Neue EU-Gewährleistungsregeln – Updatepflicht für Händler

Die EU-Gesetzgeber einigten sich jüngst über den neuen Rahmen der EU-Gewährleistungsregeln. Dem Anspruch einer weiteren Vereinheitlichung der nationalen Regeln kamen sie dabei nicht nach. Händler müssen sich jedoch zukünftig auf neue Pflichten beim Verkauf von Waren mit digitalen Inhalten einstellen.

Brüssel, 08.02.2019 - Ende Januar 2019 einigten sich die EU-Gesetzgeber auf ein neues Rahmenwerk hinsichtlich der Gewährleistungsrechte bei dem Erwerb von Waren und digitalen Inhalten. Die bereits seit drei Jahren laufenden Verhandlungen sind damit zu einem Abschluss gekommen.

Neue EU-Gewährleistungsregeln – Updatepflicht für Händler Ursprünglich plante die EU-Kommission eine weitere Vereinheitlichung der EU-Gewährleistungsregeln. Dies sollte Verbrauchern und Unternehmern gleichermaßen bei dem Erwerb beziehungsweise dem Vertrieb von Waren helfen. Das Ergebnis der Verhandlungen zeigt hingegen: Hinter diesem Anspruch blieben die EU-Gesetzgeber weitestgehend zurück.

Wie vom MITTELSTANDSVERBUND bereits seit langem gefordert, gelten die neuen Regeln zunächst für den Verkauf online und stationär. „Smarte“ Waren (wie etwa Kühlschränke oder Waschmaschinen) sind ebenfalls von den neuen Regeln erfasst.

Die weiterhin bestehend Rechtszersplitterung zeigt sich zunächst in der Ausgestaltung der Regeln über die Gewährleistungsfristen: Diese wird grundsätzlich auf zwei Jahre festgelegt, Mitgliedstaaten, die bereits über längere Fristen verfügen, können diese jedoch weiterhin behalten. Die Frist der Beweislastumkehr (innerhalb derer vermutet wird, dass ein Produkt bereits bei Übergabe mangelhaft war) wird auf ein Jahr festgelegt.

Die Gewährleistungsrechte als solche orientieren sich danach grundsätzlich an der deutschen Systematik. Der Verbraucher kann bei Vorliegen eines Mangels zunächst Nachbesserung oder Nachlieferung verlangen. Erst bei Scheitern dieses Nachbesserungsversuchs innerhalb einer angemessenen Frist kann er Rücktritt vom Vertrag oder Minderung verlangen. Bei geringen Mängeln soll ein Rücktritt nicht möglich sein. Entgegen den Vorstellungen des EU-Parlaments soll die Gewährleistungsfrist nicht bei einem Nacherfüllungsverlangen von neuem zu laufen beginnen.

Einen völlig neuen Ansatz verfolgen die EU-Gesetzgeber hingegen im Bereich von Waren mit digitalen Inhalten (Smartphones, Fernseher, Kühlschränke mit Software etc.). Danach sollen diese Waren nur vertragsgemäß sein, wenn die Käufer mit Updates, die für den ordnungsgemäßen Betrieb des Produkts notwendig sind, versorgt wird. Dementsprechend werden Händler (nicht Hersteller) verpflichtet, den Käufer über diese notwendigen Updates zu informieren und diese zur Verfügung zu stellen. Diese Pflicht besteht nach den neuen Regeln für einen „angemesseneren Zeitraum“.

DER MITTELSTANDSVERBUND hatte sich gegen eine solche derartige Verschiebung der Verantwortungsbereich entschieden ausgesprochen: Die Bereitstellung von Sicherheitsupdates sollte weiterhin die Pflicht des Herstellers sein. Nur dieser hat die notwendigen Kenntnisse, um sein Produkt entsprechend betriebsfähig und sicher zu halten. Mit den neuen Vorschlägen sparen sich die Hersteller zunächst die Kommunikation mit den Käufern – dies muss künftig der Händler übernehmen. Weiterhin muss dieser – im Falle gravierender Sicherheitslücken – die notwendigen Updates auch bereitstellen, wenn der Hersteller bereits aus dem Markt ausgetreten ist.

Auf der anderen Seite können Händler zukünftig Schadenersatz von Lieferanten oder Herstellern verlangen, die keine Sicherheitsupdates zur Verfügung stellen. Die Vertragsbeziehungen bei der Lieferung von Smart Goods muss daher in Zukunft neu gedacht werden. Händler sollten frühzeitig auf die neue Rechtslage durch Anpassung ihrer Einkaufsbedingungen reagieren. Zudem sollten Systeme etabliert werden, um Kunden – im Falle eines notwendigen Updates – tatsächlich informieren zu können.

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