Gewerbeabfallverordnung: Neue Pflichten für den Handel

Am 01. August 2017 treten die Neuerungen der novellierten Gewerbeabfallverordnung in Kraft. Auf den Handel kommen damit neue Dokumentationspflichten zu. DER MITTELSTANDSVERBUND informiert.

Brüssel, 20.07.2017 – Mit dem Kreislaufwirtschaftsgesetz sind am 24. Februar 2012 Regelungen in Kraft getreten, welche die Umwelt sowie auch Klima und Ressourcen besser schützen sollen. In Umsetzung der EU-Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG) wurden mit diesem Gesetz die abfallrechtlichen Regelungen in Deutschland neu ausgerichtet.

In der Folge wurde auch die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) novelliert und um eine Vielzahl von Pflichten ergänzt, welche zum 01. August 2017 in Kraft treten.

Gewerbliche Siedlungsabfälle

Für den Handel dürfte dies vor allem Konsequenzen im Umgang mit den sogenannten gewerblichen Siedlungsabfällen haben. Die bislang bestehenden Pflichten zur getrennten Sammlung wurden um weitere Stoffe ergänzt. Weiterhin gilt: Egal, ob Verpackungen, Elektroschrott oder Restmüll – die ordnungsgemäße Lagerung und Zuführung in den Wertstoffkreislauf muss zukünftig dokumentiert werden.

Um übermäßige Pflichten zu vermeiden, können dabei Skizzen, Fotos und Lagepläne der Lagerung ausreichend sein. Diese können durch bereits vorhandene Dokumente wie Liefer- oder Wiegescheine ergänzt werden. Die erstellten Dokumente müssen zudem nicht jeweils an die entsprechende Behörde übermittelt werden, sondern müssen nur auf Anfrage der Behörde vorgelegt werden.

Zudem wurden Härtefallregelungen eingeführt in Fällen, in denen eine getrennte Lagerung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist.

Bau- und Abbruchabfälle

Auch im Bereich von Bau- und Abbruchabfällen wurden neue entsprechende Regelungen und Ausnahmetatbestände eingeführt. Zudem können einige Pflichten bei Abfällen bis zu dem Volumen eines durchschnittlichen Containers (10 Kubikmeter) entfallen.

Dennoch: Alle Voraussetzungen für das Bestehen einer Ausnahme müssen schriftlich festgehalten werden.

Leitfaden des MITTELSTANDSVERBUNDES zeigt Pflichten auf

Mit der Novellierung der Gewerbeabfallverordnung kommen neue Pflichten auf den Handel und das Handwerk zu. Zwar sind die Dokumentationspflichten offen formuliert, sodass diese im Einzelfall pro Stoffgruppe schnell erfüllt sind, nur wird die Lagerung von Abfällen insgesamt aufwändiger und kleinteiliger. Die unbedingte Beachtung der Vorschriften aus der Gewerbeabfallverordnung ist zudem geboten, da bei Nichteinhaltung hohe Bußgelder drohen.

DER MITTELSTANDSVERBUND hat aus diesem Grund einen Leitfaden erarbeitet, der die einzelnen Pflichten und Ausnahmen aufzeigt.

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