Im Vergleich zur Überbrückungshilfe I wurden aber einige sinnvolle Flexibilisierungen umgesetzt und die vorherigen Deckelungsbeträge für kleine Unternehmen abgeschafft.

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