Endlich Entlastung beim Datenschutz: Bundestag nimmt Anpassungen am Rechtsrahmen vor

Die jüngste Abstimmung im Bundestag lässt hoffen: Künftig muss ein Datenschutzbeauftragter erst bestellt werden, wenn mehr als 19 Beschäftigte ständig mit der Verarbeitung personenbezogener Daten befasst sind. Andere drängende Fragen wurden jedoch leider vertagt.

Brüssel, 28. Juni 2019 - In der Nacht zum Freitag wurden die Weichen für einen praxisgerechteren Datenschutz gestellt: Der Bundestag nahm das 2. Datenschutz-Anpassungsgesetz an. Seit nunmehr über einem Jahr gilt die Datenschutz-Grundverordnung zwar in allen Mitgliedstaaten direkt und unmittelbar, durch viele Öffnungsklauseln müssen die Regierungen jedoch den weiten Rahmen mit Leben füllen. Erste Anpassungen erfolgten bereits durch die Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der Datenschutzgesetze der Länder. Mit dem Ende 2018 vorgelegten Gesetzesentwurf sollte der Datenschutz weiter verfeinert werden; rund 150 Bundesgesetze sollten für den Datenschutz tauglich gemacht werden.

DER MITTELSTANDSVERBUND hatte bereits vor Veröffentlichung des Gesetzes mehrfach darauf hingewiesen, dass es Nachbesserungsbedarf in einigen Bereichen gebe. Allen voran sollten die Erfordernisse, nach denen ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter bestellt werden muss, angehoben werden. „Es ging und geht uns dabei nicht um eine Umgehungsmöglichkeit des Datenschutzes. Auch mittelständische Unternehmen müssen die Pflichten des Datenschutzes ernst nehmen und die aufgestellten Grundsätze verinnerlichen. Gerade die Bestellung des Datenschutzbeauftragten stellt jedoch oftmals eine kostenintensive Formalie dar.“ so Ludwig Veltmann, Hauptgeschäftsführer des MITTELSTANDSVERBUNDS.

Diesem Petitum ist der Bundestag nunmehr gefolgt: Künftig soll ein Datenschutzbeauftragter nur bestellt werden müssen, wenn mehr als 19 Personen regelmäßig mit der Verarbeitung personenbezogener Daten befasst sind. Momentan gilt die Bestellpflicht bereits ab 10 Mitarbeitern.

Der Ball liegt nunmehr beim Bundesrat: Widerspricht dieser nicht den Vorstellungen des Bundestags, ist der Weg frei für einen praxisnahen Datenschutz.

Andere nicht minder drängende Fragen wurde auf einen späteren Zeitpunkt vertagt. So ist immer noch ungeklärt, inwieweit der Datenschutz das Recht auf freie Meinungsäußerung einschränken kann. Auch hierbei fordert DER MITTELSTANDSVERBUND eine klare Regelung zugunsten dieses Grundrechts. Egal ob es um die Anfertigung über Artikel mit Personenbezug oder die Veröffentlichung von Fotos geht – es muss klar sein, dass hier weiterhin ein grundrechtlicher Schutz besteht und keine Ahndungen im Rahmen der Datenschutz-Grundverordnung drohen. 

Schließlich ist der Gesetzgeber aufgerufen, die unendliche Diskussion über die Abmahnfähigkeit von datenschutzrechtlichen Verstößen zu klären. Hierbei besteht Verunsicherung im Mittelstand, welcher teilweise bereits durch unseriöse Mitbewerber ausgenutzt wurde. Ein solcher Zustand ist untragbar, eine klare Entscheidung gegen die Abmahnfähigkeit von Datenschutz-Verstößen muss daher zeitnah erfolgen.

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