Gemeinsamer Europäischer Datenraum: Kommission stellt neue Grundsätze vor

Mit ihrem jüngst veröffentlichten Paket zur gemeinsamen Nutzung von Daten reagiert die Europäische Kommission auf bestehende Fragen im Umgang mit Big Data. Dem Privatsektor bleibt es hingegen weiterhin offen, eigene Regeln in der gemeinsamen Nutzung von Daten aufzustellen.

Brüssel, 16.05.2018 – Auch die Europäische Kommission hat mittlerweile erkannt, dass der wirtschaftliche Wohlstand der EU auch von einer effektiven Nutzung von Daten abhängt.

Mit ihrem jüngst veröffentlichten Paket zur gemeinsamen Nutzung von Daten reagiert die Europäische Kommission auf bestehende Fragen im Umgang mit Big Data. „Die datengesteuerte Innovation ist eine wichtige Triebkraft für Wachstum und Beschäftigung, die auch die Wettbewerbsfähigkeit Europas auf dem Weltmarkt erheblich steigern kann.“, heißt es daher auch in der Einleitung zur Mitteilung „Zum Aufbau eines gemeinsamen Datenraums“ – dem Rahmendokument des neuen Maßnahmenpakets. Die verschiedenen Maßnahmen konzentrierten sich dabei auf die Nutzung von nicht-personenbezogenen Daten – also etwa Statistiken, Wetterdaten oder Produktdaten.

Die Kommission befasst sich in der Mitteilung zunächst mit der geplanten Änderung der bestehenden Regeln zur Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors. So sollen Anfragen von Unternehmen zur Nutzung von Daten beispielsweise von Behörden – also etwa Wetterdiensten oder Verkehrsüberwachungen – signifikant schneller beantwortet werden müssen, als dies bislang der Fall ist. Auch sollen die Kosten zur Übermittlung solcher Informationen gedeckelt werden. Die Behörde, die die Daten übermittelt, soll nur noch die Transferkosten und etwaige entstehende Kosten zur Durchführung der Datenübermittlung – etwa zur Anonymisierung, Aggregierung oder Aufbereitung – in Rechnung stellen dürfen. Die Kommission verspricht sich dadurch einen erleichterten Zugang von KMU zu Datensätzen des öffentlichen Sektors.

In einem zweiten Teil befasst sich die Kommission mit der gemeinsamen Nutzung von Daten im Privatsektor, beispielsweise zwischen Unternehmen. Auch wenn die Kommission Ansätze zur gesetzlichen Regelung dieses Bereiches durchscheinen lässt, hat sie sich letztendlich von den Argumenten der Wirtschaft überzeugen lassen. In den vorhergegangenen Konsultationen haben sich die Wirtschaftsverbände und einzelnen Unternehmen hierbei ablehnend geäußert. Aus diesem Grund sieht die Kommission – zumindest zum jetzigen Zeitpunkt – von einem gesetzlichen Rahmen ab.

In einem weiteren Arbeitspapier werden deshalb auch nur Grundsätze festgelegt, die den gemeinsamen Umgang mit Daten festlegen sollen. Diese Grundätze umfassen insbesondere:

  • Transparenz: Aus den einschlägigen Verträgen (zur gemeinsamen Datennutzung) sollte auf transparente und verständliche Art und Weise ersichtlich sein, i) welche Personen oder Einrichtungen Zugang zu den durch das Produkt oder die Dienstleistung erzeugten Daten haben, sowie die Art und Detailliertheit dieser Daten und ii) zu welchem Zweck diese Daten verwendet werden.
  • Gemeinsame Wertschöpfung: In den einschlägigen Verträgen sollte anerkannt werden, dass mehrere Beteiligte zur Erzeugung der Daten beigetragen haben, wenn Daten als Nebenprodukt der Verwendung eines Produkts oder einer Dienstleistung anfallen.
  • Gegenseitige Achtung der Geschäftsinteressen aller Beteiligten: Die einschlägigen Verträge sollten der Notwendigkeit Rechnung tragen, dass geschäftliche Interessen und Geheimnisse sowohl der Dateninhaber als auch der Datennutzer zu schützen sind.
  • Gewährleistung eines unverfälschten Wettbewerbs: Die einschlägigen Verträge sollten der Notwendigkeit Rechnung tragen, beim Austausch sensibler Geschäftsinformationen einen unverfälschten Wettbewerb zu wahren.
  • Minimierung der Datenabhängigkeit von einem Anbieter: Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen anbieten, die Daten als Nebenprodukt generieren, sollten so weit wie möglich die Datenübertragbarkeit erlauben und ermöglichen. Zudem sollten sie – soweit möglich und entsprechend den Merkmalen des Marktes, auf dem sie tätig sind – in Betracht ziehen, dasselbe Produkt oder dieselbe Dienstleistung jeweils sowohl mit Datentransfer als auch ohne oder mit nur begrenztem Datentransfer anzubieten.

DER MITTELSTANDSVERBUND begrüßt einen solchen zurückhaltenden Ansatz: In vielen Fällen entwickeln sich gerade erst konkrete Züge zur Nutzung und Erhebung gemeinsamer Daten. Allzu strenge Regeln – die insbesondere in die unternehmerische Freiheit der Vertragsgestaltung eingegriffen hätten – wären damit verfrüht gewesen. Besonders herausgestellt werden sollte jedoch gerade der Nutzen einer gemeinsamen Daten-Verarbeitung in genossenschaftlichen beziehungsweise Verbundgruppen-Strukturen. Denn gerade diese Art der überbetrieblichen Zusammenarbeit macht mittelständische Unternehmen erst zukunftsfähig.

Der Rechtsrahmen – gerade mit Blick auf das Wettbewerbs- und Datenschutzrecht – muss daher die notwendigen Freiräume offenhalten, um die europäische Wirtschaft zukunftsfähig zu halten.

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