Dieser Service ist in Ihrem Land nicht verfügbar – oder doch? Der Weg zur Geoblocking-Verordnung und was sich nun ändert

Ab 03. Dezember 2018 findet die Verordnung VO EU Nr. 2018/302 Anwendung, die dem sogenannten Geoblocking entgegentreten soll. Die Verordnung hat nur 12 Artikel – die aber haben es in sich und sind für mittelständische Unternehmen von immenser Bedeutung.

Köln, 23.11.2018 - Am 28.Februar 2018 wurde die Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarktes und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG verabschiedet. Sie trat am 23.März 2018 in Kraft. Angewendet werden muss sie ab dem 03.Dezember 2018. Grund genug für den MITTELSTANDSVERBUND, das Thema noch einmal genauer zu beleuchten.

Ab 03.12.2018 findet die Verordnung VO EU Nr. 2018/302 Anwendung, die dem sogenannten Geoblocking entgegentreten soll. Die Grundidee hinter der Verordnung ist einfacher erklärt, als sich ihr Name liest. Ursprünglich sollte verhindert werden, dass ein Anbieter in einem europäischen Mitgliedsstaat es Verbrauchern anderer Mitgliedstaaten unmöglich macht, seine Angebote im Internet einzusehen und bei ihm zu bestellen. Stattdessen wurde der Verbraucher bei Aufruf der Domain des Anbieters auf eine Domain des Landes umgeleitet, in welcher er seinen Wohnsitz bzw. seine Niederlassung hatte. In anderen Fällen hatten Anbieter Ihre Angebote für Verbraucher anderer Mitgliedsstaaten insgesamt nicht zugänglich gemacht.

In diesem Geoblocking sah die Europäische Kommission einen Verstoß gegen die Antidiskriminierungsvorschriften und legte den Entwurf eines entsprechenden Verbotes vor.

Geoblocking geboten - Diskriminierung nicht erkennbar

Bereits in diesem frühen Stadium warnte der DER MITTELSTANDSVERBUND eindringlich vor einer solchen Wettbewerbsbeschränkung und wies darauf hin, dass dieses Verbot den Verbrauchern eher schaden als nützen dürfte und einen intensiven Eingriff in die Vertragsfreiheit darstellen würde. Hier wäre das in Deutschland grundgesetzlich verankerte Recht der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 GG tangiert, welches sich auch in der europäischen Grundrechtcharta – Art. 16 – findet.

Insbesondere wies DER MITTELSTANDSVERBUND darauf hin, dass das Geoblocking dringend geboten ist, da unterschiedliche Sprachen, Rechtssysteme und Zahlungsarten es noch gar nicht zulassen, überall im Binnenmarkt einheitlich auftreten zu können. Auch verschiedene Verbraucherrechte, Steuersysteme und Regeln zur Produktsicherheit lassen es schlicht nicht zu, alle Verbraucher in allen Mitgliederstaaten zu gleichen Bedingungen zu bedienen – eine Diskriminierung ist damit nicht erkennbar.

Kompromiss erzielt

Diesen Ansätzen konnte sich auch der Europäische Gesetzgeber nicht entziehen, sodass zumindest ein Kompromiss erzielt werden konnte, der wie folgt zusammengefasst werden kann:

Eine Weiterleitung von Kunden auf eine andere Online-Benutzeroberfläche als diejenige, auf die sie tatsächlich zugreifen wollten – somit also eine automatische Weiterleitung auf landesspezifische Online-Angebote, die dem Land des Wohnsitzes des Kunden entsprechen – ist untersagt. Es sei denn, der Kunde hat vorher ausdrücklich zugestimmt.

Verbrauchern muss es möglich sein, mit einem Händler ihrer Wahl im EU Ausland einen Vertrag abzuschließen – zu den gleichen Konditionen wie die Verbraucher, die ihren Wohnsitz bzw. ihre Niederlassung im Mitgliedsstaat des Händlers haben.

Allerdings kann der Händler sein Liefergebiet weiterhin frei bestimmen. Möchte der deutsche Händler nicht nach Italien liefern, muss er zwar einen entsprechenden Kaufvertrag abschließen, doch muss der italienische Käufer die Ware selbst abholen oder den Transport organisieren. Eine Lieferung muss nur in die Länder erfolgen, in die der Händler sein Angebot aktiv ausrichtet.

Hinsichtlich der Zahlungsarten darf der Händler nun ebenfalls nicht mehr nach Wohnort beziehungseise Ort der Niederlassung des Kunden differenzieren. Zwar kann der Händler weiterhin frei wählen, welche Zahlungsarten er akzeptiert, auch weiterhin den Kauf auf Rechnung nur Stammkunden möglich machen; doch akzeptiert er beispielweise die Zahlung via Kreditkarte, so muss dies für alle Mitgliedsstaaten gelten. Auch ist eine Begrenzung des Einkaufsvolumens aufgrund des Wohnsitzes (Ortes der Niederlassung) nicht zulässig: z.B. „Kunden aus Italien dürfen nur bis zu einem Warenwert von 50,00 € auf Rechnung kaufen.“ Weiterhin zulässig wäre eine solche Begrenzung etwa bei Neukunden.

Preise dürfen nur dann differenziert werden, wenn dies sachlich gerechtfertigt ist. Das wäre etwa der Fall bei unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen oder bei unterschiedlichen Lieferkosten – sofern der Händler sein Angebot auf verschiedene Mitgliedsstaaten ausrichtet.

