Kabinett beschließt Gesetz gegen Abmahnmissbrauch

Nachdem das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einen Entwurf des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs bereits im Oktober 2018 vorgelegt hatte, liegt der Kabinettsbeschluss nunmehr vor. Das Gesetz ist insgesamt begrüßenswert, geht an einer entscheidenden Stelle aber noch immer nicht weit genug.

Köln, 17.05.2019 – Abmahnungen sind in der Geschäftswelt seit einigen Jahren ein kontrovers diskutiertes Thema, welches mit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zudem noch erheblich an Brisanz gewonnen hat. Auf der einen Seite sind Abmahnungen sinnvoll und – so sollte die Grundidee der Abmahnungen verstanden werden – dienen der schnellen und kostengünstigen Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen, um zeit- und kostenintensive Gerichtsverfahren vermeiden zu können.

Kabinett beschließt Gesetz gegen AbmahnmissbrauchDie andere Seite der Medaille ziert die Möglichkeit, das Instrument der Abmahnung als Einnahmequelle zu verstehen. So haben es sich in der Vergangenheit Anwälte, Unternehmen und Vereine zur Aufgabe gemacht, Abmahnungen in großer Anzahl auszusprechen und die so entstehenden Gebühren ex nihilo zu generieren. Ein Beispiel hierfür ist etwa die Interessengemeinschaft Datenschutz e.V., DER MITTELSTANDSVERBUND hat darüber berichtet.

Ein derartiges Vorgehen ist offensichtlich unseriös, dürfte aber in vielen Fällen de lege lata nicht angreifbar sein. Zwar bestand bei den Gerichten auch bisher noch keine Einigkeit, ob Verstöße gegen die DSGVO nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) abmahnbar sind. Gegenstand vieler Abmahnungen waren zuletzt aber auch Verstöße gegen die Impressumspflicht, insbesondere die (fehlende) Verlinkung zur Online-Streitbeilegungsplattform, fehlenden Hinweise zu Gewährleistungsbestimmungen und in vielen Fällen zu fehlerhaften oder fehlenden Widerrufsbelehrungen.

Entsprechend darf der Kabinettsbeschluss des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs generell sehr erfreulich sein, schränkt es die Möglichkeiten der gewillkürten (Massen)abmahnungen deutlich ein.

Hat das Gesetz es nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG bisher „jedem Mitbewerber“ ermöglicht, Ansprüche auf Unterlassung im Zuge einer Abmahnung zu verfolgen, fordert § 8 Abs. 3 S. 1 UWG-E nunmehr, dass der Mitbewerber Waren und Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt. Die Möglichkeit eine Scheinfirma zu gründen, die das alleinige Ziel hat Abmahnungen auszusprechen, dürfte somit ausgemerzt sein.

Zudem wird der Splitterlandschaft von kleinen Verbänden und Vereinen, deren Zweck ebenfalls nur darin liegt, Abmahnungen auszusprechen und entsprechende Kosten entstehen zu lassen, Einhalt geboten. Denn der Entwurf sieht nunmehr vor, dass rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen nur noch dann berechtigt sind, Verstöße nach §§ 3 und 7 UWG abzumahnen, wenn sie in eine Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände (nach dem neu geschaffenen § 8a UWG-E oder § 4 Unterlassungsklagegesetz (UKlaG)) eingetragen sind. 

Die Voraussetzung für die Eintragung in § 8a UWG-E entsprechen denen des § 4 UKlaG.

An der Stelle darf Kritik geübt werden:

Nachdem der Markt an dieser Stelle ohne Zweifel der Regulation bedarf, wäre es sinnvoller gewesen, es grundsätzlich nur noch qualifizierten Verbänden zu überlassen, Abmahnungen auszusprechen, gegebenenfalls mit der Verpflichtung tätig zu werden, sofern ein Mitglied der vertretenden Interessensgruppe Verstöße anzeigt. Denn noch immer, wenngleich auch eingeschränkt, besteht die Möglichkeit für Wettbewerber, Abmahnungen zu missbrauchen, um ohne Not Druck auf Wettbewerber aufzubauen.

Eine Einschränkung erfährt diese Möglichkeit aber durch die neu geschaffene Ausnahmeregel des § 13 Abs. 4 UWG-E. Denn diese statuiert, dass Wettbewerber keinen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen (übersetzt: Rechtsanwaltskosten) haben, wenn

  • Verstöße gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten
  • Verstöße gegen die DSGVO und das Bundesdatenschutzgesetz durch Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen

abgemahnt werden.

An der Stelle zeichnet sich durch den Entwurf zwar schon eine Tendenz zur oben genannten Diskussion ab: Verstöße gegen die DSGVO können wohl nach dem UWG durch Wettbewerber abgemahnt werden, was eher eine bedauerliche Entwicklung darstellt.

Zumindest aber werden Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen von der Verpflichtung zur Zahlung der erforderlichen Aufwendungen befreit.

Die europäische Kommission definiert Kleinstunternehmen als solche mit bis zu neun Beschäftigten und einer Umsatz- oder Bilanzsumme bis zwei Millionen Euro. Kleine Unternehmen sind demnach Unternehmen mit bis zu 49 Beschäftigten und einer Umsatz- oder Bilanzsumme bis zehn Millionen Euro.

Insgesamt ist der nun beschlossene Entwurf ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung, um den Abmahnmissbrauch einzudämmen. Nachbesserungsbedarf besteht. DER MITTELSTANDSVERBUND wird sich im laufenden Gesetzgebungsverfahren dafür einsetzen, dass in den genannten Punkten nachgebessert wird.

Seite drucken

Zurück zur Übersicht