Geschäftsgeheimnis adieu? Wie eine EU Richtlinie inhabergeführten Unternehmen eine „offenes Buch Mentalität“ aufoktroyieren will

Nachdem das Transparenzregister nach § 18 des Geldwäschegesetztes (GwG) gerade erst ein knappes Jahr zugänglich ist, soll eine EU Richtlinie die Regularien erheblich verschärfen. Der Zugriff auf die im Transparenzregister eingetragenen Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Personengesellschaften und juristischen Personen soll demnach für jedermann freigegeben werden.

Brüssel, 13.11.2018 – Seit Ende 2017 können Einsichtsberechtigte in einem gesetzlich vorgeschriebenen Verzeichnis – dem Transparenzregister – Daten über die Berechtigten von Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und Stiftungen einsehen. Sinn und Zweck des Registers ist die Möglichkeit, unkompliziert zu erkennen, welche natürlichen Personen (und in welchem Umfang) hinter einer Organisationstruktur stehen – gleich wie kompliziert das juristische Konstrukt ist. Dies trage dazu bei, dass Vereinigungen und Rechtsgestaltungen zum Zweck der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verhindert werden können.

Nachdem das Transparenzregister nach § 18 des Geldwäschegesetztes (GwG) gerade erst ein knappes Jahr zugänglich ist, soll eine EU Richtlinie die Regularien erheblich verschärfen.  Bisher ist dieser Ansatz auch dahingehend schlüssig, dass nur sogenannte „Einsichtsberechtigte“ das Transparenzregister einsehen können. Hierzu gehörten insbesondere Strafverfolgungsbehörden, die Verpflichteten selbst und Personen mit einem berechtigten Interesse. Zwar ist der unbestimmte Rechtsbegriff des berechtigten Interesses an der Stelle noch unbestimmt - zumindest aber bestehen Hürden. So fasst der Gesetzesentwurf zu Beispiel NGO´s und Fachjournalisten darunter, sofern die Einsichtnahme der Vorbereitung einer ernsthaften und sachbezogenen Auseinandersetzung mit Geldwäsche oder damit zusammenhängenden Vortaten wie Korruption und Terrorismusfinanzierung dient.

Mit einer Änderungsrichtlinie - der fünften Geldwäscherichtlinie – soll der Zugriff auf die im Transparenzregister eingetragenen Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Personengesellschaften und juristischen Personen für jedermann freigegeben werden. Eine Richtlinie, die von den Mitgliedstaaten bis zum 10.01.2020 umzusetzen ist.

DER MITTELSTANDSVERBUND warnt:

Die Bekämpfung von Geldwäsche ist grundsätzlich immer zu unterstützen. Die geplante Änderung verstößt jedoch erheblich gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit. Denn wenn Daten über wirtschaftliche Berechtigte – die freilich auch Rückschlüsse auf wirtschaftliche Verhältnisse der Person und des Unternehmens erlauben – für jedermann und jederzeit einsehbar sind, ist es nur eine Frage der Zeit, bis Algorithmen programmiert sind, die einen Informationsfluss bieten, der nicht nur unerheblich in den Wettbewerb eingreifen kann. Dies darf durch die öffentliche Hand nicht gefördert werden.

Zudem dürfte eine solche Maßnahme weder mit dem zum Sakrileg geadelten EU Datenschutz, noch mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung vereinbar sein.

Im nächsten Schritt muss das Finanzministerium einen Entwurf zur Umsetzung der Richtlinie vorlegen. DER MITTELSTANDSVERBUND wird diese Entwicklung sehr genau beobachten und sich im Sinne seiner Mitglieder positionieren.

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