Bundeskartellamt warnt vor UTP-Richtlinie

Nun hat sich auch das deutsche Bundeskartellamt zur UTP-Richtlinie positioniert. Präsident Andreas Mundt hält die geplante EU-Richtlinie gegen "unfaire Handelspraktiken in der Lebensmittelversorgungskette" für verfehlt, kontraproduktiv und teils untragbar. In einem dem MITTELSTANDSVERBUND vorliegenden Anmerkungspapier wird zu dem besonders umstrittenen Punkt des Verbotes von Einkaufsgemeinschaften Stellung bezogen.

Berlin, 23.11.2018 – Bundeskartellamtspräsident Andreas Mundt hat die geplante EU-Richtlinie zu unlauteren Handelspraktiken in der Lebensmittelversorgungskette (UTP) scharf kritisiert. "In der jetzt diskutierten Form läuft die Neuregelung Gefahr, durch tiefe Eingriffe in die Vertragsfreiheit den Wettbewerb sogar zu behindern und gerade auch kleine und mittelständische Unternehmen unangemessen zu benachteiligen", so Mundt.

Bundeskartellamtspräsident Andreas Mundt hat die geplante EU-Richtlinie zu unlauteren Handelspraktiken in der Lebensmittelversorgungskette (UTP) scharf kritisiert.In einem dem MITTELSTANDSVERBUND vorliegenden Anmerkungspapier wird zu dem besonders umstrittenen Punkt des Verbotes von Einkaufsgemeinschaften Stellung bezogen.

Zu dem laufenden Gesetzgebungsverfahren macht das Bundeskartellamt unter anderem folgende Anmerkungen:

Bereits in einer Stellungnahme aus dem Jahr 2013 zum Grünbuch über unlautere Handelspraktiken in der B2B-Lieferkette für Lebensmittel und Nicht-Lebensmittel in Europa hatte die Bundesregierung erhebliche Zweifel geäußert, ob das Fehlen europaweit einheitlicher Regelungen zu unlauteren Handelspraktiken als Binnenmarkthindernis zu bewerten ist und hatte eine weitergehende Regelung unlauterer Handelspraktiken in der B2B-Lieferkette in Europa für nicht zielführend erachtet.

Dem Bundeskartellamt sind aus der Praxis verschiedene Konstellationen möglicherweise unlauterer Handelspraktiken bekannt, die sich allerdings nicht auf den Lebensmittelbereich beschränken. Der Schwerpunkt dürfte auf Fällen liegen, die die Beziehung zwischen den Herstellern verschiedener Produkte und dem Einzelhandel betreffen. Somit adressiert der Richtlinienentwurf der Kommission tatsächlich ein schwieriges Verhältnis; eine Sonderregelung von unfairen Handelspraktiken nur für den Lebensmittel- und Ernährungsbereich hält das Bundeskartellamt jedoch für den falschen Ansatz.

Nach deutschem Recht kann die Ausnutzung bilateraler Abhängigkeiten im Vertrieb von Konsumgütern mit dem Konzept der relativen Marktmacht aufgegriffen werden.

Im Hinblick hierauf sowie vor dem Hintergrund praktischer Erfahrung sieht das Bundeskartellamt die vom Europäischen Parlament (EP) im Bericht vom 25. Oktober 2018 vorgetragene Änderungsanforderungen als verfehlt und teilweise kontraproduktiv zur Erreichung des Ziels der Stärkung der Fairness in den Beziehungen entlang der Wertschöpfungskette bei Lebensmittelproduktion und –vertrieb an.

Aus Sicht des Bundeskartellamts lassen sich insbesondere folgende der vorgeschlagenen Änderungsanliegen keinesfalls in der vorgelegten Form mittragen.

  1. Anwendungsbereich der Richtlinie

Das Bundeskartellamt sieht die Forderungen und Diskussionen zur Erweiterung des Geltungsbereichs der Richtlinie kritisch.

In dem Vorschlag der Kommission (KOM) ist vorgesehen, dass die Regeln nur im Verhältnis zwischen Lieferanten, die kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind, und Käufern, die ihrerseits keine KMU sind, Anwendung finden. Das Europäische Parlament (EP) fordert die Streichung dieser Beschränkung; es sollen somit alle Lieferanten gegenüber Käufern jeglicher Größe geschützt werden.

