Keine Haftung für offenes WLAN

Händler übernehmen keine Haftung für ihr offenes WLAN-Netz, entschied der Europäische Gerichtshof. Ein Sieg für offene WLAN-Netzwerke ist es aber nicht.

Luxemburg, 04.10.2016 – Die Betreiber offener WLAN-Netze sind laut dem Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH) vom 15. September grundsätzlich nicht für Urheberrechtsverletzungen durch Nutzer verantwortlich. Was auf den ersten Blick mehr Rechtssicherheit verspricht, scheint nicht von langer Dauer. Denn Geschäftsinhaber können dennoch zu einem Passwortschutz verpflichtet werden, um etwa illegale Downloads zu unterbinden, schränkte der Gerichtshof in seinem Urteil ein (Az. C-484/14).

Illegale Downloads im offenen WLAN

Geklagt hatte Tobias McFadden, der im bayrischen Gauting eine Firma für Licht- und Tontechnik betreibt. In seinem Geschäft stellt McFadden kostenloses, öffentlich zugängliches WLAN bereit. Über dieses Netz wurde im Jahr 2010 Musik, für das Sony Music Entertainment Germany die Rechte innehat, rechtswidrig zum Herunterladen angeboten. Das Musiklabel verklagte MCFadden für die illegale Bereitstellung der Musik.

Das Landgericht München I ging allerdings davon aus, dass nicht der Geschäftsinhaber, sondern unbekannte Dritte die Urheberrechtsverletzung begangen hatten. Das Gericht stellte deshalb dem EuGH die Frage, ob McFadden für solch einen Missbrauch verantwortlich gemacht werden kann.

Keine Haftung, aber...

In seinem Urteil stellte der Gerichtshof nun fest, „dass ein Anbieter, der der Öffentlichkeit unentgeltlich ein WLAN-Netz zur Verfügung stellt, um die Aufmerksamkeit potenzieller Kunden auf die Waren oder Dienstleistungen eines Geschäfts zu lenken, damit einen ‚Dienst der Informationsgesellschaft‘ im Sinne der Richtlinie (Anm. d. Red.: gemeint ist die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) erbringt.“ Ein Geschäftsinhaber sei deshalb für Urheberrechtsverletzungen eines Nutzers nicht verantwortlich. Im Falle McFaddens habe Sony demnach keinen Anspruch auf Schadensersatz, Abmahn- oder Gerichtskosten.

Allerdings könnten Betreiber durch eine Unterlassungserklärung dazu gebracht werden, ihr WLAN durch ein Passwort zu schützen, um einen Wiederholungsfall zu vermeiden. Nutzer müssten dann ihre Identität offenbaren, bevor sie das Passwort erhalten.

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