A-1 Bescheinigung bei kurzzeitigen Dienstreisen: EU-Gesetzgeber verpassen letzte Chance auf Erleichterung

Die EU-Gesetzgeber scheiterten auf der Zielgeraden, Unternehmen im Rahmen von kurzzeitigen Auslandsaufenthalten zu entlasten.

Brüssel, 29.04.2019 - Auch bei kurzen Dienstreisen ins EU-Ausland müssen Mitarbeiter eine sogenannte A1-Bescheinigung mit sich führen. Diese Verpflichtung gilt nicht erst seit gestern, sondern ist bestehende Rechtslage seit dem Jahre 2010. In der Vergangenheit wurde vom Bundesarbeitsministerium regelmäßig darauf hingewiesen, dass bei Entsendungen von bis zu einer Woche auf eine Beantragung der A1-Bescheinigung unter Umständen verzichtet und diese im Bedarfsfall nachgeholt werden kann. Diese Empfehlung wird inzwischen nicht mehr gegeben, auch wenn gemäß Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) die Bescheinigung Rückwirkung entfaltet. Hintergrund ist, dass Verstöße gegen die Mitführungspflicht in einzelnen Staaten sanktioniert werden können – unabhängig von der sozialversicherungsrechtlichen Regelung.

Auch bei kurzen Dienstreisen ins EU-Ausland müssen Mitarbeiter eine sogenannte A1-Bescheinigung mit sich führen.Die Verhandlungen zwischen den EU-Gesetzgebern über die Verordnung 883/2004 zur Koordinierung der europäischen sozialen Sicherungssysteme versprach Besserung – zumindest bei kurzzeitigen dienstlichen Auslandsaufenthalten. Zumindest informell schien ein Deal hinsichtlich der Erleichterung dieser für Unternehmen höchst bürokratischen Hürde in Sicht. Geplant war, dass generell eine Mitnahmepflicht für A1-Formulare in der Verordnung verankert wird, diese jedoch nicht für kurze Dienstreisen gilt.

Das Vorhaben ist jedoch vorerst gescheitert: In seiner letzten Sitzungswoche konnten sich die EU-Parlamentarier nicht auf die Annahme des mit den Mitgliedstaaten ausgehandelten Text einigen. Das Dossier liegt damit zumindest bis Oktober auf Eis. Vorher stehen die Wahlen zum Europäischen Parlament an. Nach der Neu-Konstitution des Plenums und der Zusammensetzung der Ausschüsse werden die neuen Abgeordneten zunächst über die Aufstellung der neuen EU-Kommission beraten. Der Einstieg in fachliche Arbeit wird damit erst Ende diesen Jahres realistisch sein.

DER MITTELSTANDSVERBUND wird sich in der anstehenden Diskussion erneut für handhabbare Lösungen gegenüber den EU-Gesetzgebern einsetzen. „Wir reden hier nicht nur über eine Entlastung von Führungspersonal, welches oftmals kurzfristig ins Ausland reist und für die die Einholung der Bescheinigung schon heute eine lästige Formalie ist. Viele Händler und Dienstleister erweitern nicht nur im grenznahen Gebiet ihre Angebote. Dazu gehört auch ein umfassendes Service-Angebot – Lieferung und Aufbau sowie Beratung vor Ort inbegriffen. Gerade in diesen Fällen und gerade mittelständische Unternehmen sehen in den bestehenden Regeln jedoch eine Gefahr für umfassende und qualitativ hochwertige Kundenbindung.“ so Tim Geier, Geschäftsführer Büro Brüssel.

Bis auf Weiteres heißt es jedoch: Zähne zusammenbeißen. Die bestehenden Regeln behalten Ihre Gültigkeit, sodass auch bei geschäftlichen Kleinstausflügen – ob drei Stunden Paris oder eine Woche Barcelona ist dabei unerheblich – die A-1-Bescheinigung mitgeführt werden muss.

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