Dies bedeutet, dass zum Beispiel auch kleine und mittlere Lebensmitteleinzelhandelsunternehmen in Vertragsbeziehungen zu multinationalen Lebensmittelkonzernen dem Verbot unterliegen sogenannte unfaire Handelspraktiken durchzusetzen, obwohl sie grundsätzlich eine viel geringere Verhandlungsmacht haben als der Lieferant. Es kann nicht  Rechtgrundlage und Sinn dieses Richtlinienentwurfs sein, marktstarke Großunternehmen der Lebensmittelbranche zu schützen, nur weil sie in der Wertschöpfungskette nicht nur  Abnehmer sondern auch Lieferant sind.

Das Bundeskartellamt hält es hingegen für zwingend, bezüglich des Anwendungsbereichs der Richtlinie entsprechend der vergangenen Diskussionen zumindest an eine Verhandlungsasymmetrie zwischen den Vertragsparteien anzuknüpfen. Bezüglich der Beurteilung einer solchen Asymmetrie wäre es durchaus möglich verschiedene Kriterien anzuwenden. Bei der Wahl der Kriterien kann insbesondere berücksichtigt werden, dass eine einfache Selbsteinschätzung der Vertragsparteien möglich ist. Nur die Lieferanten, die einen hohen Anteil ihres Gesamtumsatzes mit einem Abnehmer erzielen, für den sie selbst jedoch aufgrund ihrer geringen Bedeutung für dessen Unternehmensumsätze als verzichtbar erscheinen, sollten unter den Schutz der Regulierung fallen.

Ein weiterer möglicher Ansatz wäre es, einen besonderen Schutz für Erzeuger einzurichten. So würde die erste Stufe der Lebensmittelversorgungskette, nämlich der Erzeuger, der üblicherweise auch das kleinste und schwächste Glied der Kette ist, besonderen Schutz erfahren. Doch auch bei einem solchen Ansatz müsste sichergestellt werden, dass ein Machtgefälle zwischen Erzeugern und Käufern vorliegt. Dies setzt einer Einbeziehung von Erzeugerorganisationen, die nach den kürzlich reformierten Regeln der gemeinsamen Marktordnung eine erhebliche Größe erreichen können gewisse Grenzen.

  1. Verbotene Praktiken

Es wird vom Parlament weiter verlangt, die Liste der schwarzen Klauseln erheblich auszudehnen. Es wird darüber nachgedacht, statt den drei verbotenen Klauseln aus dem Gesetzesentwurf der Kommission insgesamt über 40 sogenannte „unfaire Handelspraktiken“ zu verbieten.

Nach den Erfahrungen des Bundeskartellamts aus der eigenen Fallpraxis und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist der Versuch einer abschließenden Liste von unfairen Praktiken ein untaugliches Mittel. Der Versuch einer langen Auflistung vermeintlich schädlicher Praktiken birgt die Gefahr, dass bei entsprechender Motivation eines marktstarken Unternehmens eine solche Liste immer durch eine neue Praktik umgangen werden kann.

Vor dem Hintergrund, dass die Richtlinie darauf abzielt, eine Mindestharmonisierung zu erreichen und es jedem Mitgliedstaat freistellt, nationale Regelungen zu treffen, die über die Vorgaben der Richtlinie hinausgehen, ist diese Erweiterung weder sachgerecht noch im Einzelnen nachvollziehbar.

Aus Sicht des Bundeskartellamts ist insbesondere folgender Änderungsvorschlag, der derzeit im Trilog diskutiert wird, äußerst problematisch:

  • Verbote, die mittelstandsfeindlich sind

Das EP zielt mit einem seiner zahlreichen Änderungsanträge darauf ab, Einkaufskooperationen zu verbieten. Das Bundeskartellamt weist darauf hin, dass solche Einkaufskooperationen, insbesondere unter Einbindung von kleineren Lebensmittelhändlern eine Chance sind, die Wettbewerbsfähigkeit und damit längerfristig die Eigenständigkeit der kleineren Handelsunternehmen - auch als Absatzalternative für die Lieferanten - zu sichern.

Ein weiteres Beispiel solcher mittelstandsfeindlichen Änderungsanträge ist das Verbot von Listungsgebühren. Für Lebensmittelhersteller, die ihr Produkt nicht über Fernseh-, Online- oder Printwerbung „vorverkaufen“ können und bei denen der Lebensmitteleinzelhandel die Erfolgsaussichten einer Markteinführung nicht abschätzen kann, sind Listungsgebühren häufig die einzige Möglichkeit, um in den „Wochenwerbezettel“ des LEH zu gelangen. Das Verbot wird voraussichtlich dazu führen, dass der Lebensmittelhandel neue Produkte mittelständischer Hersteller weniger häufig in den Verkauf nimmt.

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