Schnelltests für Beschäftigte: Was Unternehmen wissen müssen

Die Regierungschefs der Länder hatten sie beschlossen – die Pflicht für Unternehmen, ihren in Präsenz Beschäftigten wöchentlich einen Corona-Schnelltest anzubieten. Nun scheint eine Selbstverpflichtung der Wirtschaft vorerst zu genügen, nur in Sachsen kommt die Pflicht. DER MITTELSTANDSVERBUND ruft seine Mitglieder zu freiwilligen Angeboten auf, um einen wichtigen Beitrag zu schnelleren Lockerungen der Corona-Maßnahmen zu leisten.

Berlin, 10.3.2021 – Nach dem Beschluss der Regierungscheffinnen und -chefs der Bundesländer vom 3.3.2021 hat sich viel getan. So sah der Beschluss die Verpflichtung aller Unternehmen vor, ihren in Präsenz Beschäftigten mindestens einmal pro Woche einen Corona-Schnelltest anzubieten und das Testergebnis nach Möglichkeit zu bescheinigen.

Nur zwei Tage später waren Spitzenverbände ins Bundeskanzleramt geladen,
um die zahlreichen offenen Fragen zu besprechen – von der Finanzierung und Organisation über den Umgang mit den Ergebnissen bis zu Beschaffung. Dieser Termin kam nicht zustande. Stattdessen haben die Spitzenverbände eine gemeinsame Erklärung abgegeben: Sie appellieren an die Unternehmen, ihren Beschäftigten Selbsttests, und wo dies möglich ist, Schnelltests anzubieten, um Infektionen frühzeitig zu erkennen.

DER MITTELSTANDSVERBUND teilt dies und fordert ebenfalls die Verbundgruppen und deren Anschlusshäuser auf, ihren Beschäftigten Selbsttests oder andere Schnelltests anzubieten. Dies ist ein wichtiger Baustein in der Kontrolle der Pandemie und damit auf dem Weg zur schnellen und umfassenden Wiederherstellung des wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens. 

Zugleich weiß der Verband, dass viele Verbundgruppen dies bereits heute tun und auch weitere erfolgreiche über das vorgegebene Maß hinausgehende Infektionsschutzmaßnahmen ergriffen haben. Auch dies muss die Politik anerkennen und in ihre Entscheidungen einbeziehen.

Eine regionale Ausnahme gibt es jedoch: Im Freistaat Sachsen sind in der Corona-Verordnung arbeitgeberfinanzierte Schnelltests vorgeschrieben. In Sachsen gilt:

  • Arbeitgeber sind ab dem 22. März 2021 verpflichtet, ihren Beschäftigten, die an ihrem Arbeitsplatz präsent sind, ein Angebot zur Durchführung eines kostenlosen Selbsttests mindestens einmal pro Woche zu unterbreiten. 
  • Alle Beschäftigten und Selbstständigen mit direktem Kundenkontakt sind ab dem 15. März 2021 verpflichtet, einmal wöchentlich eine Testung auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Die Tests sind vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Die Testung muss die jeweils geltende Mindestanforderung des Robert-Koch-Instituts erfüllen. Der Nachweis über die Testung ist für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren. 
  • Dies gilt nur, soweit ausreichend Tests zur Verfügung stehen und deren Beschaffung zumutbar ist. 

Ob Pflicht zum Testangebot oder freiwillige Aktivität der Unternehmen – viele Fragestellungen gerade in der praktischen Handhabung sind noch offen. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände hat dazu ein FAQ herausgegeben, das hierbei eine Hilfestellung gibt.

Seite drucken

Ansprechpartner

Judith RöderDER MITTELSTANDSVERBUND
Judith Röder Geschäftsführerin Mehr Infos
DER MITTELSTANDSVERBUND
E-Mail schreiben
Zurück zur Übersicht