Zweites Corona-Steuerhilfegesetz von Bundestag und Bundesrat beschlossen – Bundesfinanzministerium veröffentlicht Anwendungsschreiben zur befristeten Mehrwertsteuersenkung

Bundestag und Bundesrat haben am 29. Juni das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen. Damit kann – neben anderen steuerpolitischen Maßnahmen – die befristete Mehrwertsteuersenkung wie geplant zum 1. Juli in Kraft treten. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zudem die finale Fassung eines begleitenden Anwendungsschreibens veröffentlicht.

Berlin, 30.06.2020 – Eine Reihe von steuerpolitischen Maßnahmen mit dem Ziel einer Entlastung von Unternehmen und Verbrauchern kann nun in Kraft treten, nachdem gestern sowohl Bundestag als auch Bundesrat im Rahmen von Sondersitzungen dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt haben. Dies gilt insbesondere für den zentralen Baustein des Gesetzes: die befristete Senkung der Mehrwert- bzw. Umsatzsteuer. So wird vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020 der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19 % auf 16 % bzw. der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 auf 5 % abgesenkt.

Bundestag und Bundesrat haben am 29. Juni das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen.Zu den weiterenfür die Unternehmen besonders relevanten Maßnahmen gehört die Ausweitung der steuerlichen Verlustverrechnung:   Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 auf 5 Mio. Euro bzw. – bei Zusammenveranlagung – auf 10 Mio. Euro erhöht. Auf Antrag kann demnach bei der Steuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum 2019 pauschal ein Betrag in Höhe von 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Veranlagungszeitraums 2019 als vorläufiger Verlustrücktrag für 2020 abgezogen werden. Ebenfalls wird unter anderem eine degressive Abschreibung für Wirtschaftsgüter in Höhe von 25 % eingeführt, um auch in der Krise Anreize für Investitionen in den Unternehmen zu setzen. Diese darf höchstens das Zweieinhalbfache der linearen Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens betragen, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden. Für Verbundgruppen in bestimmten Branchen sehr relevant und finanziell entlastend ist zudem die Erhöhung des Freibetrages für die Hinzurechnungstatbestände bei der Gewerbesteuer  auf 200.000 Euro. Über diese sinnvollen steuerpolitischen Maßnahmen hatten wir Sie bereits informiert.

Der Gesetzentwurf wurde nun in der durch den Finanzausschuss des Bundestages geänderten Fassung beschlossen. Dabei haben sich nur kleinere Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf ergeben, die allerdings nicht die oben genannten Maßnahmen betreffen. In Hinblick auf die praktische Umsetzung der Mehrwertsteuersenkung bietet das Gesetz selbst ohnehin wenig Hilfestellung. Die Vorgaben zur konkreten Anwendung gehen vielmehr aus dem begleitenden BMF-Schreiben  hervor, das nun ebenfalls – nachdem zuvor schon Entwürfe kursierten – in seiner endgültigen Fassung veröffentlicht wurde. Hiermit erhalten die Unternehmen endlich Klarheit, wie genau sie die befristete Mehrwertsteuersenkung umsetzen müssen.

Das BMF-Schreiben enthält detaillierte Regelungen  u.a. zu folgenden, sich im Rahmen der Umstellung auf die niedrigeren Umsatzsteuersätze ergebenden Fragen:

  • Behandlung bei der Istversteuerung
  • Besteuerung bei der Abrechnung von Teilentgelten
  • Besteuerung bei der Erteilung von Vorausrechnungen
  • Steuerausweis bei langfristigen Verträgen
  • Folgen eines überhöhten Steuerausweises
  • Übergangsregelungen für Werklieferungen und Werkleistungen
  • Übergangsregelungen für Dauerleistungen
  • Behandlung von Gutscheinen und Pfandbeträgen
  • Besteuerung von Telekommunikationsleistungen und Energielieferungen
  • Besteuerung bei Umtausch
  • Billigkeitsregelung bei zu hohem Steuerausweis in der Unternehmerkette
  • Folgen der Anhebung der Steuersätze zum 1. Januar 2021

Grundsätzlich ist kritisch anzumerken, dass die Veröffentlichung des BMF-Schreibens nach realistischen Maßstäben viel zu spät erfolgt. Da die Mehrwertsteuersenkung bereits zum 1. Juli in Kraft tritt, bleibt genaugenommen weniger als ein Tag Zeit, um die finalen Bestimmungen des BMF-Schreibens umzusetzen. Dass vorab einige Entwürfe des Schreibens veröffentlicht wurden, ändert hieran kaum etwas, da deren Formulierungen eben noch nicht rechtssicher waren. Es bleibt aus Sicht des MITTELSTANDSVERBUNDES somit das Grundproblem der befristeten Mehrwertsteuersenkung, dass diese mit einem sehr kurzen zeitlichen Vorlaufbeschlossen wurde. Der damit verbundene enorme Umstellungsaufwand für die Unternehmen und die sich daraus ergebenden finanziellen Belastungen wurden von der Politik weitgehend ignoriert.

Um diese Belastungen zumindest etwas abzumildern, wäre es nun angeraten gewesen, im Rahmen des BMF-Schreibens weitreichende Billigkeitsregelungen zumindest für den Geschäftskundenbereich zu erlassen. So könnten Unternehmen, die ohne Absicht unrichtige Umsatzsteuersätze in ihren Rechnungen ausweisen, vor Beanstandungen und Sanktionen seitens der Finanzverwaltung geschützt werden. Die nun im BMF-Schreiben enthaltene Billigkeitsregelung bei zu hohem Steuerausweis in der Unternehmerketteist aber auf einen Übergangszeitraum von nur einem Monatbegrenzt und fällt damit viel zu kurz aus. Gerade bei Dauerleistungen und langfristigen Verträgen reicht ein Monat zur flächendeckenden Umstellung nicht aus und wird in der Praxis zu Problemen sowie Beanstandungen führen.

DER MITTELSTANDSVERBUND hat sich mehrfach mit Eingaben an das BMF gewandt und gefordert, dass idealerweise für den gesamten Zeitraum der befristeten Mehrwertsteuersenkung sowie für einen Übergangszeitraum darüber hinaus eine Nichtbeanstandung für den Geschäftskundenbereich gelten sollte. Auch der Finanzausschuss des Bundestages hatte sich gegenüber dem BMF dafür ausgesprochen, dass die Billigkeitsregelung zumindest einen Zeitraum von zwei Monaten umfassen sollte. Es bleibt unverständlich, warum das BMF diese Anregungen nicht aufgenommen und den Zeitraum stattdessen unverändert gelassen hat. Insbesondere für die Verbundgruppen des kooperierenden Mittelstands fehlt an dieser Stelle nun eine echte Umsetzungserleichterung. DER MITTELSTANDSVERBUND wird sich deshalb beim BMF dafür einsetzen, dass der Zeitraum der Nichtbeanstandung möglicherweise nachträglich noch einmal verlängert wird.

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