Der Verordnungsentwurf der Kommission zur Bekämpfung von Zwangsarbeit

Die Kommission legte kürzlich einen Verordnungsentwurf gegen Zwangsarbeit vor. Der Vorschlag verfolgt das Ziel des Verbots aller Produkte, die durch Zwangsarbeit angebaut, produziert, gefördert und weiterverarbeitet wurden. Sie sollen künftig nicht mehr auf den europäischen Binnenmarkt gelangen.

Brüssel, 07.11.2022 – Laut Angaben der ILO (International Labour Organization) arbeiten aktuell weltweit etwa 27,6 Millionen Menschen in Zwangsarbeit, auch ein Teil in Nordamerika oder Europa. Zwangsarbeit ist „(...) jede Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person gegen ihren freien Willen und unter Androhung einer Strafe verlangt wird“ (Definition ILO-Berlin). Zwangsmittel können die Anwendung physischer Gewalt, aber auch weniger sichtbare Mittel wie Drohungen, Täuschungen oder Manipulation von Löhnen sein.

Bisher existiert noch kein einheitliches Unionsrecht, auf dessen Grundlage die Mitgliedsstaaten Produkte, die in Verbindung mit Zwangsarbeit stehen, entfernen können. Die Beendigung von Zwangsarbeit ist Teil des EU-Aktionsplans on human rights and democracy 2020-2024, und der ILO-Konvention on Forced and Child Labour, die auch von Deutschland ratifiziert wurde.

Der Verordnungsentwurf zur Bekämpfung der Zwangsarbeit soll vor allem mit dem jüngst verabschiedeten Rechtsakts zur nicht-finanziellen Berichterstattung für Unternehmen kompatibel sein und diesen ergänzen. Im Gegensatz zu anderen Vorschlägen der Europäischen Kommission sollen die Mitgliedstaaten die Hauptlast der Durchführung bzw. Durchsetzung  der Maßnahmen tragen. Dafür sollen Mitgliedstaaten zunächst Behörden und Kapazitäten schaffen, die Produkte, die aus Zwangsarbeit resultieren, identifizieren und verbieten. Die nationalen Zollbehörden überprüfen dann die Importe und Exporte. Zudem soll eine europäische Datenbank für Produkte aus Zwangsarbeit durch die Europäische Kommission erstellt werden.

Auch Unternehmen werden daher ihre Sorgfaltspflicht entsprechend anpassen müssen. Denn das Verbot des Imports von Produkten, die aus Zwangsarbeit resultieren, gilt direkt und unmittelbar für jedes Unternehmen. Entlastungsmöglichkeiten sollen insofern bestehen, als dass die Durchführung entsprechender Compliance-Prozesse die ansonsten bestehenden Haftung der Unternehmen mindern können. Es bleibt hingegen unklar, ob eine Haftung der Unternehmen auch in den Fällen besteht, in denen Zwangsarbeit identifiziert wurde, jedoch bereits Gegenmaßnahmen durch die entsprechenden Unternehmen getroffen wurden.

Nach einer ersten vorläufigen Analyse des Rechtstextes bleibt vor allem abzuwarten, inwieweit die nationalen Durchsetzungsbehörden ihrem Auftrag nachkommen werden, relevante Informationen zeitnah der Wirtschaft mitzuteilen. Nur so wäre eine effektive Beschränkung von Zwangsarbeit tatsächlich gewährleistet. Wichtig in diesem Zusammenhang wären zudem zusätzliche Hilfsmaßnahmen für Mittelständler zur Durchführung der entsprechenden Sorgfaltspflicht. 

DER MITTELSTANDSVERBUND wird sich daher im anlaufenden Gesetzgebungsprozess für einen Rechtsrahmen einsetzen, der den mittelständischen Belangen gerecht wird und – im Sinne eines Level Playing Fields – gleiche Wettbewerbs-Voraussetzungen für alle Unternehmen schafft. 

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