Steuerliche Entlastungen für Unternehmen infolge des Coronavirus: Bundesfinanzministerium veröffentlicht Schreiben an Finanzbehörden

Die kürzlich von der Bundesregierung beschlossenen Sofortmaßnahmen zur steuerlichen Entlastung der vom Coronavirus getroffenen Unternehmen können nun umgesetzt werden. Das Bundesministerium der Finanzen hat in der vergangenen Woche ein entsprechendes Schreiben an die Finanzbehörden der Länder verschickt.

Berlin, 23.03.2020 – Viele Unternehmen leiden derzeit unter Liquiditätsengpässen, die sich perspektivisch noch verschärfen dürften. Als Teil ihres Maßnahmenpakets zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus hatte sich die Bundesregierung unlängst auch auf verschiedene zielgerichtete Maßnahmen im steuerlichen Bereich geeinigt. Diese sollen ohne grundlegende gesetzliche Anpassungen die Liquidität der betroffenen Unternehmen kurz- bis mittelfristig erhöhen.

Nun hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein Schreiben an die Finanzbehörden der Länder veröffentlicht und diese darin zur Umsetzung dieser Maßnahmen in der Finanzverwaltung angewiesen. Damit treten diese auch in der Praxis in Kraft, sodass Unternehmen davon profitieren können. Das BMF-Schreiben benennt im Einzelnen folgende Maßnahmen und Bedingungen (für den originalen Wortlaut siehe Anhang): 

  1. Unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige können bis zum 31. Dezember 2020 – unter Darlegung ihrer Verhältnisse – Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden. 
  1. Anträge auf Stundung der nach dem 31. Dezember 2020 fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen, die nur Zeiträume nach dem 31. Dezember 2020 betreffen, sind besonders zu begründen.
  1. Bei Vollstreckungsschuldnern, die unmittelbar und nicht unerheblich betroffen sind, soll bis zum 31. Dezember 2020 von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern abgesehen In den betreffenden Fällen sind die ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Schreibens bis zum 31. Dezember 2020 verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern zum 31. Dezember 2020 zu erlassen.

In zeitgleich veröffentlichten gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder wurde ebenfalls die Möglichkeit einer Anpassung der Vorauszahlung auf die Gewerbesteuer in Aussicht gestellt. Finanzämter können nun bei Kenntnis veränderter Verhältnisse hinsichtlich des Gewerbeertrags eines Unternehmens für den laufenden Erhebungszeitraum die Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen veranlassen. Das gilt insbesondere dann, wenn bereits die Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen angepasst wurden. Steuerpflichtige können somit bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuer-Vorauszahlungen stellen.

Das bayerische Landesamt für Steuern hat ein Formular zur einfachen Beantragung der entsprechenden Steuererleichterungen beim zuständigen Finanzamt veröffentlicht. Darin aufgeführt ist ebenfalls die Beantragung einer Stundung von Umsatzsteuerzahlungen. Stundungen der Umsatzsteuer sind zwar im BMF-Schreiben nicht explizit vorgesehen. Das BMF hatte aber das zuständige Bundeszentralamt für Steuern angewiesen, hier ebenfalls Erleichterungen zuzulassen. Auch wenn das Formular zunächst einmal nur für Bayern gilt, könnte es ggf. auch für Anträge gegenüber Finanzämtern in anderen Bundesländern genutzt werden.

Auch wenn es sich dabei nur um verhältnismäßig kleine Maßnahmen handelt, können sie trotzdem – in Verbindung mit den deutlich weitergehenden, ebenfalls beschlossenen Liquiditätshilfen in Form von KfW-Krediten und Bürgschaften einen wichtigen Beitrag zur Entlastung der betroffenen Unternehmen leisten. DER MITTELSTANDSVERBUND begrüßt daher insbesondere das hohe Tempo, in dem die Maßnahmen umgesetzt wurden.

Update

Das BMF hat am 1. April 2020 ein FAQ auf seiner Homepage veröffentlicht, in dem viele für Unternehmen drängende Fragen in steuerlicher Hinsicht beantwortet werden. Diese Zusammenstellung bietet einen guten Überblick über die verschiedenen beschlossenen Maßnahmen und kann erste Unterstützung bei steuerrechtlichen Unsicherheiten in der gegenwärtigen Situation bieten. Das FAQ finden Sie HIER.

Seite drucken

Ansprechpartner

Marius Müller-BögeDER MITTELSTANDSVERBUND
Marius Müller-Böge Leiter Mittelstandspolitik Mehr Infos
DER MITTELSTANDSVERBUND
E-Mail schreiben
Zurück zur Übersicht