EU-Mitgliedstaaten einigen sich auf Sofortmaßnahmen zur Senkung der Energiepreise

Am Freitag, dem 30. September 2022 haben die Energieministerinnen und ‑minister der EU eine politische Einigung über einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Reaktion auf die hohen Energiepreise erzielt. In der Verordnung sind gemeinsame Maßnahmen zur Senkung der Stromnachfrage und zur Erhebung und Umverteilung der Überschusserlöse des Energiesektors an die Endkunden vorgesehen.

Berlin, 04.10.2022 – Der Vorschlag ergänzt bestehende Initiativen und Rechtsvorschriften der EU – wie die Verordnung über die Senkung der Gasnachfrage, die Verordnung über die Gasspeicherung, die Initiative zur Schaffung einer EU-Energieplattform und die Initiative für neue Wege zur Diversifizierung der Versorgungsquellen –, die in den letzten Monaten angenommen wurden, damit Energie erschwinglich bleibt und die Sicherheit der Energieversorgung der EU gewährleistet ist. Die Maßnahmen ergänzen zudem die im Rahmen von REPowerEU im Mai 2022 vorgeschlagenen Initiativen.

Die erzielte Einigung wird die europäischen Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen entlasten. Die Mitgliedstaaten werden für eine Abflachung der Strombedarfskurve zu Spitzenzeiten sorgen, was unmittelbare positive Auswirkungen auf die Preise haben wird. Sie werden Überschussgewinne aus dem Energiesektor an jene Kunden verteilen, die Schwierigkeiten haben, ihre Rechnungen zu bezahlen.

Der Rat einigte sich auf das Ziel, den Gesamtbruttostromverbrauch auf freiwilliger Basis um 10 % zu senken, und auf das verbindliche Ziel, den Stromverbrauch zu Spitzenzeiten um 5 % zu senken. Die Mitgliedstaaten werden die 10 % ihrer Spitzenzeiten ermitteln, zu denen sie die Nachfrage zwischen dem 1. Dezember 2022 und dem 31. März 2023 senken werden. Den Mitgliedstaaten steht es frei, die angemessenen Maßnahmen auszuwählen, um den Verbrauch in diesem Zeitraum gemäß den beiden Zielvorgaben zu senken.

Der Rat kam darin überein, die Markterlöse von Stromerzeugern, einschließlich Vermittlern, die sogenannte inframarginale Technologien wie erneuerbare Energien, Kernenergie und Braunkohle zur Stromerzeugung einsetzen, auf 180 €/MWh zu begrenzen. Diese Betreiber haben in den letzten Monaten unerwartet hohe finanzielle Gewinne erzielt, ohne dass ihre Betriebskosten gestiegen sind. Grund dafür ist, dass Kohle und Gas preisbildende marginale Quellen sind, die derzeit den Endpreis für Strom in die Höhe treiben.

Die Höhe der Obergrenze ist so festgelegt, dass die Rentabilität der Betreiber gewahrt ist und Investitionen in erneuerbare Energien nicht behindert werden.

Die Mitgliedstaaten kamen auch darin überein, für die Erhebung und Umverteilung der Überschusserlöse zur Unterstützung und zum Schutz der Stromendkunden selbst gewählte Maßnahmen einzusetzen. Sie haben für eine gewisse Flexibilität gesorgt, damit den nationalen Gegebenheiten und den auf nationaler Ebene bereits bestehenden Maßnahmen Rechnung getragen werden kann. Dazu gehört die Möglichkeit, eine höhere Erlösobergrenze festzulegen, Maßnahmen zur weiteren Begrenzung der Markterlöse zu treffen, wobei zwischen Technologien unterschieden werden kann, sowie die Markterlöse anderer Akteure, auch von Händlern, zu begrenzen.

Wenn die Abhängigkeit eines Mitgliedstaats von Nettoeinfuhren 100 % oder mehr beträgt, schließen der Einfuhrmitgliedstaat und der Ausfuhrmitgliedstaat bis zum 1. Dezember 2022 eine Vereinbarung über die angemessene Aufteilung der Überschusserlöse. Andere Mitgliedstaaten werden ebenfalls ersucht, solche Vereinbarungen zu schließen.

Die Mitgliedstaaten kamen darin überein, für die Gewinne von Unternehmen im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich einen befristeten obligatorischen Solidaritätsbeitrag festzulegen. Der Solidaritätsbeitrag würde auf der Grundlage der steuerpflichtigen Gewinne berechnet, die nach den nationalen Steuervorschriften in dem 2022 und/oder 2023 beginnenden Haushaltsjahr ermittelt wurden und mehr als 20 % über dem Durchschnitt der jährlichen steuerpflichtigen Gewinne seit 2018 liegen. Der Solidaritätsbeitrag wird zusätzlich zu den in den Mitgliedstaaten geltenden üblichen Steuern und Abgaben erhoben.

Die Mitgliedstaaten können nationale Maßnahmen beibehalten, die der Solidaritätsabgabe gleichwertig sind, sofern sie mit den Zielen der Verordnung vereinbar sind und mit ihnen mindestens vergleichbare Einnahmen erzielt werden.

Die Mitgliedstaaten werden die Einnahmen aus dem Solidaritätsbeitrag einsetzen, um Haushalte und Unternehmen finanziell zu unterstützen und die Auswirkungen der hohen Einzelhandelsstrompreise abzufangen.

Der Rat kam überein, dass die Mitgliedstaaten vorübergehend einen Preis für die Stromversorgung kleiner und mittlerer Unternehmen festlegen können, um KMU weiter zu unterstützen, die mit den hohen Energiepreisen Schwierigkeiten haben. Dieser Preis kann unter dem Marktpreis liegen.

Diese Sondermaßnahmen gelten vom 1. Dezember 2022 bis zum 31. Dezember 2023. Die Ziele für die Senkung des Energieverbrauchs gelten bis zum 31. März 2023. Die verbindliche Obergrenze für Markterlöse gilt bis zum 30. Juni 2023.

Nächste Schritte

Die Verordnung wird Anfang Oktober förmlich im schriftlichen Verfahren erlassen. Anschließend wird sie im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden und am Tag darauf in Kraft treten.

In einem weiteren Schritt erörtert die EU die Möglichkeit, den Gasmarktpreis zu deckeln.

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