Überbrückungshilfe III Plus: Verlängerung des Förderzeitraums und Aktualisierung der Förderbedingungen

Nach dem Start der Überbrückungshilfe III Plus im vergangenen Juli wurde der geltende Förderzeitraum noch einmal verlängert. Unternehmen mit anhaltenden Umsatzeinbußen können auch Anträge für die Monate Oktober bis Dezember 2021 stellen. Die Förderbedingungen sind dabei weitgehend identisch mit denen für die Monate Juli bis September. Zudem wurde die Antragsfrist nachträglich verlängert.

Berlin, 10.12.2021 – Nachdem die Überbrückungshilfe III im ersten Halbjahr 2021 intensiv genutzt worden ist, hat die Bundesregierung diese im Juli 2021 um einen vierten Förderzeitraum verlängert. Für die Monate Juli bis September 2021 konnte die sogenannte „Überbrückungshilfe III Plus“ seit dem 23. Juli beantragt werden. Um betroffene Unternehmen auch im Herbst weiter unterstützen zu können, wurde der Förderzeitraum  zwischenzeitlich aber erneut verlängert. Seit dem 6. Oktober können Unternehmen daher auch für die Monate Oktober bis Dezember 2021 Anträge auf Überbrückungshilfe III Plus stellen. Zu diesem Zeitpunkt wurden auch die überarbeiteten Antrags- und Förderbedingungen wie üblich im Rahmen von FAQ online veröffentlicht. Ende November wurden zudem die Fristen zur Antragstellung und Schlussabrechnung verlängert. Parallel zur Überbrückungshilfe III Plus existiert weiterhin die sogenannte „Neustarthilfe Plus“, die sich primär an Soloselbständige richtet. Wir geben Ihnen an dieser Stelle einen Überblick zu den relevanten Antrags- und Förderbedingungen und aktualisieren die Hinweise – sofern notwendig – regelmäßig. Maßgeblich sind die detaillierteren Ausführungen in den FAQ.

Letzte Aktualisierung: 10. Dezember 2021 (Verlängerung der Frist zur Antragstellung und Schlussabrechnung)

Antragsberechtigung

Grundsätzlich sind alle Unternehmen bzw. Unternehmensverbünde mit einem weltweiten Umsatz von bis zu 750 Mio. Euro im Jahr 2020, Soloselbständige bzw. Angehörige der Freien Berufe für den Förderzeitraum Juli bis Dezember 2021  antragsberechtigt, die in mindestens einem dieser Monate einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat des Jahres 2019 erlitten haben. Als Unternehmen gilt dabei grundsätzlich jede rechtlich selbstständige Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform.

Darüber hinaus sind von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses betroffene Unternehmen des Einzelhandels, der Veranstaltungs- und Kulturbranche, der Hotellerie, der Gastronomie sowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche auch dann antragsberechtigt, wenn sie im Jahr 2020 einen Umsatz von mehr als 750 Mio. Euro erzielt haben. Solche Unternehmen sind grundsätzlich antragsberechtigt, wenn sie im Jahr 2019 mindestens 30 % ihres Umsatzes in von Schließungsanordnungen direkt betroffenen bzw. einer der genannten Branchen erzielt haben.

Liegt der Umsatz eines Unternehmens im Jahr 2020 bei mindestens 100 % des Umsatzes des Jahres 2019, soll zwar grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass etwaige monatliche Umsatzschwankungen des Unternehmens nicht Corona-bedingt sind. Dies gilt hingegen nicht, wenn der prüfende Dritte bestätigt, dass das antragstellende Unternehmen dennoch individuell von einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch betroffen ist und Gründe darlegen kann, die eine positive Umsatzentwicklung im Jahr 2020 nachvollziehbar erscheinen lassen. Als entsprechender Nachweis gilt z.B., dass das Unternehmen in einer Branche tätig ist, die von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen ist bzw. war.

Nicht gefördert werden Umsatzausfälle, die nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen auftreten. Nicht als coronabedingt gelten beispielsweise Umsatzeinbrüche, die auf allgemeine wirtschaftliche Faktoren wie Liefer- oder Materialengpässe zurückzuführen sind. Ebenso wenig sind Umsatzeinbrüche, die sich aufgrund von Schwierigkeiten in der Mitarbeiterrekrutierung oder Betriebsferien ergeben, coronabedingt.

