Elektrogesetz: Aufnahme „passiver“ Endgeräte in den Anwendungsbereich

Ab dem 1. Mai werden auch passive Elektrogeräte unter die Pflichten des Elektro- und Elektronikgerätegesetz (kurz: ElektroG) genommen. Auch Händler sollten sich mit dieser neuen Rechtslage vertraut machen.

Brüssel, 11.02.2019 – „Passive“ Endgeräte fallen künftig auch unter das ElektroG, so die Stiftung „stiftung elektro-altgeräte register“ (ear) in einer Pressemitteilung. Doch: Was heißt das nun? Erinnern wir uns: Am 23. Oktober wurde das ElektroG im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Einen Tag später trat das Gesetz in Kraft. Händler von Elektrogeräten wurden dadurch verpflichtet, gebrauchte Elektroaltgeräte zurückzunehmen oder – wie im Falle des Online-Versands – entsprechende Rücknahmesysteme einzurichten.

Ab dem 1. Mai werden auch passive Elektrogeräte unter die Pflichten des Elektro- und Elektronikgerätegesetz (kurz: ElektroG) genommen. Mit dem ElektroG wurde zudem die Stiftung ear geschaffen, die für die Registrierung der Erstinververkehrbringer von Elektrogeräten sowie der eingerichteten Rücknahmestellen und die Meldung der jährlich zurückgenommenen Elektroaltgeräte zuständig ist.

Erweiterung des Anwendungsbereichs

Zuletzt wurde der Anwendungsbereich des ElektroG im August 2018 erweitert, sodass nunmehr auch Produkte wie etwa strombetriebene Möbel oder Bekleidung mit elektronischen Funktionen zukünftig unter die Regelungsbereich des ElektroG fallen.

Mit der jetzigen Anpassung soll das ElektroG nunmehr vollständig den bestehenden EU-Regeln entsprechen. Denn: Anders als zahlreiche andere EU-Staaten sah die stiftung ear viele Elektrogeräte, die Ströme lediglich durchleiten, sogenannte „passive“ Geräte, bislang nicht vom Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes erfasst. Ab dem 01. Mai 2019 passt die Stiftung ear daher ihre Praxis an und stuft auch passive Endgeräte als Elektro- oder Elektronikgerät ein; diese werden damit registrierungs- und meldepflichtig.

Unterscheidung zwischen Endgeräten und Bauteilen

Auch bei passiven Produkten ist die Unterscheidung zwischen Endgeräten und Bauteilen zu beachten. Denn nur Endgeräte sollen in den Anwendungsbereich des ElektroG fallen. Elektrogeräte nach dem ElektroG sind immer nur Endgeräte, also „fertige“ Produkte; diese

  • erfüllen eine eigenständige Funktion,
  • sind für eine Verwendung oder Einbau durch Endnutzer vorgesehen und
  • ihr Einbau kann grundsätzlich auch ohne großen technischen Aufwand, wenn auch von technisch dazu befähigten Personen, erfolgen.

Bauteile hingegen sollen weiterhin ausgenommen bleiben. Die Stiftung ear hierzu: „Zu Endgeräten gehören beispielsweise fertig konfektionierte Verlängerungskabel, Lichtschalter, Steckdosen und Stromschienen. Als Bauteile eingestuft werden z.B. Kabel als Meterware, Aderendhülsen und Ringkabelschuhe.“

Bis zum 01. Mai 2019 sind Hersteller passiver Endgeräte verpflichtet, sich bei der Stiftung ear zu registrieren. Händler müssen ab diesem Zeitpunkt auch passive Endgeräte zurücknehmen – soweit sie hierzu verpflichtet sind.

Die Stiftung ear hat zur Unterstützung der Hersteller eine nicht abschließende Liste von Geräten erstellt, die künftig unter den Anwendungsbereich des ElektroG fallen.

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