Mehr Rechte für Verbraucher – EU beschließt Anpassung der bestehenden Vorschriften

Die EU-Gesetzgeber einigten sich Ende März 2019 auf neue Regeln hinsichtlich der Transparenz auf Plattformen, aber auch auf schärfere Bußgeldvorschriften für unlautere Geschäftspraktiken – Erleichterungen für den Mittelstand sind dabei nicht vorgesehen.

Brüssel, 08.04.2019 – In gerade mal einem Jahr treten damit neue Vorschriften für Verbraucherrechte in Europa in Kraft: Die EU-Kommission schlug Anfang 2019 ein Paket zur Anpassung des Verbraucherrechtsrahmens vor. Damit sollte vor allem auf die Entwicklungen im digitalen Zeitalter reagiert werden. Zudem sollte das Recht über unlautere Geschäftspraktiken erneuert werden. Für Unternehmen sah die EU-Kommission Erleichterungen im Missbrauch von Widerrufsrechten vor.

Mehr Rechte für Verbraucher – EU beschließt Anpassung der bestehenden VorschriftenMehr Transparenz

Mit dem nunmehr zwischen Rat der EU, Europäischer Kommission und Europäischen Parlament gefundenen Kompromiss werden sich insbesondere die Informationserfordernisse auf Plattformen ändern: Plattform-Betreiber sollen danach klarer darstellen, nach welchen Kriterien Waren und Dienstleistungen auf ihren Homepages angezeigt werden. Den Kunden soll damit klarer werden, inwieweit Algorithmen oder Sonderzahlungen zu einem Suchergebnis geführt haben. Falschen Kunden-Bewertungen soll durch verstärkte Sorgfaltspflichten vorgebeugt werden. Zudem müssen Plattformen zukünftig deutlicher kenntlich machen, ob der Verkäufer die Plattform selbst ist, oder ein ihr angeschlossener Händler. Die Vorschriften entsprechen in weiten Teilen denen, die bereits in der jüngst verabschiedeten Richtlinie über mehr Transparenz und Fairness auf Plattformen getroffen wurden. Diese Erfordernisse gelten künftig eben auch für Verbraucher. Nunmehr bleibt die Umsetzung in deutsches Recht abzuwarten. Hierbei sollte der Gesetzgeber in keinem Fall weitere Erfordernisse hinzufügen, um den Erfolg gerade von Plattformen mittelständischer Kooperationen nicht weiter zu erschweren.

Schärfere Sanktionen

Analog dem Bußgeldrahmen im Datenschutz sollen Verbraucherrechtsverstöße mit bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes des Händlers durchgesetzt werden können. Dem Verbraucher wird zudem ein explizites Recht auf Schadensersatz bei solchen Verstößen zugesprochen. In Deutschland kann ein Verbraucher bereits heute auf Schadensersatz klagen, wenn gegen Verbraucherrechte verstoßen wurde. DER MITTELSTANDSVERBUND warnt in der nunmehr anstehenden Umsetzung vor einer weiteren Ausuferung des Bußgeld- und Schadensersatzrechts. Im Zusammenspiel mit der bestehenden Abmahn-Industrie könnten dadurch nicht unerheblich Zusatzrisiken für Unternehmen geschaffen werden.

Dual Quality Food

Das Recht über unlautere Geschäftspraktiken wird um einen zusätzlichen Tatbestand erweitert: Den Vertrieb von Produkten in verschiedenen Mitgliedstaaten unter Verwendung unterschiedlicher Kompositionen. Dieser Ansatz wurde bereits von der EU-Kommission vorgeschlagen. Er soll verhindern, dass Verbraucher in verschiedenen Mitgliedstaaten durch unterschiedliche Produktkompositionen diskriminiert und irregeführt werden.

Derzeit ist der Anwendungsbereich auf Lebensmittel beschränkt. DER MITTELSTANDSVERBUND sprach sich bereits in den ersten Diskussionen gegen ein solches Verständnis aus: Zum einem ist nicht klar, welche Produktkomposition als Basis-Betrachtung angesehen werden soll – eine zentrale Feststellung durch eine EU-Behörde wäre sicherlich der falsche Ansatz und würde die Innovationskraft in Europa einschränken. Zum anderen soll die Vermarktung von Produkten bereits den Tatbestand einer unlauteren Geschäftspraktik erfüllen. Händler wären von dieser Regelung daher gleichermaßen betroffen wie Hersteller. Zwar sieht der Kompromiss auch eine Rechtfertigungsmöglichkeit vor. Diese ist jedoch unzureichend ausgestaltet und bietet wiederum erhöhtes Missbrauchspotential. Im Sinne der Schaffung von Rechtssicherheit sollte daher klargestellt werden, dass regionale Präferenzen der Verbraucher sowie die Beschaffung lokaler Zutaten als Rechtfertigungsgrund angesehen werden. Nur so könnten unnötige Rechtstreitigkeiten und eine weitere Belastung mittelständischer Unternehmen verhindert werden.

Keine Erleichterung beim Widerruf

Nach Ansicht der Kommission sollten Verkäufer einige Vereinfachungen erfahren. So plante die Kommission, missbräuchliches Verhalten im Fernabsatz zu unterbinden: Verbrauchern sollte es künftig nicht mehr ohne weiteres möglich sein, Waren zu bestellen, in Gebrauch zu nehmen und dann innerhalb der Widerrufsfrist zurückzuschicken. Die Kommission schlug vor, dass ein Gebrauch über die Prüfung der Ware hinaus ein Widerrufsrecht ausschließt. Weiterhin sollten Verkäufer das Recht haben, im Falle eines Widerrufs die eingegangene Zahlung des Verbrauchers solange zurückzuhalten, bis er die Ware wiedererhalten hat. Beide Ansätze haben es nicht in den endgültigen Kompromisstext geschafft.

Auch hierbei zeigt sich: Die Gesetzgeber zogen es vor, Wahlgeschenke an die Verbraucher zu verteilen, als wirkliche Verbesserungen im Verbraucherrecht zu schaffen. Ein derart schiefes Bild eines funktionierenden Systems des Verbraucherschutzes wird sich direkt gegen eine Ausweitung grenzüberschreitender Aktivitäten von Unternehmen richten und widerspricht demnach der grundsätzlichen Zielrichtung für Europa.

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