Reguläre Förderhöhe und Abschlagszahlungen

Der maximale Zuschuss im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus beträgt 10 Mio. Euro pro Fördermonat pro Unternehmen. Dies gilt ebenfalls für verbundene Unternehmen. Gleichwohl sind hierbei die beihilferechtlichen Obergrenzen zu beachten. In ihrer Struktur erfolgt die Förderung – wie schon bisher bei der Überbrückungshilfe – gestaffelt in Abhängigkeit vom jeweiligen Umsatzrückgang. Dabei gelten folgende Grenzwerte:

  • Erstattung von 100 % der erstattungsfähigen Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch im Fördermonat gegenüber dem Vergleichsmonat im Jahr 2019
  • 60 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 und 70 %
  • 40 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch von mehr als 30 % und unter 50 %

Da die Berechnung für jeden Monat einzeln vorgenommen wird, erfolgt keine Erstattung bei einem Umsatzeinbruch von weniger als 30 % im betreffenden Monat.

Bei Erstantragstellung bis zum 31. Dezember 2021 erhalten die Unternehmen Abschlagszahlungen auf die beantragte Überbrückungshilfe III Plus. Diese Abschlagszahlungen werden auf Grundlage des regulären Antrags gewährt, ohne dass ein separater Antrag notwendig wäre. Die Höhe der Abschlagszahlung beträgt 50 % der beantragten Förderung  insgesamt und ist zudem auf maximal 100.000 Euro pro Fördermonat gedeckelt.

Eigenkapitalzuschuss

Für Unternehmen mit einem monatlichen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % – in mindestens 3 Monaten innerhalb des Zeitraums von November 2020 bis Dezember 2021 – werden im Rahmen des sogenannten „Eigenkapitalzuschusses“ folgende Aufschläge auf die reguläre Überbrückungshilfe III im jeweiligen Monat des Erreichens der Schwelle gewährt:

  • 25 % auf die Summe der Fixkostenerstattung (gemäß Ziffern 1 bis 11, siehe unten) bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % in drei Monaten
  • 35 % auf die Summe der Fixkostenerstattung bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % in vier Monaten
  • 40 % auf die Summe der Fixkostenerstattung bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % in fünf oder mehr Monaten

Die entsprechenden Monate müssen nicht unmittelbar aufeinander folgen. Es werden aber nur Monate berücksichtigt, für die Überbrückungshilfe III oder Überbrückungshilfe III Plus beantragt wurde. Bei Unternehmen, die November- und/oder Dezemberhilfe erhalten haben, wird im jeweiligen Monat November und/oder Dezember ein Umsatzrückgang von 50 % angenommen.

Erstattungsfähige Kosten

Förderfähig sind grundsätzlich fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche  Fixkosten gemäß der untenstehenden Liste.

Berücksichtigungsfähig sind dabei ausschließlich solche Verbindlichkeiten, deren vertragliche Fälligkeit im Förderzeitraum liegt (inklusive vertraglich vereinbarte Anzahlungen). Sämtliche betrieblichen Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 sind nur dann förderfähig, wenn sie vor dem 1. Juli 2021 privatrechtlich bzw. hoheitlich begründet worden sind, soweit nicht anders angegeben. Davon ausgenommen sind Fixkosten, die nach dem 1. Juli 2021 entstehen und betriebsnotwendig bzw. zur Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlich sind. Vertragsanpassungen, die nach dem 1. Juli 2021 vorgenommen wurden und zu einer Erhöhung der Kosten im Förderzeitraum bzw. zu einer Verschiebung von Kosten in den Förderzeitraum führen, werden nicht berücksichtigt. Umgekehrt werden betriebliche Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 auch dann berücksichtigt, wenn sie vor dem 1. Juli 2021 begründet wurden, Maßnahmen zur Kostenreduktion im Förderzeitraum jedoch zu einer vertraglichen Anpassung nach dem 1. Juli 2021 führen. Zahlungen innerhalb eines Unternehmensverbundes sind explizit nicht förderfähig.

