Das sollten Unternehmen bei Markenwerbung wissen

Das Internet vergisst nie. Das erfuhr nun auch eine Mercedes-Benz-autorisierte Autowerkstatt. Nach Kündigung der Marken-Partnerschaft blieb die Werbung im Internet bestehen. Ein Fall für den EuGH.

Brüssel, 11.03.2016 — Autorisierte Partnerschaften gehören im Handels- und Dienstleistungsgewerbe zu den üblichen Geschäftspraktiken. Ein Unternehmen nutzt eine bestimmte Marke und beliefert Kunden im Gegenzug mit den Produkten dieser Marke. Dazu gehört auch, im Internet mit der entsprechenden Marke zu werben. Eine hilfreiche Zusammenarbeit. Doch was passiert, wenn ein Unternehmer die Nutzungsrechte an einer Marke verloren hat? Der Europäische Gerichtshof (EuGH) befasste sich in seiner jüngsten Entscheidung mit dieser Frage.

Der Fall

Eine ungarische Autowerkstatt hatte das Recht erworben, die Marke "Mercedes-Benz" als "autorisierte Mercedes-Benz-Werkstatt" für das Geschäft zu nutzen. Um entsprechende Kundschaft zu generieren, beauftragte die Autowerkstatt einen Internet-Werbedienstleister zur Veröffentlichung von Internet-Anzeigen, in denen mit der Autorisierung geworben wurde. Dies blieb die einzige, von der Autowerkstatt selbst veranlasste Online-Werbung.

Nach Vertragsbeendigung mit Mercedes Benz versuchte die Autowerkstatt, jegliche Benutzung der fraglichen Marke abzuschaffen. Es sollte vor allem verhindert werden, dass die Autowerkstatt weiterhin in Vertragsbeziehungen mit dem Autohersteller stand. Deshalb wurde auch der Internet-Werbedienstleister aufgefordert, die Online-Werbung der Autowerkstatt entsprechend anzupassen. Da die Werbung der Autowerkstatt auch auf anderen Seiten veröffentlicht wurde, ohne dass die Autowerkstatt dies veranlasst hatte, forderte sie auch diese Bertreiber auf, die Werbung zu löschen.

Doch trotz dieser Maßnahmen wurden nicht alle Online-Werbeanzeigen gelöscht. Zudem wurde die Werkstatt über die Suchmaschine Google weiterhin als autorisierte Mercedes-Benz-Werkstatt angezeigt.

Deshalb erhob Mercedes Benz Klage vor dem zuständigen ungarischen Gericht. Das Gericht beschloss, den EuGH mit der Frage anzurufen, ob ein Markeninhaber gegen einen Dritten aufgrund einer Markenrechtsverletzung vorgehen kann, obwohl der Dritte diese Markenrechtsverletzung nicht zu vertreten und im Gegenteil alles dafür getan hat, damit die Markenrechtsverletzung unterbleibt.

Die Entscheidung

Der EuGH befasste sich mit der Rechtssache, da europäische Markenrechtsvorschriften im vorliegenden Fall anzuwenden waren. Zunächst stellte der EuGH fest, dass die Werbung eines Unternehmens, Waren einer Marke instand zu setzen oder zu warten bereits die Nutzung einer Marke im Sinne des europäischen Markenrechts darstellen kann. Der Markeninhaber kann eine solche Nutzung unterbinden.

Dem Unternehmen kann eine solche Werbung auch dann zugerechnet werden, wenn es diese nicht selber vornimmt, sondern durch einen Dritten ausführen lässt. Diese Zurechnung endet allerdings, wenn sich der mit der Werbung Beauftragte (in diesem Falle der Internet-Werbedienstleister) über die ausdrücklich vom Werbenden (die ungarische Autowerkstatt) erteilte Anweisung hinwegsetzt, die entsprechende Werbung zu löschen.

Darüber hinaus entfällt eine Zurechnung insgesamt, wenn die Werbung von anderen ohne Zustimmung oder Kenntnis des Werbenden auf anderen Internetseiten als Referenz benutzt wird.

Aus diesem Grund war die unbefugte Nutzung der Marke Mercedes Benz der Autowerkstatt nicht zuzurechnen. Eine Markenrechtsverletzung nach den europäischen Vorschriften war daher abzulehnen.

Was Unternehmen beachten sollten

In der Konsequenz empfiehlt es sich daher, bei auslaufenden Marken-Nutzungsrechten, geschaltete Internet-Werbung zurückzunehmen und die Homepage-Betreiber zur Löschung der entsprechenden Werbung aufzufordern.

Unternehmen sind gut beraten, die Aufforderung schriftlich einzureichen, um in einem möglichen späteren Verfahren auch die entsprechenden Beweise vorlegen zu können, alles getan zu haben, um dem berechtigten Löschungsanspruch des Markeninhaber nachgekommen zu sein.

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