Saisonware - Politischer Erfolg mit vereinter Kraft im MITTELSTANDSVERBUND

Der fortbestehende Lockdown bringt gerade die Händler mit Saisonware in Bedrängnis. Denn diese verliert am schnellsten an Wert und ist letztlich unverkäuflich. Umso wichtiger ist der errungene Erfolg bei der MPK-Konferenz am 19. Januar, nach dem zu den förderfähigen Abschreibungen nun auch die Wertberichtigungen von Saisonware gerechnet wird.

Berlin, 19. Januar 2021: Der wiederholte Lockdown trifft viele Unternehmen hart. Darunter besonders auch die Händler mit saisonaler Ware wie Textilien, Schuhe, Sportartikel und Spielware. Vorgesehen war von politischer Seite zunächst, den Wertverlust der nicht mehr oder nur noch sehr eingeschränkt verkäuflichen Ware über die „üblichen“ Gewinnminderungen bei der Steuererklärung aufzufangen. Es galt, der Politik die Auswirkungen dieser Positionierung zu verdeutlichen und im Sinne des aktuten Liquiditätsbedarfs zum Umsteuern zu bewegen. Im ersten Schritt gelang es, das Bundeswirtschaftsministerium auf diesen Kurs zu bringen. Bis kurz vor der MPK-Konferenz am 19. Januar ließ sich das Bundesfinanzministerium jedoch nicht auf diese Position ein.

Der MITTELSTANDSVERBUND hat nach vielfältigen politischen Interventionen schließlich einen Initiativkreis ins Leben gerufen und alle betroffenen Branchen eingebunden. Mit Beteiligung von Intersport, ANWR, Idee & Spiel, Sabu, Unitex, EK/servicegroup und KATAG wurde kurzfristig die Kommunikationsstrategie noch einmal abgestimmt und die verschiedenen individuellen Kanäle zur Politik und zu den Medien bespielt. 

Es gelang schließlich, Finanzminister Scholz umzustimmen und einen positiven Beschluss der MPK-Konferenz herbeizuführen.  Einzelhändler sollen fortan nicht auf den Kosten für Saisonware sitzenbleiben. Daher wird der Wertverlust für verderbliche Ware und für Saisonware der Wintersaison 2020/2021 als Kostenposition im Sinne der Überbrückungshilfe III anerkannt. Das gilt u.a. für Weihnachtsartikel, Feuerwerkskörper und Winterkleidung. Es betrifft aber auch verderbliche Ware, die unbrauchbar wird, wenn sie nicht verkauft werden konnte. Diese Warenabschreibungen können zu 100 Prozent als Fixkosten zum Ansatz gebracht werden.

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