Konkret werden folgende Kosten als erstattungsfähig definiert (Weitere Präzisierungen ergeben sich aus den FAQ):

  1. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen.
  2. Weitere Mietkosten, insbesondere für Fahrzeuge und Maschinen
  3. Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Darlehen
  4. Handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 50 % des Abschreibungsbetrages
  5. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
  6. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
  7. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung
  8. Grundsteuern
  9. Betriebliche Lizenzgebühren
  10. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
  11. Kosten für den prüfenden Dritten, die im Rahmen der Beantragung der Überbrückungshilfe III Plus anfallen
  12. Personalaufwendungen, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 % der Fixkosten der Ziffern 1 bis 11 gefördert. Ein Unternehmerlohn ist dabei nicht förderfähig.
  13. Kosten für Auszubildende
  14. Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten. Erstattet werden Kosten, die im Zeitraum Juli bis September 2021 angefallen sind.
  15. Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 bzw. bei später gegründeten Unternehmen in einem abweichenden Jahreszeitraum
  16. Ausgaben für Hygienemaßnahmen: z.B. für die Anschaffung mobiler Luftreiniger, Kundenzählgeräte, Schnelltests, Desinfektionsmittel und Schutzmasken sowie die Schulung von Beschäftigten
  17. Investitionen in Digitalisierung bis zu 10.000 Euro im Förderzeitraum
  18. Gerichtskosten des Schuldners in Restrukturierungssachen oder einer Sanierungsmoderation nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz bis zu 20.000 Euro pro Monat

Das Fehlen einer Schlussrechnung für Kosten nach den Ziffern 14 und 16 zum Zeitpunkt der Antragstellung steht einer Erstattungsfähigkeit nicht entgegen. In Anhang 3 der FAQ findet sich zudem eine ausführlichere Liste mit Beispielen für erstattungsfähige Kosten der Ziffern 14, 16  und 17. Diese oder ähnliche Maßnahmen sind grundsätzlich förderfähig, sofern sie den FAQ entsprechen und die Kosten der Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu deren Zielen stehen.

Zusätzlich zu diesen erstattungsfähigen Kosten gibt es im Rahmen von Sonderregelungen für bestimmte Branchen die Möglichkeit, weitere Kosten in Ansatz zu bringen. Dies gilt insbesondere für Einzelhändler, Kooperationen des Einzelhandels, Großhändler und professionelle Verwender. Auch im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus können diese somit – in Ergänzung zu den Abschreibungen nach Ziffer 4 (siehe oben) – auch die Wertverluste verderblicher oder sonst einer dauerhaften Wertminderung unterliegenden Ware (saisonale Ware) als erstattungsfähige Fixkosten  geltend machen.

Die Berücksichtigung der Wertverluste erfolgt auf Grundlage einer nach den Regeln der handelsrechtlichen Rechnungslegung vorzunehmenden Warenwertabschreibung. Die Warenwertabschreibung berechnet sich im Rahmen der Antragstellung aus der Differenz der kumulierten Einkaufspreise und der kumulierten Abgabepreise für die gesamte betrachtete Ware. Letztere bezieht sich hierbei auf förderfähige – und zum jeweiligen Stichtag nicht bereits abverkaufte – Ware im Sinne dieser Sonderregelung. Stichtag für die Bewertung der Sommer-/Herbstsaisonware ist der 31. Juli 2021 oder ein späterer Zeitpunkt nach Wahl des Antragstellers. Für aktuelle Herbst-/Wintersaisonware gilt als Stichtag der 31. Oktober 2021 oder ein späterer Zeitpunkt nach Wahl des Antragstellers. Von den so berechneten Warenabschreibungen können 100 % als Fixkosten in Ansatz gebracht werden. Alle Preise sind als Nettogrößen zu verstehen, d.h. Verkaufspreise sind um die Umsatzsteuer und Einkaufspreise um die Vorsteuer zu bereinigen. Für die Ermittlung des förderfähigen Betrags sind die kumulierten Abgabepreise jedoch mit mindestens 10 % der kumulierten Einkaufspreise anzusetzen. Wird unverkäufliche Ware für wohltätige Zwecke gespendet, kann ein Abgabepreis von Null angesetzt werden. In Bezug auf die Berechnung der Förderung im Detail enthalten die FAQ auch ausführliche Beispielrechnungen, die zur Veranschaulichung dienen.

