November-Lockdown: Bedingungen für außerordentliche Wirtschaftshilfe stehen fest

Nachdem die Bundesregierung zur Kompensation von Umsatzausfällen im Zuge des Lockdowns im November zusätzliche Wirtschaftshilfen in Aussicht gestellt hatte, haben sich die zuständigen Bundesministerien nun auf die grundsätzlichen Programmbedingungen geeinigt. Dabei gelten allerdings relativ strenge Voraussetzungen, sodass viele mittelbar betroffene Unternehmen wohl leer ausgehen werden.

Berlin, 06.11.2020 – Nachdem der teilweise Lockdown des öffentlichen Lebens zum 2. November in Kraft getreten ist, haben sich das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) sowie das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nun endlich auf die Programmbedingungen einer außerordentlichen Wirtschaftshilfe geeinigt. Diese soll in erster Linie den von den angeordneten Schließungen betroffenen Unternehmen eine finanzielle Kompensation ihrer hohen Umsatzausfälle bieten. Die konkreten Bedingungen gehen aus einem sogenannten „Term Sheet“ hervor, das von BMWi und BMF herausgegeben wurde

Nachdem die Bundesregierung zur Kompensation von Umsatzausfällen im Zuge des Lockdowns im November zusätzliche Wirtschaftshilfen in Aussicht gestellt hatte, haben sich die zuständigen Bundesministerien nun auf die grundsätzlichen Programmbedingungen geeinigt. Antragsberechtigt sind demnach alle Unternehmen, die auf Grundlage der Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb im November einstellen müssen (direkt betroffene Unternehmen) sowie darüber hinaus alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 % ihrer Umsätzemit direkt von den o.g. Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen (indirekt betroffene Unternehmen). Dabei werden Hotels grundsätzlich als direkt betroffene Unternehmen angesehen.

Die Höhe der Kompensation richtet sich nach dem sonst üblichen Umsatz der Unternehmen. Diese sollen somit Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 % des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 erhalten.

Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die erst nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden. Verbundene Unternehmen sind antragsberechtigt, wenn mehr als 80 % des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden auch hier 75 % des Umsatzes des betroffenen Verbundunternehmens.

Unbedingt zu berücksichtigen ist, dass Zahlungen im Rahmen der außerordentlichen Wirtschaftshilfe grundsätzlich mit anderen staatlichen Zahlungen für diesen Förderzeitraum verrechnet werden, sofern das betreffende Unternehmen solche erhalten hat. Dies gilt insbesondere für die Überbrückungshilfe sowie das Kurzarbeitergeld. Die Verknüpfung der Programme zeigt sich auch darin, dass die Antragstellung für die außerordentliche Wirtschaftshilfe über die gleiche Online-Plattform erfolgen soll, über die auch die Überbrückungshilfe beantragt wird. Wie bei der Überbrückungshilfe wird die Antragstellung – mit Ausnahme von Soloselbständigen bis zu einem Höchstsatz von 5.000 Euro – unter Beteiligung eines prüfenden Dritten, also z.B. eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers, erfolgen.

Zu einem entscheidenden Punkt gibt es noch keine verlässlichen Informationen: Dem Zeitpunkt, ab dem die Antragstellung für die außerordentliche Wirtschaftshilfe möglich ist. Laut Auskunft aus den zuständigen Ministerien sei hierfür vor allem entscheidend, wie schnell die technische Programmierung und die Administration durch die Länder erfolgen kann. Voraussichtlich wird eine Beantragung daher erst Mitte oder Ende November möglich sein.

DER MITTELSTANDSVERBUND hält die außerordentliche Wirtschaftshilfe in der nun beschlossenen Form – trotz ihrer grundsätzlich guten Zielsetzung – für nicht ausreichend, um die Unternehmen des kooperierenden Mittelstandes in der jetzigen Situation angemessen zu unterstützen. Die Wirtschaftshilfe konzentriert sich nun größtenteils auf die direkt von Schließungen betroffenen Unternehmen und lässt die indirekt betroffenen weitgehend außen vor. Denn aufgrund des deutlich veränderten Kundenverhaltens – z.B. einer viel niedrigeren Kundenfrequenz in den Einkaufsstraßen – werden sehr viele Unternehmen sehr hohe Umsatzeinbußen haben, auch wenn sie weniger als 80 % ihres Umsatzes mit direkt von Schließungen betroffenen Unternehmen erzielen. Hier wären daher deutlich großzügigere Grenzen angemessen gewesen.

Sehr ärgerlich ist zudem, dass der Problematik von Teilschließungen – mit Ausnahme der Hotels – nicht ausreichend Rechnung getragen wurde. Viele Unternehmen, z.B. Bäckereien mit Cafébetrieb und Parfümerien mit entsprechenden Dienstleistungen, müssen nun Teile ihres Geschäftsbetriebs schließen, auch wenn sie insgesamt geöffnet bleiben dürfen. Dadurch entgehen ihnen beträchtliche Umsätze. Auch die Tatsache, dass die Antragstellung für die allermeisten Unternehmen wiederum nur unter Beteiligung eines prüfenden Dritten möglich sein soll, sorgt für unnötigen Aufwand und zeitliche Verzögerung.

Deshalb erneuert DER MITTELSTANDSVERBUND seine Forderung nach effektiveren und vor allem unbürokratischen Hilfsprogrammen für den Mittelstand. Im Kontext der außerordentlichen Wirtschaftshilfe, für die sich viele Unternehmen nicht qualifizieren werden, weisen wir zudem noch einmal auf das bereits seit Ende Oktober geöffnete Antragsverfahren für die Überbrückungshilfe II hin. Hier gelten zwar ebenfalls relativ strenge Hürden. Im Vergleich zur Überbrückungshilfe I wurden aber einige sinnvolle Flexibilisierungen umgesetzt und die vorherigen Deckelungsbeträge für kleine Unternehmen abgeschafft.

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