Erleichterung des Online-Warenhandels: Rat der EU stimmt Mehrwertsteuer-Paket zu

Im grenzüberschreitenden Warenhandel kommt es immer wieder zu Friktionen, wenn es um die Abrechnung der richtigen Umsatzsteuer angeht. Neben der Frage, welcher Steuersatz zu erheben ist, sehen sich viele Online-Händler einem erheblichen Verwaltungsaufwand ausgesetzt. Mit dem nunmehr im Rat der EU angenommenen Mehrwertsteuerpaket könnten einige administrative Hürden abgebaut werden.

Brüssel, 14.12.2017 – Auch wenn der bisherige europäische Rahmen der Mehrwertsteuer bereits seit mehr als zehn Jahren besteht und stetig erweitert wurde, gibt es weiterhin Schwierigkeiten für Unternehmen, gerade, wenn es um den grenzüberschreitenden Warenhandel geht. Das Grundproblem bleiben die unterschiedlichen Systeme der Registrierung und Abrechnung sowie der unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze. Bezogen auf den Online-Warenhandel können bereits kleinste Veränderungen des Warenwertes beziehungsweise der Versandmodalitäten zu einer unterschiedlichen umsatzsteuerrechtlichen Bewertung führen. Für die Unternehmen ist dies erheblich, müssen sie sich doch im Zweifel in einem anderen Mitgliedstaat registrieren und dort die Umsatzsteuer abführen.

Erleichterung des Online-Warenhandels: Rat der EU stimmt Mehrwertsteuer-Paket zuZudem stellte die Europäische Kommission bereits im letzten Jahr fest, dass den Mitgliedstaaten durch Umsatzsteuerbetrug jährlich rund 150 Milliarden Euro an Einnahmen fehlen. Darüber hinaus erkennt die Europäische Kommission an, dass eine Vereinfachung des grenzüberschreitenden Umsatzsteuer-Systems zu einem erheblichen Wachstum des Online-Warenhandels führen kann.

Aus diesem Grund stellte sie Ende 2016 ein Maßnahmenpaket zur Vereinfachung des Online-Warenhandels zwischen den Mitgliedstaaten vor. Dieses Paket wurde nunmehr von den Mitgliedstaaten auf der letzten Sitzung des Wirtschafts- und Finanzrats der EU am 06. Dezember 2017 angenommen.

Wesentliche Änderungen gegenüber dem bestehenden System sind folgende:

  • Bei Unternehmen, die im Jahr 10.000 Euro oder weniger Umsatz im grenzüberschreitenden Online-Warenhandel erwirtschaften, richtet sich die Mehrwertsteuer nach den Vorschriften des Landes, in dem die Unternehmen ihren Sitz haben. Dies dürfte vor allem Kleinstunternehmen oder solche Unternehmen betreffen, die ihr Auslandsgeschäft gerade erst aufbauen.
  • Zudem sollen alle Umsatzsteuerpflichten zukünftig über ein zentrales Online-Portal abgewickelt werden können. Auch wenn danach die unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze bestehen bleiben, rechnet der Händler nur an einer einzigen Stelle ab. Eine Registrierung in jedem Mitgliedstaat, nachdem der Händler Waren verschickt, wird damit überflüssig.
  • Große Online-Marktplätze werden zukünftig für die korrekte Abführung der Mehrwertsteuer in grenzüberschreitenden Sachverhalten verantwortlich sein. Dies ist jedoch auf Fälle beschränkt, in denen Unternehmen in Drittländern Waren an Verbraucher in der EU verkaufen.
  • Die geltende Steuerbefreiung für Einführungen im Wert von weniger als 22 Euro aus Drittstaaten wird aufgehoben.

DER MITTELSTANDSVERBUND begrüßt diese mutige Entscheidung der EU-Finanzminister. Zum einen könnte mit den neuen Vorschriften zukünftig eine beträchtliche Hürde im grenzüberschreitenden Online-Warenhandel wegfallen. Zum anderen schaffen die Regeln der Plattform-Verantwortlichkeiten bzw. des Wegfalls des Kleinst-Pakete-Privilegs gleiche Wettbewerbsvoraussetzungen für alle Marktteilnehmer. Gerade mit Blick auf den letzten Punkt sollte jedoch auch die zentrale Aufgabe der Finanz- und Zollbehörde der Mitgliedstaaten nicht vernachlässigt werden; hier muss ein Umdenken sowie eine konsequente Durchsetzung der bestehenden Regeln erfolgen, um Umsatzsteuerbetrug vorzubeugen und einem unrechtmäßig erworbenen Wettbewerbsvorteil von Händlern aus Drittstaaten Einhalt zu gebieten.

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