Es können im Rahmen der Warenwertabschreibung allerdings ausschließlich aktuelle Sommer-/Herbstsaisonwaren und verderbliche Waren in Ansatz gebracht werden, die vor dem 1. Juli 2021 eingekauft wurden und bis 30. September 2021 ausgeliefert wurden. Zudem können Herbst-/Wintersaisonwaren in Ansatz gebracht werden, die vor dem 1. Oktober 2021 eingekauft wurden und bis 31. Dezember 2021 ausgeliefert wurden. Maßgeblich zur Bestimmung des Einkaufsdatums ist der Zeitpunkt der verbindlichen Bestellung. Waren der entsprechenden Saison des Vorjahrs sind ausgeschlossen. Die Sonderregelung kann grundsätzlich sowohl von Unternehmen des Einzelhandels als auch von Kooperationen des Einzelhandels (sowie den oben genannten Großhändlern bzw. Herstellern) in Anspruch genommen werden. Dabei kann aber keine Erstattung von Abschreibungen derselben Ware sowohlbeim Einzelhändler als auch bei der Einkaufskooperation erfolgen.

Grundsätzlich sind bei Nutzung dieser Sonderregelung umfassende Dokumentations- und Nachweispflichten für den jeweiligen Verbleib bzw. die Wertentwicklung der Waren bis zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung zu erfüllen. Insbesondere müssen bei der Schlussabrechnung Inventurbewertungen oder andere stichhaltige Belege für den Warenbestand und seine Veränderungen vorgelegt werden. Dabei ist auch eine Einzelbewertung der Bestände vorzunehmen. Zu bewerten sind die Abgabepreise der betrachteten und veräußerten Waren und etwaige Restwerte noch vorhandener Restbestände der betrachteten Waren. Stichtag für diese Bewertung ist der 31. Dezember 2021 bzw. für aktuelle Herbst-/Wintersaisonwaren der 31. März 2022.

Beihilferechtlicher Rahmen

Auch für die Überbrückungshilfe III Plus gelten die jeweils geltenden Vorgaben des EU-Beihilferechts. Diese legen den maximal zulässigen Rahmen für die jeweilige Förderung fest. Hierzu gibt es separate Beihilfe-FAQ.

Für Unternehmen, die vor dem 1. Januar 2019 gegründet wurden, gilt im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus ein beihilferechtliches Wahlrecht zwischen verschiedenen Regelungen, die sich hinsichtlich des zulässigen Förderhöchstbetrags und der Anforderungen unterscheiden. Dabei handelt es sich um folgende Regelungen:

  1. „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ ggf. kumuliert mit der „De-Minimis-Verordnung“ (beihilferechtlich zulässiger Höchstbetrag: 2 Mio. Euro)
  2. „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ (beihilferechtlich zulässiger Höchstbetrag: 10 Mio. Euro)
  3. „Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich“ (s.u.)
  4. Kumulierung der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ und der „Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ (beihilferechtlich zulässiger Höchstbetrag: 11,8 Mio. Euro)
  5. Kumulierung der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ und der „Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ sowie ggf. „De-Minimis-Verordnung“ (beihilferechtlich zulässiger Höchstbetrag: 12 Mio. Euro)
  6. Kumulierung der „Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich“ mit den unter 1, 2, 4 und 5 genannten Regelungen

Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet wurden, fallen unter die „Dritte Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“.

Für die seit Juni 2021 existierende „Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich“ gilt eine andere Systematik hinsichtlich des maximalen Förderrahmens. Zulässig ist diese Regelung für Unternehmen, die von Schließungsanordnungen des Bundes und der Länder im Zeitraum zwischen dem 16. März 2020 und dem 31. Dezember 2021 entweder direkt bzw. indirekt betroffen waren. Dabei zielt die Systematik zur Berechnung des maximalen Förderrahmens auf den vom Unternehmen erlittenen Schaden im Vergleich zum Vorkrisenjahr 2019 ab. Dabei ist der Förderrahmen zwar auf maximal 40 Mio. Euro (Überbrückungshilfe III und Überbrückungshilfe III Plus kumuliert) begrenzt, kann aber je nach Unternehmen deutlich variieren. Gleichwohl handelt es sich nicht um eine direkte Kompensation dieses Schadens.

