Abmahngefahr: Neue Hinweispflicht für Online-Händler

Eine neue EU-Verordnung über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten verpflichtet Online-Händler ab dem 9. Januar zur Hinweispflicht. DER MITTELSTANDSVERBUND informiert, was Händler tun müssen, um die Hinweispflicht zu erfüllen und Abmahnungen vorzubeugen.

Berlin, 07.01.2016 — Am 9. Januar tritt die EU-Verordnung Nr. 524/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten in Kraft. Die Verordnung zwingt den Online-Handel ab dem 9. Januar zu einer neuen Hinweispflicht.

Durch die Bestimmung wird eine Online-Plattform für die außergerichtliche Streitschlichtung installiert. Die Schlichtungsplattform der Europäischen Kommission soll helfen, auch grenzüberschreitende Beschwerdefälle von Verbrauchern einfach und schnell zu lösen. Dazu dient ein mehrsprachiges Beschwerdeformular in allen Amtssprachen der EU-Organe. Die Plattform leitet die Beschwerde an die national zuständige außergerichtliche Streitschlichtungsstelle weiter, die dann in Kontakt mit dem Online-Anbieter tritt und versucht, die Streitigkeit ohne ein Gericht zu klären. Die üblichen Rechtsmittel werden dadurch aber nicht ausgeschlossen, sondern nur ergänzt.

Um die Plattform wirkungsvoll einzuführen, führt Art. 14 Abs.1 der Verordnung eine neue Informationspflicht ein, die jeder in der EU ansässige Unternehmer erfüllen muss, der Online-Kauf- oder -Dienstleistungsverträge anbietet. Bei Nichterfüllung drohen Abmahnungen.

Online-Anbieter müssen Verbraucher auf ihrer Website gut sichtbar informieren über:
  • die neue Streitbeilegungs-Plattform der EU-Kommission
  • den Link zu dieser Online-Streitbeilegungs-Plattform

Thorsten Scharmacher, Leiter EHI Geprüfter Online-Shop des EHI Retail Institutes und Dr. Marc Zgaga, Rechtsexperte des MITTELSTANDSVERBUNDES empfehlen konkret:

  • Richten Sie einen permanent erreichbaren Link "Beschwerden/Streitschlichtung" ein
  • Platzieren Sie den Hinweis mit den o.g. Informationen auf einer separaten Seite ODER
  • Platzieren Sie den Hinweis in den AGB unter einem Punkt wie z.B. "Beschwerden/Streitschlichtung" ODER
  • Platzieren Sie den Hinweis im Impressum unter einem Punkt wie z.B. "Beschwerden/Streitschlichtung".

So könnte ein beispielhafter Hinweistext aussehen:


"Beschwerden/Streitschlichtung
Ab dem 15. Februar 2016 stellt die EU-Kommission eine Plattform für außergerichtliche Streitschlichtung bereit. Verbrauchern gibt dies die Möglichkeit, Streitigkeiten im Zusammenhang mit Ihrer Online-Bestellung zunächst ohne die Einschaltung eines Gerichts zu klären. Die Streitbeilegungs-Plattform ist unter dem externen Link http://ec.europa.eu/consumers/odr/ erreichbar."
 

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