Trotz allem bleibt es dem Händler unbenommen, unterschiedliche landesspezifische Shops mit unterschiedlichen Preisen, Angeboten, Zahlungsarten und AGB einzurichten. Für jeden Shop gilt dann eben nur, dass jeder Verbraucher in allen Mitgliedsstaaten zu den jeweiligen Konditionen kaufen können muss – beliefern muss der Händler dann aber jeweils nur in das Land (oder die Länder) – auf die er sein Geschäft ausgerichtet hat.

Besonders begrüßenswert ist die gesetzgeberische Entscheidung, dass das Recht des Staates Anwendung finden soll, auf den der Shop ausgerichtet ist – und nicht das Recht des Staates zugrunde gelegt werden muss, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz oder seinen Ort der Niederlassung hat.

Ob ein Shop auf ein bestimmtes Land ausgerichtet ist, kann an verschiedenen Merkmalen festgemacht werden:

  • Die Lieferung erfolgt ausdrücklich in dieses Land (Lieferung nur nach Deutschland/Lieferung in die folgenden Länder (…))
  • Der Händler schaltet Werbung im entsprechenden Land
  • Der Händler bietet seine Waren in der Währung des entsprechenden Landes an
  • Für Kunden aus dem entsprechenden Land gibt es einen eigenen Kundenservice in der Landessprache

Dieselben Kriterien gelten für eine Lieferpflicht ins Ausland. Richtet der in Deutschland ansässige Händler seinen Shop auf Portugal aus, muss er freilich auch nach dort liefern und sich dem dortigen Recht unterwerfen.

Möchte der Händler europaweit agieren, kann aber nicht für alle Mitgliedsstaaten die gleichen Konditionen anbieten, bedarf es mehrerer Shops mit verschiedenen Ausrichtungen. Dann aber gilt auch jeweils ein anderes Recht.

Eingriff in die Privatautonomie

Zwar ist mit dieser Regelung ein Kompromiss geschaffen. Ein Eingriff in die Privatautonomie liegt nach Ansicht des MITTELSTANDSVERBUNDES aber weiterhin vor. Denn nun muss der Shopbetreiber mit jedermann kontrahieren. Denn lehnt der Händler ein Geschäft mit jemanden aus Gründen ab, die gar nicht in der Staatsangehörigkeit, dem Wohnort oder Ort der Niederlassung liegen, wäre er in der schwierigen Darlegungs- und Beweislast, dass eben kein Verstoß gegen die Geoblocking Richtlinie vorliegt. Dies dürfte ihm in Einzelfall nicht ohne weiteres gelingen.

Einer der profundesten Grundsätze der Vertragsfreiheit, nämlich sich den Kaufpartner aussuchen zu können, wird ausgehebelt. Schon das römische Recht beschrieb mit den „essentialia negotii“ die elementaren Punkte des Kaufvertrages, auf die sich die Parteien einigen mussten – die sie aber auch selbst bestimmen konnten: Kaufsache, Kaufpreis und freilich auch Vertragspartner. Die Aufweichung dieser elementarsten Rechte kann nicht begrüßt werden.

Überprüfung des derzeitigen Shop-Auftritts

Für Händler ist es nun wichtig, belastbar prüfen zu lassen, ob der derzeitige Shop-Auftritt – insbesondere bezüglich der AGB und Lieferbedingungen – Verordnungs-konform ist.

Für Mitglieder bietet die ServiCon Service & Consult eG daher derzeit eine kostengünstige und schnelle Prüfung im Einzelfall an.

Eine solche Prüfung durchführen zu lassen ist sinnvoll: In Artikel 7 bestimmt die Verordnung, dass jeder Mitgliedsstaat eine Stelle benennen muss, die die angemessene und wirksame Durchsetzung der Verordnung gewährleisten kann.

In Deutschland liegt die Zuständigkeit künftig bei der Bundesnetzagentur und – soweit es um wettbewerbsrechtliche Aspekte geht – bei dem Bundeskartellamt.

Die drohenden Sanktionen gegen einen Verstoß können drastisch ausfallen. Ein Verstoß gegen die Geoblocking VO ist als Ordnungswidrigkeit in § 149 des Telekommunikationsgesetzes aufgenommen. Nach § 149 Abs. 2 Nr. 2 kann eine Geldbuße bis 300.000 Euro verhängt werden.

Zudem wird die Geboblocking VO in den Anhang der Unterlassungsklagerichtlinie 2009/22/EG aufgenommen, was eine Ergänzung des Kataloges in § 2 UKlag nach sich zieht und qualifizierte Einrichtungen somit Unterlassungsklagen erheben können.

Viel gefährlicher aber – die Diskussionen um die DSGVO zeigen es aktuell – ist die Tatsache, dass ein Verstoß gegen die Geoblocking VO auch einen Fall des untlauteren Wettbewerbes nach §§ 3, 3a UWG darstellen wird. Damit werden Wettbewerber ermächtigt, bei einem Verstoß gegen die Geoblocking VO Schadensersatz und Unterlassung einzuklagen.

Seite drucken

Ansprechpartner

Dr. Marc ZgagaDER MITTELSTANDSVERBUND
Dr. Marc Zgaga Geschäftsführer Mehr Infos
DER MITTELSTANDSVERBUND
E-Mail schreiben
Zurück zur Übersicht