Energielabel: Schon ausgezeichnet?!

Seit dem 1. Januar müssen auch Backöfen und Dunstabzugshauben mit dem EU-Energielabel ausgezeichnet werden. DER MITTELSTANDSVERBUND hat sich aber erfolgreich dafür eingesetzt, dass das Label in der Nähe des Produkts angebracht werden kann.

Brüssel, 22.01.2015 — Ab dem 1. Januar 2015 treten die ersten Regelungen der Delegierten Verordnung 65/2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsbacköfen und -dunstabzugshauben in Kraft.

Die Delegierte Verordnung stellt Auszeichnungsverpflichtungen auf für:

  • Haushaltselektro-
  • und Haushaltsgasbacköfen (einschließlich in Herde integrierter Haushaltsbacköfen) sowie
  • elektrische Haushaltsdunstabzugshauben
Nicht erfasst sind:
  • Backöfen, die nicht mit Strom oder Gas betrieben werden,
  • Backöfen mit einer "Mikrowellenerwärmungsfunktion",
  • kleine Backöfen,
  • tragbare Backöfen,
  • Wärmespeicher-Backöfen,
  • mit Dampf als Hauptwärmequelle beheizte Backöfen,
  • Geräte, die nur für die Verwendung von Gasen der dritten Gasfamilie (Propan und Butan) bestimmt sind.

Es gibt fünf verschiedene Varianten der Präsentation dieser Geräte, für die jeweils verschiedene Pflichten gelten und die zu unterschiedlichen Zeitpunkten umzusetzen sind.

1. Das Gerät steht auf der Fläche in einer Ausstellung

Hier muss das EU-Energielabel am Gerät selbst oder in unmittelbarer Nähe angebracht werden, so dass es deutlich sichtbar und als das zum Modell gehörige Etikett erkennbar ist, ohne dass der Markenname und die Modellnummer auf dem Etikett gelesen werden müssen. Bei Backöfen muss für jeden Garraum ein entsprechendes Etikett angebracht werden. Die Etiketten sind vom Lieferanten bereit zu stellen.

Die Pflichten gelten ab dem 1. Januar 2015.

Im Unterschied zu anderen energierelevanten Produkten konnte - auch mit Hilfe des MITTELSTANDVERBUNDES - erreicht werden, dass ein Anbringen des Labels in unmittelbarer Nähe des Produkts ausreichend ist. In der weiteren Revision der EU-Auszeichnungspflichten setzt sich DER MITTELSTANDSVERBUND derzeit dafür en, dass diese für den Einzelhandel vorteilhaftere Lösung auch für die anderen auszeichnungspflichtigen Produkte eingeführt wird.

2. Fernabsatz (außer Internet) mit unmittelbarer Bestellmöglichkeit (also z.B. Katalog mit Hotline)

In allen Fällen des Fernabsatzes mit Ausnahme des Online-Handels kann die Energiekennzeichnung in Textform erfolgen. Insgesamt müssen folgende Informationen in der vorgegebenen Reihenfolge bereitgestellt werden:

Für Haushaltsbacköfen:
  • Name oder Warenzeichen des Lieferanten;
  • Modellkennung des Lieferanten, d. h. die Modellkennung des Haushaltsbackofens, für den die unten angegebenen Zahlen gelten;
  • die Energieeffizienzklasse des Modells für jeden Garraum in Schriftform;
  • der Energieverbrauch pro Zyklus für jeden Garraum im konventionellen Modus und im Umluft-Modus, soweit vorhanden;
  • die Zahl der Garräume, die Wärmequelle(n) pro Garraum und das Volumen jedes Garraums.
Für Dunstabzugshauben:
  • Name oder Warenzeichen des Lieferanten;
  • Modellkennung des Lieferanten, d. h. die Modellkennung der Haushaltsdunstabzugshaube, für die die unten angegebenen Zahlen gelten;
  • die Energieeffizienzklasse des Modells in Schriftform;
  • der jährliche Energieverbrauch des Modells in kWh
  • die Klasse für die fluiddynamische Effizienz des Modells;
  • die Beleuchtungseffizienzklasse des Modells
  • die Klasse für den Fettabscheidegrad des Modells;
  • die A-bewerteten Luftschallemissionen (gewichteter durchschnittlicher Wert — L WA ) einer Haushaltsdunstabzugshaube bei minimaler und maximaler verfügbarer Geschwindigkeit im Normalbetrieb, in dB, auf die nächste ganze Zahl gerundet;
Die Einzelheiten und Modalitäten der bereitzustellenden Informationen finden sich im Anhang VI der Delegierten Verordnung.

Für beide Produkte gilt: Schrifttyp und Schriftgröße, in der alle genannten Angaben aufgeführt werden, müssen gut lesbar sein.

Die Pflichten gelten ab dem 1. April 2015.

3. Internet mit Bestellmöglichkeit

Können Backöfen und Dunstabzugshauben direkt im Internet gekauft werden, muss das EU-Energielabel als Bild sowie das vom Lieferanten bereit zu stellende Produktdatenblatt abgebildet werden. Das Etikett kann mit Hilfe einer geschachtelten Anzeige angezeigt werden.

Bei Anwendung einer geschachtelten Anzeige muss das Etikett beim ersten Mausklick auf das Bild, beim ersten Maus-Rollover über das Bild bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen erscheinen.

Die weiteren Formalitäten der Darstellung finden sich im Anhang VII der Delegierten Verordnung.

Die Pflicht gilt ab dem 1. April 2015.

4. Fernabsatz / Internet ohne Bestellmöglichkeit (aber mit Angaben zum Preis Energieverbrauch)

Hier reicht die Angabe der Energieeffizienzklasse in Schriftform.

Die Pflicht gilt ab dem 1. April 2015.

5. Werbung in jeglicher Form ohne Angaben zum Preis oder zum Energieverbrauch

In diesen Fällen muss keine Angabe der Energieeffizienzklasse erfolgen.

Im Falle der Werbung im Internet ist also zwischen Fällen zu unterscheiden, in denen
  • die kennzeichnungspflichtigen Geräte mit energie- oder preisbezogene Informationen ohne Kaufoption beworben oder
  • zum Kauf, zur Miete oder zum Ratenkauf in einem online-Shop oder Portal angeboten werden oder
  • ein Produkt beworben wird, jedoch keine Angaben zum Preis oder zum Energieverbrauch getätigt wurden.

Weitere Informationen:

Energielabel ab 2015 Pflicht in Online-Shops
Richtlinie über Energielabel
Delegierte Verordnung der EU-Kommission
Informationen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zum Energielabel

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