Kartellrecht: EU-Kommission verhängt Geldbuße in Höhe von 12,5 Millionen Euro gegen Nike

Die Europäische Kommission hat gegen Nike eine Geldbuße in Höhe von 12,5 Millionen Euro verhängt, weil das Unternehmen seinen Händlern den Weiterverkauf von Lizenzprodukten an andere Länder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) verboten hatte. Das Verbot galt für Fanartikel einiger der bekanntesten Fußballvereine und -verbände Europas, für die Nike die Vermarktungsrechte innehat.

Brüssel, 25.03.2019 – EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager erklärte hierzu: „Markenartikel ihrer Lieblingsmannschaft wie Trikots oder Schals sind bei Fußballfans sehr beliebt. Nike hat viele seiner Lizenznehmer am Verkauf von Markenartikeln in andere Länder abgehalten, was für die Verbraucher weniger Auswahl und höhere Preise zur Folge hatte. Das verstößt gegen das EU  Kartellrecht und ist somit rechtswidrig. Mit dem heutigen Beschluss sorgen wir dafür, dass Einzelhändler und Verbraucher in den uneingeschränkten Genuss eines der wichtigsten Vorteile des Binnenmarktes kommen: der Freiheit, in ganz Europa einzukaufen und unter einem vielfältigeren Angebot die günstigsten Produkte auswählen zu können“.

EU-Kommission verhängt Geldbuße in Höhe von 12,5 Millionen Euro gegen Nike wegen Beschränkungen für grenzüberschreitende Verkäufe von Merchandising-Artikeln Nikes Kerngeschäft sind der Entwurf und Vertrieb von Sportschuhen und -Bekleidung, u. a. für Fußballvereine und -verbände, auf denen grundsätzlich die eingetragenen Warenzeichen von Nike wie der Unternehmensname und das „Swoosh“ -Emblem angebracht werden. Andere Produkte, sogenannte „Lizenzware“, enthalten lediglich den Namen eines Fußballvereins oder -verbands, nicht aber die Warenzeichen von Nike. Für diese Produkte vergibt Nike Lizenzen über geistige Eigentumsrechte an Dritte, die auf der Grundlage dieser Lizenzen die betreffenden Produkte herstellen und vertreiben. Die Geldbuße der Kommission gilt dem Marktverhalten Nikes auf diesem Gebiet der Lizenzvergabe für „Lizenzware“.

Im Juni 2017 hatte die Kommission eine kartellrechtliche Untersuchung eingeleitet, um zu prüfen, ob Nike mit bestimmten Lizenzverträgen und Vertriebspraktiken Händler rechtswidrig am grenzüberschreitenden und am Online-Verkauf von Lizenzartikeln innerhalb des EU-Binnenmarktes hinderte.

Die Kommission ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass die nicht ausschließlichen Lizenz- und Vertriebsverträge von Nike auf folgende Weise gegen das EU-Wettbewerbsrecht verstießen:

  • Erstens hat Nike mit einer Reihe direkter Maßnahmen den Auslandsverkauf durch seine Lizenznehmer beschränkt, wie Klauseln mit einem ausdrücklichen Verbot solcher Verkäufe, der Verpflichtung zur Weiterleitung von Bestellungen aus dem Ausland an Nike und Klauseln, mit denen bei Auslandsverkäufen doppelte Lizenzgebühren fällig wurden.
  • Ferner hat das Unternehmen indirekte Maßnahmenergriffen, um die Beschränkung von Verkäufen außerhalb eines zugewiesenen Vertriebsgebiets durchzusetzen. So hat Nike Lizenznehmern angedroht, ihnen den Vertrag im Falle von Auslandsverkäufen zu kündigen, im Falle der Möglichkeit von Lieferungen in andere EWR-Länder die Bereitstellung von Hologrammen mit der Kennzeichnung „offizielles Produkt“ verweigert und Prüfungen durchgeführt, um die Befolgung seiner Beschränkungen zu gewährleisten.
  • In einigen Fällen griff Nike auf Generallizenznehmer in den einzelnen Vertriebsgebieten zurück, um für einzelne Eigentumsrechte Unterlizenzen an Dritte zu vergeben. Um diese Praxis über die gesamte Vertriebskette hinweg durchzusetzen, hat Nike seinen Generallizenznehmern direkte und indirekte Beschränkungen auferlegt. Mehrfach hat Nike mit diesen Maßnahmen seine Generallizenznehmer gezwungen, innerhalb ihres Vertriebsgebiets zu bleiben und Beschränkungen gegenüber ihren Unterlizenznehmern durchzusetzen.
  • Ferner hat Nike in seine Verträge Klauseln eingefügt, in denen den Lizenznehmern ausdrücklich untersagt wurde, Merchandising-Produkte an Abnehmer (oft Einzelhändler) zu liefern, die Verkäufe außerhalb des zugewiesenen Vertriebsgebiets tätigen könnten. Zusätzlich zur Verpflichtung der Lizenznehmer zur Weitergabe dieser Verbote in ihren Verträgen ist Nike eingeschritten, um sicherzustellen, dass Händler (z. B. Bekleidungsgeschäfte, Supermärkte usw.) nicht länger Produkte von Lizenznehmern aus anderen EWR-Ländern erwarben.

Die Kommission gelangte zu dem Ergebnis, dass diese rechtswidrigen Verhaltensweisen von Nike, die ungefähr 13 Jahre (vom 1. Juli 2004 bis zum 27. Oktober 2017) dauerten, zu einer Aufteilung des Binnenmarktes führten und Lizenznehmer in Europa daran hinderten, Produkte über Landesgrenzen hinweg zu verkaufen, was letztendlich den Verbrauchern in Europa schadete.

Die rechtswidrigen Praktiken von Nike betrafen in unterschiedlichen Ausmaßen in Lizenz hergestellte Fanartikel mit den Marken von Vereinen wie FC Barcelona, Manchester United, Juventus Turin, Inter Mailand und AS Rom und Verbänden wie dem französischen Fußball-Verband.

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