Virtuelle Betriebsratsarbeit während der Corona-Krise

Der Bundestag hat Änderungen im Betriebsverfassungsgesetz und weiteren Gesetzen beschlossen, die die Virtualisierung von Betriebsratsarbeit erlauben. Die Regelung ist befristet bis Ende 2020.

Berlin, 27.4.2020 - Der Bundestag hat am 23. April 2020 das „Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung“ in 2. und 3. Lesung verabschiedet. Im Zuge der Ausschussberatungen wurde das Gesetz durch die Koalitionsfraktionen um Regelungen zur Virtualisierung der Betriebsratsarbeit während der Corona-Krise ergänzt. Das Gesetz wird in den kommenden Tagen veröffentlicht und am darauffolgenden Tag in Kraft treten.

Der Bundestag hat Änderungen im Betriebsverfassungsgesetz und weiteren Gesetzen beschlossen, die die Virtualisierung von Betriebsratsarbeit erlauben.Es enthält - befristet bis zum 31. Dezember 2020 - Änderungen des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG), durch die eine Teilnahme an Sitzungen betriebsverfassungsrechtlicher Gremien sowie die Beschlussfassung mittels Video- oder Telefonkonferenz zugelassen wird. Dies gilt entsprechend für Einigungsstellen und Wirtschaftsausschüsse. Auch Betriebsversammlungen können mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden.

Die Teilnehmer der virtuellen Sitzung müssen ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden in Textform bestätigen. Zudem muss sichergestellt werden, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. Eine Aufzeichnung der Sitzungen ist unzulässig.

Außerdem sieht das Gesetz inhaltsgleiche Regelungen im Sprecherausschussgesetz, im Europäische Betriebsräte-Gesetz, im SE-Beteiligungsgesetz sowie im SCE-Beteiligungsgesetz vor.

Die Beschlussempfehlung und der Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales sind hier abrufbar.  

DER MITTELSTANDSVERBUND begrüßt im Grundsatz diese Gesetzesänderung, die er bereits Ende März gegenüber der Politik mit einer Reihe weiterer arbeitsrechtlicher und sozialpolitischer Themen angemahnt hatte. Wir berichteten hier.

Der bisher geltende Zwang zu physischen Sitzungen und Beschlussfassungen der betrieblichen Gremien stellt nicht nur in Zeiten von Corona, sondern auch angesichts der fortschreitenden Digitalisierung einen Anachronismus und ein klares Hindernis für die schnelle und rechtssichere Vereinbarung von betrieblich notwendigen Regelungen dar.

Daraus folgt auch der deutliche Kritikpunkt an der Neuregelung: Eine Befristung ist hier weder notwendig noch sinnvoll, denn auch wenn physische Kontakte aus Infektionsschutzgründen nicht mehr reduziert werden müssen, sollte die Möglichkeit von digitalen Betriebsratssitzungen erhalten bleiben.

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