Elektronische Kassensysteme – das Jahr 2020 naht

Das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen ist schon seit dem 01.01.2018 in Kraft. Die verschärften Neuregelungen im Zusammenhang mit elektronischen Kassensystemen müssen ab dem kommenden Jahr umgesetzt werden. Informiert Sie sich in einem Webinar ausführlich über die Schritte, die Sie unternehmen müssen.

Köln, 17.06.2019 – Bereits heute dürfen nur noch solche elektronischen Kassen verwendet werden, die alle Vorgänge einzeln und unveränderlich aufzeichnen. Denn die Regeln für den Einsatz von elektronischen Kassen wurden in den letzten Jahren bereits verschärft, zuletzt zum 01.01.2018 mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen. Mit Einführung dieses Gesetzes hat die Finanzverwaltung zudem ein neues Kontrollinstrument erhalten: die Kassen-Nachschau nach § 146b AO, die jeden Nutzer einer Kasse zu jeder Zeit (während der üblichen Öffnungszeiten) treffen kann. Steuererhebliche Sachverhalte im Zusammenhang mit der Erfassung Geschäftsvorfällen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme sollen dadurch schneller aufgeklärt werden können.

Elektronische Kassensysteme – das Jahr 2020 naht Damit Ihre Kasse den -bereits geltenden- verschärften Anforderungen der Finanzbehörden entspricht, müssen zunächst alle Geschäftsvorfälle einzeln aufgezeichnet werden. Sodann muss sichergestellt werden, dass die Erfassung weder unterdrückt noch verändert werden kann. Die diesbezüglichen Aufzeichnungen müssen jederzeit – insbesondere bei einer unerwarteten Kassen-Nachschau - lesbar und maschinell auswertbar sein. Jede Datenveränderung muss aufgezeichnet werden, alle elektronisch erzeugten Belege unveränderbar und vollständig aufbewahrt. Sämtliche Kassenaufzeichnungen sind zehn Jahre lang zu archivieren.

Ab dem 01.01.2020 gilt nun für elektronische und computergestützte Kassensystem, Registrierkassen und Waagen mit Registrierkassenfunktion eine weitere Verschärfung. Ab diesem Zeitpunkt sind solche Kassen(-systeme) nämlich mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (einem Sicherheitsmodul) gegen Manipulation zu schützen. Zudem sieht das Gesetz vor eine einheitliche Schnittstelle zur Übergabe der Kassendaten an das Finanzamt vor. Außerdem werden Betreiber verpflichtet, ihren Kunden die Ausgabe von Belegen anzubieten und die Kassen beim Finanzamt anzumelden.

Es ist bekannt, dass Betriebsprüfer jetzt vermehrt auf elektronische Kassensysteme achten. Es ist daher unbedingt wichtig, dass die Ausstattung Ihrer Kasse den Anforderungen von heute und künftig den verschärften Anforderungen entspricht. Denn die Tatbestände der Steuergefährdungsvorschrift nach § 379 Abgabenordnung (AO) wurden um Pflichtverletzungen erweitert, die im Zusammenhang mit der technischen Sicherung von Kassensysteme stehen.

Um Ihnen praktische Handlungsempfehlungen zu geben, bietet die ServiCon Service & Consult eG gemeinsam mit der DATEV eG am 06.09.2019 um 10.00 Uhr ein Webinar zu diesem Thema an.

Hier wird es zudem auch darum gehen, wie Sie sich im Falle einer unangekündigten Nachschau durch das Finanzamt richtig verhalten. Sie sind herzlich eingeladen, an diesem Webinar teilzunehmen, um für die Neuerungen auf diesem Gebiet gewappnet zu sein. 

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