Dash Button: Die Verbraucherzentrale NRW obsiegt gegen Amazon am OLG München

Dash Buttons sind innovativ und können den Einkauf für den privaten Haushalt um einiges erleichtern. Die Verbraucherzentrale NRW sieht jedoch zuvörderst einen massiven Verstoß gegen Wettbewerbsrecht, da nicht hinreichend über georderte Ware und deren Preis informiert wird. Diese Einschätzung teilten die Richter am OLG München mit ihrem Urteil vom 10. Januar 2019.

Köln, 13.02.2019 - Die Idee hinter dem sogenannten Dash-Button von Amazon ist simpel: Der Dash Button ist ein mit dem WLAN verbundenes Gerät von der Größe eines USB-Sticks, welches an ein bestimmtes, frei wählbares Produkt gekoppelt wird – zum Beispiel an einen Weichspüler. Die Koppelung des Gerätes an das bestimmte Produkt erfolgt durch das Einrichten über die Amazon App. Der Button kann etwa mit einem Klebestreifen an der Waschmaschine angebracht werden. Immer dann, wenn der Weichspüler zur Neige geht, kann der Nutzer den Dash Button betätigen. Der neue Weichspüler wird dann im Hintergrund bestellt und dem Besteller geliefert.

Dash Button: Die Verbraucherzentrale NRW obsiegt gegen Amazon am OLG MünchenDies mag vielen Verbrauchern gefallen – die Verbraucherschützer aus NRW monierten jedoch, dass Pflichtinformationen nicht übermittelt werden. Denn bei einem Online Kauf muss der Verkäufer den Kunden unmittelbar vor Absenden der Bestellung über den Preis und die tatsächlich bestellte Ware informieren - normiert in § 312d des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Verbindung mit Art. 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB).

Dies ist bei der Dash Button Lösung nicht vorgesehen. Der Kunde erhält zwar bei der Einrichtung des Dash Buttons sämtliche Informationen zu dem Produkt und dem aktuellen Preis. Bei der Auslösung der Bestellung sendet Amazon die Informationen zu dem konkret bestellten Produkt allerdingt erst nach dem Drücken, also nach der verbindlichen Bestellung, an die App.

Das, so die Verbraucherzentrale und die Münchener Richter, sei wettbewerbswidrig. Als besonders problematisch und rechtswidrig stuften sie dabei ein, dass sich Amazon in seinen Nutzungsbedingungen vorbehalten hat, die Vertragsbedingungen jederzeit ändern zu könne. Letztlich fehle auf dem Button der bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr gesetzlich zwingend vorgeschriebene Hinweis, dass eine Zahlungspflicht ausgelöst wird.

Die Verbraucherzentrale sah sich in der Pflicht: „Wenn die Innovation aber darin besteht, Verbraucher zu benachteiligen und ihnen einen Preisvergleich zu erschweren, gehen wir – wie in diesem Fall – mit allen Mitteln dagegen vor.“, so Wolfgang Schuldzinski von der Verbraucherzentrale NRW.

Ob die Verbraucher tatsächlich benachteiligt werden, darf hinterfragt werden. Nach der Gesetzesbegründung sollen die sogenannten „Vorabinformationen“ den Verbraucher in die Lage versetzen, rechtzeitig vor Vertragsschluss das Für und Wider des Vertrages abwägen zu können, um eine überlegte Entscheidung zu treffen. Diese Überlegung dürfte der Nutzer eines Dash Buttons bereits mit der Anbringung getroffen haben.

Die Möglichkeit, die Vertragsbedingungen jederzeit ändern zu können, dürfte hingegen tatsächlich bedenklich sein. Verbraucherfreundlicher wäre jedenfalls die Lösung, den Verbraucher zu jeder Änderung eines Produktes, welches er mit einem Dash Button gekoppelt hat, zu informieren.

Die Revision zum Bundesgerichtshof hat das OLG nicht zugelassen. Hiergegen kann Amazon noch die Nichtzulassungsbeschwerde einlegen.

Seite drucken

Zurück zur Übersicht