Ruhetage über Ostern und Schnelltests für Beschäftigte – Was der MPK-Beschluss für Arbeitgeber bedeutet

Am frühen Morgen erblickte der neueste Beschluss der Regierungscheffinnen und -chefs der Bundesländer mit der Bundeskanzlerin das Licht der Welt. Speziell für Arbeitgeber enthält er Ankündigungen, die zahlreiche Fragen aufwerfen. So sollen über Ostern einmalig neue „Ruhetage“ festgelegt sowie das arbeitgeberseitige Testangebot in den Betrieben ausgebaut werden.

Berlin, 23.03.2021 – Die jüngste Videokonferenz der Ministerpräsidentinnen und -präsidenten (MPK) ließ nicht nur positive Signale an die Wirtschaft vermissen, sie warf auch zahlreiche neue Fragen für Arbeitgeber auf. Namentlich die Beschlüsse zur Ruhezeit über Ostern und zum Testangebot in den Betrieben werden die Arbeitgeber aller Unternehmen in den kommenden Tagen beschäftigen.

Ruhetage über Ostern – was bedeutet das konkret?

Der Beschlusstext sieht vor:

Deshalb sollen der 1. April (Gründonnerstag) und der 3. April (Samstag) 2021 zusätzlich einmalig als Ruhetage definiert werden und mit weitgehenden Kontaktbeschränkungen sowie einem Ansammlungsverbot vom 1. bis 5. April verbunden werden („Erweiterte Ruhezeit zu Ostern“).
(…)
Soweit Außengastronomie geöffnet ist, wird diese während der fünf Tage geschlossen. Ausschließlich der Lebensmitteleinzelhandel im engen Sinne wird am Samstag geöffnet. Der Bund wird dazu einen Vorschlag zur rechtlichen Umsetzung einschließlich der Begründung vorlegen.

In der an die MPK anschließenden Pressekonferenz erläuterte die
Bundeskanzlerin, dass mit diesen „Ruhetagen“ eine Regelung wie für Sonn- und Feiertage beabsichtigt sei. Grundsätzlich solle alles, was üblicherweise an Sonn- und Feiertagen zulässig sei auch hierzulässig sein und alles was an Sonn- und Feiertagen untersagt sei solle auch hier untersagt sein. So könnten z.B. Tankstellen geöffnet sein, aber Büros müssten schließen.  Ergänzend solle ausdrücklich Außengastronomie untersagt und für den Ostersamstag der Lebensmitteleinzelhandel geöffnet werden.

Der konkrete Vorschlag zur rechtlichen Umsetzung liegt noch nicht vor, müsste aber sehr schnell getroffen werden, um überhaupt umgesetzt werden zu können.

Aus dem knappen Beschluss ergeben sich zahlreiche Fragen für Unternehmen, u.a.: Ist der Gründonnerstag damit ein bezahlter arbeitsfreier Tag? Wer trägt die Kosten dafür? Was bedeutet das für Betriebe, in denen Kurzarbeit praktiziert wird? Muss für einzelne erforderliche Tätigkeiten eine Sondergenehmigung eingeholt werden? Was bedeutet das für die Unternehmen, die die wenigen geöffneten Betriebe beliefern, z.B. mit Frischeprodukten? Was bedeutet das für den LKW-Verkehr hinsichtlich der Fahrverbote an Sonn- und Feiertagen?

All diese Fragen können erst beantwortet werden, wenn ein konkreter Regelungsvorschlag vorliegt. Allein aus dem Beschlusstext können heute nur Vermutungen abgeleitet werden. Auch in der Vergangenheit ist es immer wieder passiert, dass MPK-Beschlüsse in überraschender Weise umgesetzt wurden. Wir werden informieren, sobald es hierzu neue Erkenntnisse gibt.

Schnelltests für Beschäftigte – noch sind sie freiwillig, doch die Pflicht kann folgen.

Zu den Selbst- bzw. Schnelltests in Unternehmen stellt der Beschluss fest:

„Die Tests sollen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, so sie nicht im Homeoffice arbeiten, mindestens einmal und bei entsprechender Verfügbarkeit zwei Mal pro Woche angeboten und auch bescheinigt werden. Anfang April werden die Wirtschaftsverbände einen ersten Umsetzungsbericht vorlegen, wie viele Unternehmen sich beteiligen. Auf dieser Grundlage und auf der Grundlage eines eigenen Monitorings wird die Bundesregierung bewerten, ob regulatorischer Handlungsbedarf in der Arbeitsschutzverordnung besteht.“  

Damit appelliert die MPK erneut an die Wirtschaft, überall da, wo Beschäftigung in Präsenz praktiziert wird, auf freiwilliger Basis möglichst umfassend Tests anzubieten. Eine bundesweite Verpflichtung wird in Aussicht gestellt, sollten sich nicht genügend Unternehmen freiwillig engagieren bzw. soweit möglich auf die physische Anwesenheit ihrer Beschäftigten in den Betrieben verzichten.

Daneben besteht die Möglichkeit, dass einzelne Bundesländer eigene Regelungen treffen, so wie Sachsen das bereits getan hat – wir berichteten hier: https://www.mittelstandsverbund.de/politik/coronavirus/d-schnelltests-fuer-beschaeftigte-was-unternehmen-wissen-muessen-2116972723 

Das Land Berlin plant, ebenfalls Arbeitgeber zum Angebot von Schnell- bzw. Selbsttests zu verpflichten. Die genaue Regelung sowie ihr Inkrafttreten ist derzeit noch nicht bekannt. Ebenso ist unklar, ob noch weitere Bundesländer diesem Beispiel folgen werden.

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