Die „Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich“ ist in erster Linie für solche Unternehmen relevant, deren Förderanspruch auf Basis der Förderbedingungen der Überbrückungshilfe III denmaximal zulässigen beihilferechtlichen Rahmen auf Basis der bisherigen Regelungen überschreitet. Diese Unternehmen könnten durch diese Regelung bessergestellt werden und damit ihren vollen Förderanspruch realisieren. Ob dies tatsächlich der Fall ist, hängt aber von der spezifischen Betroffenheit von Schließungsanordnungen und dem jeweils erlittenen finanziellen Schaden ab. Die FAQ erhalten einige Anwendungsbeispiele, die diese Systematik veranschaulichen.

Antragsberechtigte Unternehmen sollten in jedem Fall darauf achten, dass durch die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfe und anderen Hilfsprogrammen des Bundes und der Länder der beihilferechtlich zulässige Höchstbetrag insgesamt nicht überschritten wird.

Antragstellung

Die Beantragung der Überbrückungshilfe III Plus muss wie bisher über einen prüfenden Dritten – also z.B. einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer – im Namen des Unternehmens erfolgen. Verbundene Unternehmen im Sinne der entsprechenden EU-Definition dürfen nur einen Antrag für alle mit ihnen verbundenen Unternehmen stellen. Die Antragstellung kann für beliebig viele Monate im Förderzeitraum von Juli bis Dezember 2021 erfolgen.

Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe III Plus ist über die bereits bekannte Online-Plattform möglich. Sowohl Erst- als auch Änderungsanträge können bis spätestens zum 31. März 2022 gestellt werden. Änderungsanträge können bei erheblichem Änderungsbedarf gestellt werden, sofern bereits eine Bewilligung oder Teilbewilligung erfolgt ist. Dies gilt auch für Änderungsanträge, die sich allein aus der Verlängerung des Förderzeitraums bis Dezember 2021 ergeben: Solche Änderungsanträge zum Zweck der Inanspruchnahme der verlängerten Förderung können dann gestellt werden, wenn bereits ein Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus für Monate im Zeitraum Juli bis September 2021 gestellt wurde, der bewilligt oder teilbewilligt wurde.

Eine Schlussabrechnung ist in jedem Fall erforderlich und erfolgt wie die Antragstellung über einen prüfenden Dritten. Sie muss nach Ablauf des letzten Fördermonats bzw. nach Bewilligung, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2022 vorgelegt werden.

Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass erhaltene Zuschüsse in der Steuererklärung als steuerbare Betriebseinnahme zu erfassen sind. Für verbundene Unternehmen gelten hier Besonderheiten, die in den FAQ erläutert werden.

DER MITTELSTANDSVERBUND begrüßt, dass der laufende vierte Förderzeitraum der Überbrückungshilfe nun bis Ende des Jahres 2021 verlängert wurde. Auch wenn sich angesichts gelockerter Einschränkungen die wirtschaftliche Lage vieler Unternehmen deutlich verbessert hat, verzeichnen manche Branchen weiterhin hohe Umsatzeinbußen. Ihnen muss daher – gerade mit Blick auf teilweise wieder stärkere Einschränkungen des Geschäftsbetriebs – geholfen werden. Obwohl die Überbrückungshilfe in ihrer Konstruktion sehr komplex und damit nicht ideal ist, gilt: Die in den vergangenen Monaten beschlossenen substanziellen Anpassungen bei den Förderbedingungen – die auch für die Überbrückungshilfe III Plus maßgeblich bleiben – sind aus Sicht des MITTELSTANDSVERBUNDES erfreulich. DER MITTELSTANDSVERBUND hatte sich unter anderem erfolgreich dafür eingesetzt, dass Warenwertschreibungen nicht nur grundsätzlich förderfähig werden, sondern auch gerade die Kooperationen der Einzelhändler entsprechende Erstattungen erhalten können. Mit Blick auf das derzeitige Infektionsgeschehen ist grundsätzlich zu hoffen, dass ein weiterer – dann fünfter – Förderzeitraum der Überbrückungshilfe nicht nötig sein wird. Einen neuerlichen Lockdown, der wiederum massive Umsatzeinbußen der Unternehmen mit sich bringen würde, darf es in jedem Fall nicht geben.

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