Überbrückungshilfe III wird verlängert – allerdings ohne echtes Plus

Die Bundesregierung hat sich auf eine Verlängerung der Überbrückungshilfe bis Ende September 2021 geeinigt. Das Hilfsprogramm läuft somit ab Juli als „Überbrückungshilfe III Plus“ weiter. Substanzielle Verbesserungen für die Unternehmen wird es aber kaum geben.

Berlin, 10.06.2021 – Nach längeren Verhandlungen konnten sich das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) und das Bundesfinanzministerium (BMF) am Abend des 8. Juni endlich auf eine dreimonatige Verlängerung der Überbrückungshilfe einigen. Damit soll die mittlerweile wichtigste Wirtschaftshilfe von Bund und Ländern auch für den Förderzeitraum von Juli bis September 2021 ausgezahlt werden. In diesem Zeitraum wird das Programm unter dem Namen „Überbrückungshilfe III Plus“ fortgeführt. Dies verdeutlicht, dass es sich im Kern  um eine Fortsetzung der laufenden Überbrückungshilfe III handelt, die nur mit kleineren Anpassungen  der Förderbedingungen einhergeht.

Auch in der Überbrückungshilfe III Plus sollen nur Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 % antragsberechtigt sein. Für Überbrückungshilfe III Plus und die bisherige Überbrückungshilfe III gilt künftig aber eine gemeinsame heraufgesetzte Fördergrenze: Die maximale monatliche Förderung beträgt dann 10 Mio. Euro. Die Obergrenze für Förderungen aus beiden Programmen beträgt maximal 52 Mio. Euro – 12 Mio. Euro aus dem geltenden EU-Beihilferahmen bestehend aus Kleinbeihilfe, De-Minimis und Fixkostenhilfe sowie 40 Mio. Euro aus dem neuen Beihilferahmen der Bundesregelung Schadensausgleich.

Neu wird in der Überbrückungshilfe III Plus eine sogenannte „Restart-Prämie“ sein: Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, können dabei eine Personalkostenhilfe als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten erhalten. Sie erhalten auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 einen Zuschuss von 60 %. Im August beträgt der Zuschuss noch 40 % und im September 20 %. Ersetzt werden künftig auch Anwalts- und Gerichtskosten von bis zu 20.000 Euro pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit. Die Neustarthilfe für Soloselbstständige wird analog ebenfalls verlängert und geringfügig erhöht.

Insgesamt gilt, dass auch die Überbrückungshilfe III Plus durch prüfende Dritte im Auftrag des jeweiligen Unternehmens über das Antragsportal des Bundes beantragt werden muss. Die praktischen Details der Antragstellung – gerade in Hinblick auf die Überbrückungshilfe III – stehen noch nicht fest. Genauso liegen die maßgeblichen Antrags- und Förderbedingungen noch nicht vor und sollen zeitnah im Rahmen von FAQ veröffentlicht werden. Hierüber werden wir zu gegebener Zeit informieren.

Aus Sicht des MITTELSTANDSVERBUNDES ist die Namensgebung der verlängerten Überbrückungshilfe III insofern irreführend, dass es für die meisten Unternehmen kein echtes finanzielles Plus gegenüber den bisherigen Hilfen geben wird. Zwar gibt es mit der Restart-Prämie einzelne Verbesserungen. Diese fallen insgesamt jedoch weniger ins Gewicht – insbesondere für die Unternehmen, die bereits vor Juli 2021 ihre Beschäftigten aus der Kurzarbeit zurückgeholt haben und daher nicht davon profitieren können. Besonders bedauerlich ist demgegenüber, dass es auch im neuen Förderzeitraum keinen generellen Unternehmerlohn zur Unterstützung der Personenunternehmer geben wird. Gerade diese wurden aber finanziell am stärksten durch die Coronakrise getroffen. Seit dem Start der ersten Überbrückungshilfe im Juli 2020 hat DER MITTELSTANDSVERBUND dies immer wieder angemahnt. Eine entsprechende Ergänzung der Förderbedingungen scheitert jedoch bis heute vor allem am BMF.

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