Steuerliche Erleichterungen und weitere Aussetzung der Insolvenzantragspflicht beschlossen

Sowohl der Bundestag als auch die Finanzverwaltung haben sich auf gezielte Maßnahmen geeinigt, die zur Entlastung der Unternehmen in der gegenwärtigen Corona-Krise beitragen sollen: Zum einen wird für die Einreichung von Steuererklärungen des Jahres 2019 eine verlängerte Frist bis Ende August gelten, zum anderen wird die eigentlich im Februar fällige Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung auf Antrag ausgesetzt. Zusätzlich wird der Zeitraum zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht erneut verlängert.

Berlin, 28.01.2021 – In seiner heutigen Sitzung hat der Bundestag das „Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung“ beschlossen. Hinter diesem sperrigen Titel verbirgt sich insbesondere eine Verlängerung der Frist zur Einreichung von Steuererklärungen des Veranlagungszeitraums 2019 – in solchen Fällen, in denen ein Steuerberater beteiligt ist. Hintergrund dieses Vorhabens ist die derzeit sehr hohe Auslastung der steuerberatenden Berufe vor dem Hintergrund der Corona-Hilfsprogramme. Hier muss die Antragstellung in Namen eines Unternehmens in der Regel ebenfalls unter Beteiligung eines Steuerberaters erfolgen, sodass diese weniger Ressourcen für die Betreuung der Steuererklärungen zur Verfügung haben. 

Die regulär mit Ablauf des Monats Februar 2021 endende
Steuererklärungsfrist nach § 149 Absatz 3 der Abgabenordnung (AO) für den Veranlagungszeitraum 2019 wird nun um sechs Monate bis zum 31. August 2021 verlängert (soweit im Einzelfall nicht eine Anordnung nach § 149 Absatz 4 AO ergangen ist). Ebenfalls um sechs Monate wird die regulär fünfzehnmonatige zinsfreie Karenzzeit, in der keine Verzugszinsen anfallen, für den Veranlagungszeitraum 2019 verlängert (§ 233a Absatz 2 Satz 1 AO). Nach dem heutigen Beschluss des Bundestages ist noch die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, die aber als sicher gelten kann und für den 12. Februar zu erwarten ist.

Aussetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung

Unabhängig davon haben sich die Finanzverwaltungen von Bund und Ländern darauf verständigt, die – bei Gewährung einer Dauerfristverlängerung – üblicherweise am 10. Februar anstehende Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für das Jahr 2021 auf entsprechenden Antrag des Unternehmens auszusetzen. Das Unternehmen muss dabei seinen Antrag mit Verweis auf die negativen wirtschaftlichen Folgen der Corona-Eindämmungsmaßnahmen gegenüber dem Finanzamt begründen. Eine solche Aussetzung der Sondervorauszahlung hatten Bund und Länder bereits im vergangenen Jahr beschlossen, um die Unternehmen finanziell zu entlasten. Analog zum vergangenen Jahr sollen damit auch bereits gezahlte Beträge von den Finanzämtern zurückerstattet werden. Unabhängig von der Aussetzung der Sondervorauszahlung soll die Dauerfristverlängerung selbst weiterhin gewährt werden.

Weitere Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Auch wenn es sich dabei nicht um eine steuerliche Maßnahme handelt, wurde im vom Bundestag beschlossenen „Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung“ ebenfalls eine Verlängerung des Zeitraums zur Aussetzung der Insolvenzantragspflichtverankert. Diese kurzfristige Ergänzung geht auf eine Einigung der Bundesregierung und der Ministerpräsidentenkonferenz von Mitte Januar zurück. Die bereits zuvor verlängerte Aussetzung gilt nun bis zum 30. April 2021 für solche Unternehmen, die staatliche Hilfeleistungen aus den Corona-Hilfsprogrammen erwarten können. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Unternehmen entsprechende Anträge im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 28. Februar 2021 gestellt haben. Soweit in diesem Zeitraum aus rechtlichen oder technischen Gründen noch keine Anträge gestellt werden konnten, gilt die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht auch für solche Unternehmen, die nach den jeweiligen Programmbedingungen in den Kreis der Antragsberechtigten fallen. Gleichzeitig gilt eine Verlängerung des Anfechtungsschutzes für pandemiebedingte, bis zum 28. Februar 2021 gewährte Stundungen.

DER MITTELSTANDSVERBUND begrüßt die zwar kleinen, aber dennoch entlastenden steuerlichen Maßnahmen ausdrücklich. Die zahlreichen Unternehmen mit Dauerfristverlängerung erhalten somit ein Stück weit zusätzliche Liquidität, die sie gerade angesichts des fortdauernden Lockdowns dringend benötigen. Durch die Fristverlängerung zur Einreichung von Steuererklärungen des Jahres 2019 bekommen zudem die derzeit stark ausgelasteten steuerberatenden Berufe ausreichend Zeit zur Betreuung der Unternehmen bei deren Steuererklärungen. Letzteren drohen damit auch keine Verzugszinsen. Gleichwohl bleibt anzumerken, dass die finanzielle Entlastungswirkung dieser steuerlichen Maßnahmen sehr begrenzt ist. Hier sollte die Bundesregierung daher in den kommenden Monaten weitere Maßnahmen folgen lassen, die auch zur strukturellen Entlastung der Unternehmen beitragen können. 

Seite drucken

Ansprechpartner

Marius Müller-BögeDER MITTELSTANDSVERBUND
Marius Müller-Böge Leiter Mittelstandspolitik Mehr Infos
DER MITTELSTANDSVERBUND
E-Mail schreiben
Zurück zur Übersicht